Nachzahlung KV - Beitrag erlassen ?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Hempe
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 34
Registriert: 27.11.2012, 09:18

Beitragvon Hempe » 29.11.2012, 10:59

Hallo nochmal,
ich habe mich jetzt mal ein bisschen durchs Forum gelesen. Kommt bei der Frau nicht die Verwirkung in Frage ?
- die Frau war seit 2010 nicht beim Arzt
- die Frau war der festen Meinung nicht krankenversichert zu sein. Sie hat Schreiben erhalten dass sie nicht mehr krankenversichert ist z.B. 09/2010, 10/2010 wurde sie aufgefordert Ihre KV-Karte zurückzugeben, da diese ungültig sei, 10/2010 steht wieder in einem Schreiben, dass der Versicherungsschutz geendet hat und mit der Abmeldung grundsätzlich die Leistungsansprüche enden. Danach ist scheinbar nichts mehr passiert.
- aufgrund ihrer Depression war die Frau nicht in der Lage den Hinweis auf §5 Abs.1 Nr.13 SGB V zu verstehen auch dadurch dass er immer am Ende der Briefe stand

Hätte die KK die Frau nicht eindringlicher auf die Pflicht zur Versicherung hinweisen müssen ? Hätte sie nicht Beitragsbescheide schicken müssen wennn sie keine Anmeldung durch einen SV-Träger oder Arbeitgeber erhält ?
Dadurch, dass die Versicherung sich so lange nicht gemeldet hat, musste die Frau doch davon ausgehen nicht mehr versichert zu sein.

Wären das Argumente um eine Verwirkung zu begründen ???

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4626
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 29.11.2012, 11:30

Hallo,
wie schon Rossi schrieb - bei fehlender Mitwirkung muss die Kasse ab Eintritt der Krankenversicherungspflicht die Mitgliedschaft herstellen - das würde die "Nachzahlung" verhindern.
Da aber hier offenbar sogar schon schriftliche Erklärungen abgegeben wurden, sehe ich da schwarz. Jetzt geht es wahrscheinlich nur noch um Erlass, Minderung oder Niederschlagung - Verwirkung ist da meiner Meinung nach nicht eingetreten.
Gruss
Czauderna

Hempe
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 34
Registriert: 27.11.2012, 09:18

Beitragvon Hempe » 29.11.2012, 13:36

o.k. der Frau wurde im Oktober 2010 mitgeteilt, dass die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet ist sie ab dem 06.08.2010 wieder zu versichern. Da steht auch, dass dafür Beiträge zu zahlen sind. Das alles steht aber in der 2. Hälfte des Briefes. Nicht fett oder hervorgehoben.
Im ersten Satz steht, dass der Versicherungsschutz geendet hat und es enden grundsätzlich Ihre Leistungsansprüche. Am gleichen Tag wird sie mit sep. Post aufgefordert ihre Krankenversicherungskarte zurückzugeben, da die Mitgliedschaft endete und die Karte ungültig wird.
Wie hoch die Beiträge sind steht in keinem Schreiben, auch nicht wann sie auf welches Konto zahlen soll. Es kommt auch in 2 Jahren nie eine Rechnung. Die Frau nimmt keine Leistungen in Anspruch, sie geht davon aus nicht krankenversichert zu sein. Wenn keine Rechnung kommt, 2 Jahre lang, kann die Frau dann nicht davon ausgehen dass es keine Forderung gegen sie gibt ? Wenn ich von jemandem Geld haben will, dann muss ich ihm das auch mitteilen.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4626
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 29.11.2012, 13:47

Hallo,
nun, ob es nun genügt, dass es erst beiläufig erwähnt wurde und nicht fett gedruckt war, das ist die eine Frage, fest steht aber, und darauf wird sich die Kasse wahrscheinlich berufen, dass der Hinweis erging. Wenn die Kasse damals durfte hätte sie eine Zwangsversicherung ab dem 6.8.2010 durchgeführt, durfte sie aber nicht ohne Mitwirkung der Betroffenen.
Gleichwohl entband das nicht die Betroffene von der Verpflichtung sich ab diesem Tag krankenzuversichern. Das wird zu klären sein.
Gruss
Czauderna

Hempe
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 34
Registriert: 27.11.2012, 09:18

Beitragvon Hempe » 29.11.2012, 15:02

hm,
wenn ich ein Auto zulassen will brauche ich eine KFZ-Haftpflichtversicherung. Habe ich die nicht mehr teilt die Versicherung das dem Straßenverkehrsamt mit und mir wird die Zulassung für`s Auto entzogen. Da wird nicht gewartet bis ich einen Unfall habe.
wenn ich in Deutschland lebe, brauche ich eine Krankenversicherung, habe ich die nicht mehr passiert nichts, ausser das ich Post von der KK bekomme wo ich gebeten werde Auskunft zu erteilen ? Erteile ich keine Auskunft passiert nichts...bis ein Schadensfall/Krankheit eintritt ? Oder ich einen neuen Arbeitgeben habe ?
Dass passt doch nicht zusammen

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 29.11.2012, 18:21

Nun ja, leider helfen Deine Vergleiche hier nicht. Denn hierzu gibt es noch fast überhaupt keine Rechtsprechung. Vielleicht in 5 oder 6 Jahren.

