Nachzahlung KV - Beitrag erlassen ?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Jooh Jochen, genau dies wollte ich von Dir hören.
Die SGB II oder SGB XII-Träger leben nicht in einem Wettbewerb. Wir haben also keine Haushaltsdisziplin.
Die Kassen allerdings sehrwohl. Die City-BKK und die BKK für Heilberufe sind schon pleite. Die vermeintliche Haushaltsdisziplin (um nicht pleite zu gehen) liegt vermutlich darin, materielle Ansprüche rechtlich ohne einen Grund zu verwehren. Na ja!?
Es hat bzw. es wird keinen Sozialhilfeträger oder kein Jobcenter geben, welches pleite geht. Wir haben nur den Grundsatz der Nachrangigkeit zu berücksichtigen, mehr nicht. Genau dort kämpfen wir dann gegen die Kassen, die eine vermeintliche Haushaltsdisziplin haben. Das ist alles. Leider haben wir das Gesetz hinter uns (Nachrangigkeitsgrundsatz). Dieser Grundsatz ist für uns eine gebundende Verpflichtung.
Die SGB II oder SGB XII-Träger leben nicht in einem Wettbewerb. Wir haben also keine Haushaltsdisziplin.
Die Kassen allerdings sehrwohl. Die City-BKK und die BKK für Heilberufe sind schon pleite. Die vermeintliche Haushaltsdisziplin (um nicht pleite zu gehen) liegt vermutlich darin, materielle Ansprüche rechtlich ohne einen Grund zu verwehren. Na ja!?
Es hat bzw. es wird keinen Sozialhilfeträger oder kein Jobcenter geben, welches pleite geht. Wir haben nur den Grundsatz der Nachrangigkeit zu berücksichtigen, mehr nicht. Genau dort kämpfen wir dann gegen die Kassen, die eine vermeintliche Haushaltsdisziplin haben. Das ist alles. Leider haben wir das Gesetz hinter uns (Nachrangigkeitsgrundsatz). Dieser Grundsatz ist für uns eine gebundende Verpflichtung.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Nun ja, grundsäztlich beträgt der Bewilligungszeitraum für das ALG II 6 Monate und danch muss man einen neuen Antrag stellen.
Aber es gibt natürlich auch Ausnahmen.
Zitat aus § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II:
Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Leistungsberechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist.
Ich denke mal, dass hier auf jeden Fall 12 Monate angezeigt sind.
Wenn Du dann den Bewilligungsbescheid rückwirkend für die 12 Monate erhalten hast, kann Du gem. § 27 SGB X die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Diesen Antrag musst Du innerhalb von 14 Tagen stellen.
Dies sollte normalerweise auch funktionieren.
Aber es gibt natürlich auch Ausnahmen.
Zitat aus § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II:
Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Leistungsberechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist.
Ich denke mal, dass hier auf jeden Fall 12 Monate angezeigt sind.
Wenn Du dann den Bewilligungsbescheid rückwirkend für die 12 Monate erhalten hast, kann Du gem. § 27 SGB X die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Diesen Antrag musst Du innerhalb von 14 Tagen stellen.
Dies sollte normalerweise auch funktionieren.
Hallo, ich mal wieder.
Das mit dem JobCenter bezüglich ALG II erweist sich als extrem schwierig. Bisher konnte ich dort nichtmal einen Termin bekommen.
Nichtsdestotrotz muss ja zeitnah etwas bezüglich der Forderung der KK passieren, sonst steht der Gerichtsvollzieher/Zoll demnächst vor der Tür und der Leistungsanspruch würde dann ja auch ruhen.
Wie gehe ich jetzt vor ? Der Antrag auf Erlass der Beitragszahlung Nach § 186 Abs. 11 SGB V wurde geprüft, aber abgelehnt weil nach Vorgaben der Satzung der KK und § 186 ... ein Erlass der Beitragszahlung nicht möglich ist.
Das war alles. Keine weitere schriftliche Begründung, keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Dann kam wieder eine Mahnung: Sie haben fällige Beiträge noch nicht an uns gezahlt. Bitte gleichen Sie den Gesamtbetrag dieser Mahnung innerhalb einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens aus. Mit Ihrer Zahlung vermeiden Sie die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, die mit weiteren Kosten verbunden sind. Auch hier keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Ich habe mir die gesamten Unterlagen nochmal genau durchgesehen. Die KK hat nicht auf die freiwillige Versicherung hingewiesen. Also auch nicht auf die 3-Monatsfrist. Es wurde immer nur auf die Pflichtversicherung und §5 Abs.1 Nr. 13 SGB V hingewiesen.
In einem Schreiben aus Oktober 2010 schreibt die Versicherung: Erhalten wir den Fragebogen nicht rechtzeitig zurück, sind wir gesetzlich verpflichtet Sie ab August 2010 wieder zu versichern. Sofern eine anderweitige Absicherung besteht informieren Sie uns bitte mit dem beigefügten Fragebogen.
Da hatte doch die KK die Versicherung festgestellt und hätte Beiträge erheben müssen. Wenn ich mir das Urteil:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
ansehe, gibt es da einige Paralellen zu unserem Fall, oder irre ich mich???
Das mit dem JobCenter bezüglich ALG II erweist sich als extrem schwierig. Bisher konnte ich dort nichtmal einen Termin bekommen.
Nichtsdestotrotz muss ja zeitnah etwas bezüglich der Forderung der KK passieren, sonst steht der Gerichtsvollzieher/Zoll demnächst vor der Tür und der Leistungsanspruch würde dann ja auch ruhen.
Wie gehe ich jetzt vor ? Der Antrag auf Erlass der Beitragszahlung Nach § 186 Abs. 11 SGB V wurde geprüft, aber abgelehnt weil nach Vorgaben der Satzung der KK und § 186 ... ein Erlass der Beitragszahlung nicht möglich ist.
Das war alles. Keine weitere schriftliche Begründung, keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Dann kam wieder eine Mahnung: Sie haben fällige Beiträge noch nicht an uns gezahlt. Bitte gleichen Sie den Gesamtbetrag dieser Mahnung innerhalb einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens aus. Mit Ihrer Zahlung vermeiden Sie die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, die mit weiteren Kosten verbunden sind. Auch hier keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Ich habe mir die gesamten Unterlagen nochmal genau durchgesehen. Die KK hat nicht auf die freiwillige Versicherung hingewiesen. Also auch nicht auf die 3-Monatsfrist. Es wurde immer nur auf die Pflichtversicherung und §5 Abs.1 Nr. 13 SGB V hingewiesen.
In einem Schreiben aus Oktober 2010 schreibt die Versicherung: Erhalten wir den Fragebogen nicht rechtzeitig zurück, sind wir gesetzlich verpflichtet Sie ab August 2010 wieder zu versichern. Sofern eine anderweitige Absicherung besteht informieren Sie uns bitte mit dem beigefügten Fragebogen.
Da hatte doch die KK die Versicherung festgestellt und hätte Beiträge erheben müssen. Wenn ich mir das Urteil:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
ansehe, gibt es da einige Paralellen zu unserem Fall, oder irre ich mich???
Das Schreiben der Kasse ist ein Witz in Tüten.
Die Erhebung der nachzuzahlenden Beiträge gem. § 186 Abs. 11 i.V.m. der Satzung der Kasse und § 76 SGB IV ist eine sog. Ermessensentscheidung. Die Krankenkasse kann die nachzuzahlenden Beiträge erlassen.
Hierzu muss die Kasse ausführlich in dem Schreiben etwas schildern. Es müssen die Gesichtspunkte der Versicherten und die der Solidargmeinschaft im Einzelfall abgewägt werden.
Die Satzungsregelung der Kasse ist auch rechtswidrig (vgl. Thread hier). Nimmt man diese Reglelung, dann geht es gegen Null (vgl. Thread).
Tja, was soll ich Dir sagen, ohne Anwalt wirst Du dort leider nicht weiterkommen. Die Kasse wird Dir nicht zuhören und weiter auf Dich schießen.
Die Erhebung der nachzuzahlenden Beiträge gem. § 186 Abs. 11 i.V.m. der Satzung der Kasse und § 76 SGB IV ist eine sog. Ermessensentscheidung. Die Krankenkasse kann die nachzuzahlenden Beiträge erlassen.
Hierzu muss die Kasse ausführlich in dem Schreiben etwas schildern. Es müssen die Gesichtspunkte der Versicherten und die der Solidargmeinschaft im Einzelfall abgewägt werden.
Die Satzungsregelung der Kasse ist auch rechtswidrig (vgl. Thread hier). Nimmt man diese Reglelung, dann geht es gegen Null (vgl. Thread).
Tja, was soll ich Dir sagen, ohne Anwalt wirst Du dort leider nicht weiterkommen. Die Kasse wird Dir nicht zuhören und weiter auf Dich schießen.
Nun ja Hempe, ich stelle mal hier einen Auszug aus einem Erlassantrag ein. Dieser Antrag wurde bei einer Kasse gestellt und es hat keine 3 Wochen gedauert bis die Kasse die nachzuzahlenden Beiträge erlassen hat.
Du musst es natürlich ein wenig abändern. Ferner kannst Du wunderbar auf die Entscheidung des SG Düsseldorf verweisen.
Zitat:
Erlass bzw. Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge gem. § 186 Abs. 11 SGB V und gleichzeitige Stundung
Aus Ihrem Beitragsbescheid vom 18.04.2012 geht hervor, dass ich die gesamten Beiträge nachzahlen muss.
Der Gesetzgeber hat allerdings den Krankenkassen im Rahmen des GKV-WSG gem. § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V den Auftrag erteilt, in den Fällen, wo der Versicherte die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V verspätet aus Gründen die er nicht zu ver-treten hat anzeigt, in den jeweiligen Satzungen nachfolgendes zu regeln:
- Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge
- Erlass der nachzuzahlenden Beiträge
- Stundung der nachzuzahlenden Beiträge
Sie haben diesen gesetzlichen Auftrag erfüllt und entsprechendes in Ihrer Satzung (§ 21) geregelt. Diese Satzungsregelung entspricht wortgleich dem Vorschlag der Spitzenver-bände der Krankenkassen (vgl. gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20.03.2007 Anlage 3).
Die Begründung zu diesem Vorschlag lautet:
Zitat:
„Damit die Nachzahlung bei unverschuldet verspäteter Anzeige nicht zu unbilligen Härten für die Betroffenen führt, hat die Satzung jeder Krankenkasse eine Regelung über die nichtvollständige Beitragserhebung zu treffen (§ 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V). Die vorliegende Satzungsregelung setzt diese Vorgabe um.
Der Anwendungsbereich der Regelung erfasst allein Versicherte, die das Vorlie-gen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht unverschuldet („...aus Grün-den, die es [das Mitglied] Anlage 3 nicht zu vertreten hat...“) zu spät anzeigen. Den Nachweis des „Unverschuldetseins“ hat der Versicherte, der sich hierauf beruft, zu führen. Allein der Hinweis auf die Unkenntnis der neuen Regelung oder ein Fehlverhalten, „das nicht durch falsche oder irreführende Auskunft der Krankenkasse verursacht ist“, kann wegen des Grundsatzes der formellen Pub-lizität von Gesetzen (Gesetze gelten mit ihrer Verkündung im maßgeblichen Ge-setz- und Verordnungsblatt als allen Normadressaten bekannt gegeben) nicht als unverschuldet im vorgenannten Sinne gewertet werden.“
Ich habe von dieser Versicherungspflicht definitiv nichts gewusst. Ich habe alle entscheidungserheblichen Tatsachen Ihnen rechtzeitig mitgeteilt. Insofern verweise ich auf die Ausführungen zu Punkt 1. Im Gegenteil; der Fehler liegt bei Ihnen durch ihre falsche und irreführende Handlungsweise. Dies soll nunmehr zu der vermeintlichen Nachzahlungspflicht führen. Allein dieser Umstand übersteigt derzeit meine Vorstellungskraft.
Ferner hat sich das BSG bereits mit der Publizitätswirkung von Gesetzen beschäftigt. Hierbei wurde festgestellt, dass eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nicht aus-reicht, um eine Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften unterstellen zu können (vgl. BSG B 11 a/11 AL 81/04 R vom 25.05.2005). Es kommt vielmehr auf die subjektive Kenntnis bzw. das Kennenmüssen an. Dieses kann mir nicht unterstellt werden.
Im dem Bereich der Nachzahlungspflicht gem. § 186 Abs. 11 SGB V und deren Ermäßi-gung gibt es fast noch keine Rechtsprechung.
Ich habe daher abschließend schlüssig nachvollziehbare Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen, hilfsweise die nachzuzahlenden Beiträge zu erlassen. Ich habe die verspätete Anzeige nicht zu vertreten (s.o.). Eine Ermäßigung auf den sog. Anwartschaftsbeitrag (ca. 45,00 Euro monatlich) wäre auf jeden Fall angezeigt gewesen. Dies wurde von Ihnen noch nicht einmal in Erwägung gezogen. Dies allein zeigt erneut, wie unverhältnismäßig Sie den gesamten Sachverhalt hier beurteilen.
Der Erlass der nachzuzahlenden Beiträge orientiert sich auch an § 76 SGB IV. Die Krankenkassen haben selbstverständlich gem. § 76 SGB IV die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Sie dürfen diese Ansprüche gem. § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Dies ist eine Ermessensentscheidung. Sie haben dabei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung des Begriffs der Unbilligkeit sind alle Umstände des Einzelfalls zu berück-sichtigen. Die Unbilligkeit eines Anspruches kann sich aus sachlichen und persönlichen Gründen ergeben.
Als persönliche Billigkeitsgründe werden in diesem Zusammenhang nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners angesehen. Unbilligkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu erwarten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Diese Voraussetzungen liegen bei mir auch vor. Meine Lebenssituation wird sich vermutlich nicht mehr ändern, ich bin 48 Jahre Jahre alt und bin keine goldene Perle am Arbeitsmarkt. Ich versuche seit geraumer Zeit wieder eine Vollzeitstelle anzutreten, leider ohne Erfolg. Bei der derzeitigen Gesamtnachforderung in Höhe von 4.073,43 € und einer Zinsforderung von 0,5 % Zinsen pro Monat (per anno 6 %) betragen die von Ihnen berechneten Zinsen allein schon 20,37 € pro Monat. Demgegenüber steht eine mtl. Rückzahlungsrate in Höhe von 35,00 €. Ich brauche an dieser Stelle sicherlich nicht weiter ausführen, wielange es dauern wird, bis die nachzuzahlenden Beiträge insgesamt getilgt sind. Ich werde diese Schulden mit ins Grab nehmen. Durch Ihre völlig überzogene Beitragsforderung treffen Sie mich somit unbillig.
Es liegen hier auch sachliche Gründe vor, die Beitragsnachzahlung zu erlassen. Sachlich unbillig ist die Verfolgung eines Anspruches, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz ent-spricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Betreibung des Anspruches als ungerecht erscheint (vgl. Brand in Kreikebohm § 76 SGB IV Nr. 22). Sachliche Unbilligkeit dürfte ferner anzunehmen sein, wenn die Vo-raussetzungen zu starr sind (vgl. Borrmann in Hauck/Noftz § 76 SGB IV Nr. 17). Selbst wenn man dem Grundsatz der Publizitätswirkung von Gesetzen folgen sollte und mir un-terstellt wird, dass ich von der Versicherungspflicht gewusst haben müsste, entspricht die Nachzahlungspflicht noch nicht einmal den Wertungen des Gesetzgebers.
Denn die Begründung zum Gesetzentwurf (BT-DRS 16/3100 Seite 159) sagt dies aus-drücklich. Denn hiernach war es Wille des Gesetzgebers, dass unbillige Härten vermieden werden sollen:
Zitat:
„Durch Satz 4 der Neuregelung soll vermieden werden, dass diese Nachzah-lungspflicht bei unverschuldet verspäteter Anzeige zu unbilligen Härten für die Betroffenen führt. Eine Ermäßigung oder Nichterhebung der nachzuentrichtenden Beiträge wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Betroffenen in der Zwischenzeit keine Leistungen oder nur Leistungen in geringem Umfang in Anspruch genommen haben.“
Da ich – wenn überhaupt nur Leistungen im geringem Umfang im Sommer 2010 in An-spruch genommen habe - spricht hilfsweise einem Erlass nichts entgegen. Da ich ledig bin, haben Sie auch keine Leistungen für familienversicherte Angehörige zu erbringen.
Ich beantrage daher, von der Erhebung der rechnerisch aufgelaufenen Beiträge abzusehen (§ 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V i.V.m. § 21 Ihrer Satzung).
Ich halte mir die Option offen, gegebenenfalls das Bundesversicherungsaufsicht diesbe-züglich einzuschalten.
Du musst es natürlich ein wenig abändern. Ferner kannst Du wunderbar auf die Entscheidung des SG Düsseldorf verweisen.
Zitat:
Erlass bzw. Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge gem. § 186 Abs. 11 SGB V und gleichzeitige Stundung
Aus Ihrem Beitragsbescheid vom 18.04.2012 geht hervor, dass ich die gesamten Beiträge nachzahlen muss.
Der Gesetzgeber hat allerdings den Krankenkassen im Rahmen des GKV-WSG gem. § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V den Auftrag erteilt, in den Fällen, wo der Versicherte die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V verspätet aus Gründen die er nicht zu ver-treten hat anzeigt, in den jeweiligen Satzungen nachfolgendes zu regeln:
- Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge
- Erlass der nachzuzahlenden Beiträge
- Stundung der nachzuzahlenden Beiträge
Sie haben diesen gesetzlichen Auftrag erfüllt und entsprechendes in Ihrer Satzung (§ 21) geregelt. Diese Satzungsregelung entspricht wortgleich dem Vorschlag der Spitzenver-bände der Krankenkassen (vgl. gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20.03.2007 Anlage 3).
Die Begründung zu diesem Vorschlag lautet:
Zitat:
„Damit die Nachzahlung bei unverschuldet verspäteter Anzeige nicht zu unbilligen Härten für die Betroffenen führt, hat die Satzung jeder Krankenkasse eine Regelung über die nichtvollständige Beitragserhebung zu treffen (§ 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V). Die vorliegende Satzungsregelung setzt diese Vorgabe um.
Der Anwendungsbereich der Regelung erfasst allein Versicherte, die das Vorlie-gen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht unverschuldet („...aus Grün-den, die es [das Mitglied] Anlage 3 nicht zu vertreten hat...“) zu spät anzeigen. Den Nachweis des „Unverschuldetseins“ hat der Versicherte, der sich hierauf beruft, zu führen. Allein der Hinweis auf die Unkenntnis der neuen Regelung oder ein Fehlverhalten, „das nicht durch falsche oder irreführende Auskunft der Krankenkasse verursacht ist“, kann wegen des Grundsatzes der formellen Pub-lizität von Gesetzen (Gesetze gelten mit ihrer Verkündung im maßgeblichen Ge-setz- und Verordnungsblatt als allen Normadressaten bekannt gegeben) nicht als unverschuldet im vorgenannten Sinne gewertet werden.“
Ich habe von dieser Versicherungspflicht definitiv nichts gewusst. Ich habe alle entscheidungserheblichen Tatsachen Ihnen rechtzeitig mitgeteilt. Insofern verweise ich auf die Ausführungen zu Punkt 1. Im Gegenteil; der Fehler liegt bei Ihnen durch ihre falsche und irreführende Handlungsweise. Dies soll nunmehr zu der vermeintlichen Nachzahlungspflicht führen. Allein dieser Umstand übersteigt derzeit meine Vorstellungskraft.
Ferner hat sich das BSG bereits mit der Publizitätswirkung von Gesetzen beschäftigt. Hierbei wurde festgestellt, dass eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nicht aus-reicht, um eine Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften unterstellen zu können (vgl. BSG B 11 a/11 AL 81/04 R vom 25.05.2005). Es kommt vielmehr auf die subjektive Kenntnis bzw. das Kennenmüssen an. Dieses kann mir nicht unterstellt werden.
Im dem Bereich der Nachzahlungspflicht gem. § 186 Abs. 11 SGB V und deren Ermäßi-gung gibt es fast noch keine Rechtsprechung.
Ich habe daher abschließend schlüssig nachvollziehbare Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen, hilfsweise die nachzuzahlenden Beiträge zu erlassen. Ich habe die verspätete Anzeige nicht zu vertreten (s.o.). Eine Ermäßigung auf den sog. Anwartschaftsbeitrag (ca. 45,00 Euro monatlich) wäre auf jeden Fall angezeigt gewesen. Dies wurde von Ihnen noch nicht einmal in Erwägung gezogen. Dies allein zeigt erneut, wie unverhältnismäßig Sie den gesamten Sachverhalt hier beurteilen.
Der Erlass der nachzuzahlenden Beiträge orientiert sich auch an § 76 SGB IV. Die Krankenkassen haben selbstverständlich gem. § 76 SGB IV die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Sie dürfen diese Ansprüche gem. § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Dies ist eine Ermessensentscheidung. Sie haben dabei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung des Begriffs der Unbilligkeit sind alle Umstände des Einzelfalls zu berück-sichtigen. Die Unbilligkeit eines Anspruches kann sich aus sachlichen und persönlichen Gründen ergeben.
Als persönliche Billigkeitsgründe werden in diesem Zusammenhang nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners angesehen. Unbilligkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu erwarten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Diese Voraussetzungen liegen bei mir auch vor. Meine Lebenssituation wird sich vermutlich nicht mehr ändern, ich bin 48 Jahre Jahre alt und bin keine goldene Perle am Arbeitsmarkt. Ich versuche seit geraumer Zeit wieder eine Vollzeitstelle anzutreten, leider ohne Erfolg. Bei der derzeitigen Gesamtnachforderung in Höhe von 4.073,43 € und einer Zinsforderung von 0,5 % Zinsen pro Monat (per anno 6 %) betragen die von Ihnen berechneten Zinsen allein schon 20,37 € pro Monat. Demgegenüber steht eine mtl. Rückzahlungsrate in Höhe von 35,00 €. Ich brauche an dieser Stelle sicherlich nicht weiter ausführen, wielange es dauern wird, bis die nachzuzahlenden Beiträge insgesamt getilgt sind. Ich werde diese Schulden mit ins Grab nehmen. Durch Ihre völlig überzogene Beitragsforderung treffen Sie mich somit unbillig.
Es liegen hier auch sachliche Gründe vor, die Beitragsnachzahlung zu erlassen. Sachlich unbillig ist die Verfolgung eines Anspruches, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz ent-spricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Betreibung des Anspruches als ungerecht erscheint (vgl. Brand in Kreikebohm § 76 SGB IV Nr. 22). Sachliche Unbilligkeit dürfte ferner anzunehmen sein, wenn die Vo-raussetzungen zu starr sind (vgl. Borrmann in Hauck/Noftz § 76 SGB IV Nr. 17). Selbst wenn man dem Grundsatz der Publizitätswirkung von Gesetzen folgen sollte und mir un-terstellt wird, dass ich von der Versicherungspflicht gewusst haben müsste, entspricht die Nachzahlungspflicht noch nicht einmal den Wertungen des Gesetzgebers.
Denn die Begründung zum Gesetzentwurf (BT-DRS 16/3100 Seite 159) sagt dies aus-drücklich. Denn hiernach war es Wille des Gesetzgebers, dass unbillige Härten vermieden werden sollen:
Zitat:
„Durch Satz 4 der Neuregelung soll vermieden werden, dass diese Nachzah-lungspflicht bei unverschuldet verspäteter Anzeige zu unbilligen Härten für die Betroffenen führt. Eine Ermäßigung oder Nichterhebung der nachzuentrichtenden Beiträge wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Betroffenen in der Zwischenzeit keine Leistungen oder nur Leistungen in geringem Umfang in Anspruch genommen haben.“
Da ich – wenn überhaupt nur Leistungen im geringem Umfang im Sommer 2010 in An-spruch genommen habe - spricht hilfsweise einem Erlass nichts entgegen. Da ich ledig bin, haben Sie auch keine Leistungen für familienversicherte Angehörige zu erbringen.
Ich beantrage daher, von der Erhebung der rechnerisch aufgelaufenen Beiträge abzusehen (§ 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V i.V.m. § 21 Ihrer Satzung).
Ich halte mir die Option offen, gegebenenfalls das Bundesversicherungsaufsicht diesbe-züglich einzuschalten.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 13 Gäste