Einheitliche Grundsätze Beitragsbemessung sind rechtswidrig

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Christa43
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Beitragvon Christa43 » 11.11.2011, 09:09

lotte33 hat geschrieben:Muß man wissen, was "elena" ist?
Aufklärung wäre nett....


Hallo Lotte,
ELENA ist bzw. war ein Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises.
Mit diesem Verfahren wären aber keinesfalls Daten durch die Finanzämter, Banken übermittelt worden.

Christa

Rossi
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Beitragvon Rossi » 30.11.2011, 23:31

Es geht natürlich weiter.

Ich stelle hier mal eine Entscheidung (kein Beschluss / Schnellverfahren) eines Sozialgerichtes ein. Das SG hat sich sehr ausführlich mit der Problematik befasst.

Das Ergebnis ist auch hier, dass der Spibu hierzu nicht befugt war. Das SG packt sogar noch einen drauf und hält fest, dass hier nur der Gesetzgeber die Klamotte regeln kann.

Folgt man diesem Ansatz, dann würde selbst eine offizielle Satzung des Spibu´s nix bringen.

Sozialgericht Wiesbaden S 1 KR 52/10 06.07.2011

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147262&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

PeterM
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Beitragvon PeterM » 06.01.2012, 00:41

Hallo !

Weiß jemand zufälligerweise, ob und bei welchem Senat eines dieser Verfahren beim BSG anhängig ist ?

Danke !

Peter

heinrich
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Beitragvon heinrich » 06.01.2012, 17:37

da ist noch nix anhängig.

und wenn, dann wird es der 12. Senat werden

Rossi
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Beitragvon Rossi » 13.02.2012, 22:11

Die Gerüchteküche berichtet, dass der Spibu nunmehr die einheitlichen Grundsätze für die Beitragsbemessung offiziel über den Vorstand verabschiedet hat. Natürlich rückwirkend ab dem 01.01.2009.

Na ja, dann kommt ja noch das Urteil des SG Wiesbaden in den Ring. Die dortigen Richter haben ja festgestellt, dass offensichtlich nur der Gesetzgeber diese Grundsätze erlassen könnte.

Es wird also spannend bleiben.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 16.02.2012, 07:17

hm am besten wir machen das denn so das alles verbeitragt wird, alles.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 11.12.2012, 20:02

Nun ist es soweit.

Am 19.12.2012 wird sich das BSG mit der Klamotte beschäftigen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12756

2) 11.30 Uhr - B 12 KR 20/11 R - W. ./. AOK die Gesundheitskasse in Hessen

In diesem Revisionsverfahren, das Auswirkungen auf die Gesamtzahl der ca 5 Mio freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben könnte, ist darüber zu entscheiden, ob es rechtmäßig ist, die Höhe der zu zahlenden Beiträge für diese Personengruppe auf die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" ("Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" - BeitrVerfGrsSz) zu stützen, die der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (SpVBdKK = GKV-Spitzenverband) am 27.10.2008 mit Wirkung zum 1.1.2009 erließ.

Der bei der beklagten AOK freiwillig versicherte pflegebedürftige Kläger lebt in einer stationären Einrichtung und bezieht Leistungen nach dem SGB XII. Im Juli 2009 setzte die Beklagte die vom Kläger ab 1.7.2009 zu entrichtenden Beiträge zur GKV unter Hinweis auf § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz auf 184,81 Euro monatlich fest (ferner Pflegeversicherungsbeiträge 25,20 Euro monatlich). Nach dieser Bestimmung gilt für die Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII, die in Einrichtungen leben, als Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur freiwilligen Versicherung der 3,6-fache Sozialhilferegelsatz für einen Haushaltsvorstand. Während der Widerspruch des Klägers gegen die sich daraus errechnete Beitragshöhe (Erhöhung in der GKV um 35 Euro) erfolglos blieb, hat das SG die Beitragsbescheide aufgehoben, soweit für die Beitragsbemessung ein die Mindestbeitragsbemessung nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V übersteigender Betrag zugrunde gelegt wurde: Die Beitragsfestsetzung lasse sich nicht auf die von der Beklagten herangezogenen Bestimmungen stützen. Diese seien als bloße vom Vorstand des SpVBdKK erlassene Verwaltungsvorschriften zu qualifizieren, nicht aber als wirksame Rechtsetzung; diese sei dem Verwaltungsrat des SpVBdKK vorbehalten. Ungeachtet der Bedenken gegen Form und Übertragung dieser Aufgabe auf den SpVBdKK fehle dem Vorstand die erforderliche demokratische Legitimation für eine solche Rechtssetzung. Wegen der daraus folgenden Rechtswidrigkeit dürften nur Mindestbeiträge erhoben werden. Auf die Frage der Berechnungsgrundlagen für die Einnahmen der in Einrichtungen lebenden SGB XII-Leistungsbezieher komme es daher nicht mehr an.

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte sinngemäß die Verletzung von § 240 Abs 1 S 1, § 217e SGB V, deren Vorgaben beim Erlass der BeitrVerfGrsSz entgegen der Ansicht des SG eingehalten worden seien. Der SpVBdKK als mit Selbstverwaltungsbefugnissen ausgestattete Körperschaft öffentlichen Rechts habe die streitigen Bestimmungen wirksam in Form einer Satzung erlassen. Die Ermächtigung zum Erlass der BeitrVerfGrsSz folge aus § 217e Abs 1 und 2, § 217f Abs 3 S 1 SGB V, wonach der SpVBdKK in grundsätzlichen Fach- und Rechtfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge trifft. Dies werde durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V konkretisiert, wonach der SpVBdKK für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich regelt. Die "Entscheidungen" des SpVBdKK seien sowohl für die einzelnen Mitglieds-KKn als auch für deren Versicherte verbindlich ( § 217e Abs 2 SGB V). Der Vorstand des SpVBdKK sei das für den Erlass der BeitrVerfGrsSz zuständige Organ, weil nur der Erlass der "Hauptsatzung" dem Verwaltungsrat vorbehalten sei.

SG Wiesbaden - S 1 KR 52/10 -


Okay, der Verwaltungsrat hat ja irgendwann mal die einheitlichen Grundsätze offiziell verabschiedet.

Aber dennoch ist das Verfahren offensichtlich noch anhängig.

Tja, ist wohl ein purer Zufall, denn der Rossi besucht gerade am 19.12.2012 ein Seminar bei einer vorsitzenden Richterin des BSG in Kassel.

Es geht natürlich um die Krankenversicherung, was denn sonst wohl!

Am 18.12.2012 darf ich dann auch als Zuhörer an einer anderen Sitzung teilnehmen.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 11.12.2012, 21:19

Entweder ein schönes Weihnachtsgeschenk oder ein Geschenk von Knecht Ruprecht.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 11.12.2012, 21:43

Tja, es gibt ja so einen schönen Spruch.

Vor Gericht und auf hoher See, weiß man nie wohin die Reise geht.

Meine bescheidene Auffassung, durch den anschließenden Beschluss des Verwaltungsrates des Spibus wurde der Formfehler rückwirkend geheilt. Also, alles im grünen Bereich.

Aber hinsichtlich der Beitragsbemessung für die SGB XII Heimbewohner (3,6 fache Satz des Regelsatzes), ist noch alles offen.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 12.12.2012, 19:32

dto

Rossi
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Beitragvon Rossi » 12.12.2012, 19:51

Nun ja, ich werde mir das Spielchen ja persönlich ansehen können, bzw. mit einer Richterin des BSG im Rahmen des Seminars diskutieren können.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 19.12.2012, 22:12

Nun ja, die Entscheidung ist gefallen.

Guckt ihr hier:

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 2&nr=12776

Zitat:

2) Die Sprungrevision der Beklagten war insoweit erfolgreich, als sie zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das SG führte. Das SG hat (nur) im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte die Beiträge des Klägers nicht auf der Grundlage des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz, dh nach dem 3,6-fachen SGB XII-Regelsatz für Haushaltsvorstände, festsetzen durfte. Die BeitrVerfGrsSz sind dagegen nicht schon generell rechtswidrig oder verfassungswidrig. Für eine abschließende Entscheidung durch den Senat selbst fehlen allerdings Feststellungen zu den konkreten Einkünften des Klägers.

Grundsätzlich bieten Regelungen der BeitrVerfGrsSz des SpVBdKK eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der GKV. Ihre Regelungen binden als untergesetzliche Normen auch die Versicherten. Dem SpVBdKK wird durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V insoweit die Aufgabe der Rechtsetzung zugewiesen. Daher scheidet die vom SG angenommene Einordnung der BeitrVerfGrsSz als Verwaltungsvorschrift aus. Auszuschließen ist ebenso eine Einordnung als Satzung. Gleich, wie man die BeitrVerfGrsSz im Übrigen qualifiziert: die an untergesetzliche Normsetzung zu stellenden Anforderungen werden jedenfalls in Bezug auf § 7 Abs 10 grundsätzlich eingehalten. Dem Gesetzgeber ist es durch das Demokratiegebot nicht verwehrt, für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen und dadurch vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abzuweichen; es müssen nur Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem parlamentarischen Gesetz vorherbestimmt sein und deren Wahrnehmung muss der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegen (so BVerfGE 107, 59, 91, 94). Eine "ununterbrochene Legitimationskette" von den Normunterworfenen hin zum Normgeber bzw den Repräsentanten im Normsetzungsgremium ist nicht erforderlich. Nötig sind lediglich institutionelle Vorkehrungen dafür, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Diese Vorgaben wurden hier eingehalten. Der Gesetzgeber hat hier über die wesentlichen Fragen selbst entschieden, indem er zB Höhe des Beitragssatzes sowie Grundlagen der Beitragsbemessung in etlichen Details, insbesondere in § 240 SGB V selbst konkret festgelegt hat. Auch entsprechen die in § § 217a ff, § 217f Abs 1 iVm § 240 Abs 1 S 1 SGB V geregelten Organisations- und Entscheidungsstrukturen des SpVBdKK den Vorgaben des BVerfG für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Organe der funktionalen Selbstverwaltung. Auch wenn man dabei annimmt, dass die BeitrVerfGrsSz nicht durch den Vorstand des SpVBdKK erlassen werden durften, liegt hier jedenfalls eine rückwirkende "Bestätigung" der Bestimmungen durch den dann zuständigen Verwaltungsrat vor (Beschluss vom 30.11.2011, veröffentlicht am 20.1.2012). Die rückwirkende Inkraftsetzung zum 1.1.2009 bewirkte keine unzulässige echte Rückwirkung, weil sich schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts für vergangene Zeiträume noch nicht bilden konnte. So kann eine in ihrer Wirksamkeit umstrittene Norm, die eine finanzielle Belastung des Betroffenen anordnete, später durch eine unbedenkliche Norm gleichen Inhalts rückwirkend ersetzt werden (zB BVerfGK 10, 346; BVerwGE 67, 129). Aus der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG (BSGE 70, 149 = SozR 3-2500 § 240 Nr 8) folgt - soweit sie hier entscheidungserheblich ist - nichts anderes.

Allerdings ist § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz mit den durch § 240 SGB V vorgegebenen Grenzen inhaltlich nicht vereinbar. Der SpVBdKK hat bei der Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlage für Hilfeempfänger in Einrichtungen nämlich zu Unrecht auch Aufwendungen für die Investitionskosten berücksichtigt, die eine Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung gesondert berechnen darf. Der Regelungsbefugnis des SpVBdKK werden durch § 240 Abs 1 S 2, Abs 2 bis 5 SGB V Grenzen gesetzt, die durch BSG-Rechtsprechung konkretisiert werden. Nach dieser - auch unter der Rechtslage ab 1.1.2009 fortgeltenden - Rechtsprechung sind zB Leistungen, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung den "Einnahmen" des Versicherten zum Lebensunterhalt nicht zugeordnet werden können, von der Beitragsbemessung ausgenommen (zuletzt Senatsurteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 16 RdNr 23 f mwN, auch für BSGE 110 vorgesehen). Das wurde hier nicht beachtet. Der SpVBdKK hat sich bei seinen Festlegungen vielmehr am Durchschnittsbetrag der den Hilfeempfängern in Einrichtungen zuzurechnenden Einnahmen orientiert und dabei auch auf den Pflegebedürftigen überwälzbare Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI berücksichtigt. Solche Aufwendungen sind aber keine Leistungen, auf die Beiträge von freiwillig Versicherten der GKV erhoben werden dürfen (Urteil vom 21.12.2011, aaO, RdNr 35); dazu gehören nur Leistungen des Sozialhilfeträgers in Bezug auf den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft, sozialhilferechtliche Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe, den dem Betroffenen zugewandten Barbetrag sowie übernommene (fiktive) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Rechtsprechung des 3. Senats des BSG aus dem Jahr 2003 (BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr 1) steht dem nicht entgegen, weil die Frage, ob und inwieweit Leistungen an Pflegebedürftige Leistungen des notwendigen Lebensunterhalts sind, erst durch § 35 Abs 1 S 2 aF (nunmehr § 27b Abs 1 S 2 nF) iVm § 42 SGB XII beantwortet wird.

Die Sprungrevision der Beklagten führte damit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Dem SG kann nicht darin gefolgt werden, dass hier ohne Weiteres auf die Mindestbemessung nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zurückzugreifen ist. Ob auf der dargestellten rechtlichen Basis zu Lasten des Klägers im angefochtenen Bescheid höhere Beiträge festgesetzt werden durften, als sie sich bei der Mindestbemessung ergaben, lässt sich nach den für den Senat bindenden Feststellungen nicht beurteilen. Es fehlen im SG-Urteil nämlich Feststellungen dazu, wie sich die vom Kläger bezogenen Sozialleistungen im Einzelnen zusammensetzten, welche weiteren Einnahmen er hatte und in welcher genauen Höhe.

SG Wiesbaden - S 1 KR 52/10 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 20/11 R -



Nun ja, der Spibu bzw. dessen Verwaltungsrat darf die einheitlichen Grundsätze für die Beitragsbemessung erlasen.

Okay, davon war auszugehen.

Allerdings ist der 3,6 fache Eckregelsatz für die Heimbewohner ist nicht zulässig, da der Spibu bei dieser Pauschale auch den Investitionskostenzuschlag berücksichtigt hat.

Damit wird es bei den meisten Heimbewohner in der Regel nur bei der Mindestbemessung bleiben.

Tja, immerhin knapp 80,00 Glocken weniger für jeden freiwillig Versicherten Heimbewohner.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 19.12.2012, 23:26

und der Rest bleibt wie es ist , ...

newson
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Beitragvon newson » 20.12.2012, 00:09

Ein Stab voller Spitzenkräfte beschäftigt sich bereits in der 3ten Verhandlung mit Grundsatzurteilen,
ohne Kenntnis über die Höhe der Einahmen des Klägers ???

jessy
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Re: Einheitliche Grundsätze Beitragsbemessung sind rechtswidrig

Beitragvon jessy » 06.08.2016, 14:04

Hallo zusammen,

ich möchte die Sache nach Jahren noch mal aufwärmen. Mein Widerspruch liegt immer noch seit 5 Jahren unbearbeitet bei der Kasse und jetzt wurde ich aufgefordert, mitzuteilen, was geschehen soll, Rücknahme oder Entscheidung.
Nun ist ja oben dargelegt, dass das BSG in dieser Sache die Beitragsverfahrensgrundsätze als "untergesetzliche Norm" für rechtmäßig erklärt hat. Die unteren Instanzen haben allerdings auch verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, das SG München sogar in zwei Punkten, was das Gesetzmäßigkeitsprinzip und auch das der Kompetenzordnung des GG angeht. Es wäre also durchaus eine Sache für das BVerfG, das ja auch Entscheidungen des BSG aufheben kann.

Weiß jemand, ob von den Klägern in den zwei damals abgewickelten oder auch in anderen Verfahren vielleicht noch das Bundesverfassungsgericht angerufen wurde?

Danke im Voraus,
jessy


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