Vielleicht kontaktierst Du auch mal die Aufsichtsbehörde der Kasse und bittest dort um Rat.

Denn dort denkt man teilweise anders.

Hempe
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 34
Registriert: 27.11.2012, 09:18

Beitragvon Hempe » 29.11.2012, 18:36

Natürlich helfen hier Vergleiche nicht. Ich wollte lediglich darstellen wie so etwas auf den "Normalo" wirkt. Sorry.
Da gibt es eine Pflicht sich krankenzuversichern, aber niemanden der das kontrolliert.
Als Normalbürger ist das schon nicht leicht, wie soll das dann eine über 60-jährige, depressive Frau schaffen. Die legt das Schreiben an die Seite weil sie es nicht versteht bzw. nur das wahrnimmt was verständlich für sie ist.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 29.11.2012, 18:45

Nun ja, Hempe, genau auf diese depressive Schiene musst Du gehen.

Ich hatte letztens auch noch einen ähnlichen Fall.

Hier wurde eine Versicherungslücke mit § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nachträglich geschlossen, damit dann die Voraussetzungen für die KVdR vorliegen. Die Kundin hatte nur eine Mini-Rente von 250,00 €.

Mit KVdR lag der künftige Beitrag bei nur 26,00 €, ohne Füllung der Lücke mit § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V dann bei 145,00 €.

Ich habe mir dann einen aus den Fingern gesaugt; die Kundin hatte besondere soziale Schwierigkeiten. Hierüber habe ich den Antrag nach § 186 Abs. 11 SGB V begründet. Der Antrag umfasste fast 6 Seiten. Es hatte gerade mal 3 Wochen gedauert und die Kasse hat die Lücke mit § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V gefüllt, die KVdR eingetragen und alle nachzuzahlenden Beiträge erlassen.

Aber dafür muss man sich schon etwas einfallen lassen.

Ich hatte mich natürlich im Vorfeld bei der Kasse fernmündlich erkundigt und meine taktischen Erwägungen offengelegt. Was glaubst Du wohl, was ich am Telefon als erste Reaktion erfahren habe?! Nein, das geht überhaupt nicht.

Dann habe ich mich hingesetzt und etwas aufgesetzt. Das Zusammenpinseln hat natürlich länger wesentlich länger als 5 Minuten gedauert; aber immerhin war es erfolgreich.

Du musst also kämpfen und innovativ bzw. kreativ vortragen, mehr nicht!
Zuletzt geändert von Rossi am 29.11.2012, 18:52, insgesamt 1-mal geändert.

Hempe
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 34
Registriert: 27.11.2012, 09:18

Beitragvon Hempe » 29.11.2012, 18:52

ja, da muss man sich was einfallen lassen. Dazu muss man aber auch wissen mit welchen §§ zu argumentieren ist. Welcher nicht "Profi" kann das schon.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 29.11.2012, 18:56

Damit sprichst Du mir aus der Seele

Zitat:
Dazu muss man aber auch wissen mit welchen §§ zu argumentieren ist. Welcher nicht "Profi" kann das schon

Es ist relativ einfach; Du musst mehr wissen, als der Kassenmitarbeiter, der vor Dir sitzt, sonst funktioniert es leider nicht.

Ich muss Dir ehrlich eingestehen, in den Fällen, wo ich mich als sog. Kampfdackel investiert habe, hat es immer noch funktioniert. Asche auf mein Haupt, aber es ist so bislang gewesen.

Leider habe ich nicht mehr so viel Zeit dafür, um mich um diese Einzelfälle zu kümmern.

Hempe
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 34
Registriert: 27.11.2012, 09:18

Beitragvon Hempe » 01.12.2012, 14:50

so, es geht weiter.
Gestern kam ein Brief der KV. Sie freuen sich, dass die Frau sich für die Fortsetzung ihrer Versicherung bei der ... entschieden hat. Die Mitgliedschaft beginnt am 06.08.2010.
Für die Zeit vom 06.08.2010 bis zum 31.10.2012 soll sie 3.870,06 € nachzahlen. Zum 15.12.12. zuzügl. des Beitrages für November 2012.
Das ist ja jetzt kein Bescheid in dem Sinne, oder ? Keine Rechtsbehelfsbelehrung oder so.
Wie gehe nun vor ? Muss ich Widerspruch einlegen oder stelle ich einen Antrag gem. §186 Abs. 11 Nr.13 SGB V.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 01.12.2012, 15:13

Du musst jetzt einen Antrag auf Erlass bzw. Ermäßigung gem. § 186 Abs. 11 SGB V stellen.

Hempe
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 34
Registriert: 27.11.2012, 09:18

Beitragvon Hempe » 02.12.2012, 17:32

Kann ich den Antrag bei jeder Geschäftsstelle abgeben und mir dort den Eingang bestätigen lassen ?

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4626
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 02.12.2012, 18:23

Hallo Hempe,

"ja"

Gruss
Czauderna

Hempe
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 34
Registriert: 27.11.2012, 09:18

Beitragvon Hempe » 10.01.2013, 11:54

Es gibt Neuigkeiten:

Der Antrag wurde abgelehnt weil zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung bestanden hat.

Und jetzt ?

Habe mit der KK gesprochen. Dort wurde mir geraten, um den Säumniszuschlägen zu entgehen, mit der Bank wg. eines Kredites zu sprechen.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste