Nachzahlung KV - Beitrag erlassen ?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Nun ja, Du musst aber leider einen Fachanwalt nehmen, der sich mit dieser Materie so richtig gut auskennt und Bock auf diese Klamotte hat.
Leider sind solche Geschichten nicht sehr lukrativ für die Anwälte. Denn im Falle eines erfolgreichen Widerspruches bekommt der Anwalt gerade mal 260,00 Glocken.
Du kannst Dir dann an 5 Fingern abzählen, wieviel Zeit sich der Anwalt hierfür max. nehmen kann bzw. darf, wenn er betriebswirtschaftlich denkt.
Leider sind solche Geschichten nicht sehr lukrativ für die Anwälte. Denn im Falle eines erfolgreichen Widerspruches bekommt der Anwalt gerade mal 260,00 Glocken.
Du kannst Dir dann an 5 Fingern abzählen, wieviel Zeit sich der Anwalt hierfür max. nehmen kann bzw. darf, wenn er betriebswirtschaftlich denkt.
Wobei der Anwalt vermutlich schon mal mit einem Zweizeiler seine Kosten definitiv bekommt. Und zwar unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht.
Die Kasse hat hier nämlich erneut einen fatalen Formfehler begangen, in dem sie offensichtlich kein Ermessen ausgeübt hat.
Diesen fatalen Fehler kann man auch nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahren gem. § 41 SGB X heilen. Die meisten Kassen reiten immer noch darauf rum, dass man Verfahrensfehler heilen kann. Leider ist dies bei Ermessensentscheidungen nicht so.
Denn nach § 63 Abs. 2 SGB X hat man in diesem Fall (Verfahrensfehler / kein Ermessen ausgeübt) immer die Kosten zu tragen.
Die Deutsche Rentenversicherung hat hierzu (Verfahrensfehler) etwas sehr nettes in den Arbeitsanweisungen festgehalten.
Zitat:
R3.2 Erfolgloser Widerspruch
Grundsätzlich hat der Widerspruchsführer bei einem erfolglosen Widerspruch keinen Erstattungsanspruch.
Unerheblich ist dabei, ob der Widerspruch als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird. Allerdings können die im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung und damit auch die Kostenentscheidung in späteren Klageverfahren geändert werden.
Die Ausnahme besteht nach § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Obwohl der Widerspruch in diesen Fällen ohne Ergebnis bleibt, wäre es unbillig, dem Widerspruchsführer keinen Erstattungsanspruch zuzubilligen, wenn die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nur deshalb geheilt werden konnte, weil der ursprünglich bestehende Verfahrensmangel aufgrund des rechtmäßigen Widerspruchs im Verlauf des Widerspruchsverfahrens beseitigt worden ist.
Insoweit erfolgt nach § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X eine Kostenerstattung auch dann, wenn ein mit Widerspruch angegriffener Verwaltungsakt bei seinem Erlass mit einem Form- bzw. Verfahrensfehler i. S. von § 41 SGB X behaftet ist, dieser Fehler aber in bzw. durch das Widerspruchsverfahren geheilt wird und wegen dieser Heilung unbeachtlich wird, d. h. nicht mehr zu einer Aufhebung des widerspruchsgegenständlichen Verwaltungsaktes führen kann (Frohn SGb. 1996, 111).
Insbesondere fallen unter § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X Sachverhalte, bei denen der Sozialversicherungsträger vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes den Betroffenen entgegen § 24 SGB X nicht angehört oder seinen Bescheid nicht in der durch § 35 Abs. 1 SGB X vorgeschriebenen Form begründet hat.
Dieses führt wegen der durch § 41 SGB X geschaffenen Möglichkeit, solche Mängel im Widerspruchsverfahren zu heilen, zwar in vielen Fällen nicht zur Aufhebung des Bescheides, die Verletzung einer gesetzlichen Verfahrensvorschrift wird jedoch kostenrechtlich sanktioniert. Wird mit dem Widerspruchsbescheid die Regelung des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X nicht beachtet, werden im Urteil dem Sozialversicherungsträger die Kosten des Widerspruchsverfahrens unabhängig vom Erfolg in der Sache auferlegt. Dabei ist es ohne Belang, ob der Betroffene den Verfahrensmangel gerügt hat und ob er eine anderweitige Entscheidung in der Sache auch nach Heilung des Verfahrensmangels noch weiter verfolgt (Legde SGb. 1996, 471).
D.h., allein bei dem kleinsten Verfahrensfehler muss die Kasse immer die Kosten des Rechtsanwaltes zunächst löhnen.
Danach hören die Kassen in der Regel zu, weil sie schon einmal Lehrgeld gezahlt haben.
Es ist also eine Art der Taktik.
Die Kasse hat hier nämlich erneut einen fatalen Formfehler begangen, in dem sie offensichtlich kein Ermessen ausgeübt hat.
Diesen fatalen Fehler kann man auch nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahren gem. § 41 SGB X heilen. Die meisten Kassen reiten immer noch darauf rum, dass man Verfahrensfehler heilen kann. Leider ist dies bei Ermessensentscheidungen nicht so.
Denn nach § 63 Abs. 2 SGB X hat man in diesem Fall (Verfahrensfehler / kein Ermessen ausgeübt) immer die Kosten zu tragen.
Die Deutsche Rentenversicherung hat hierzu (Verfahrensfehler) etwas sehr nettes in den Arbeitsanweisungen festgehalten.
Zitat:
R3.2 Erfolgloser Widerspruch
Grundsätzlich hat der Widerspruchsführer bei einem erfolglosen Widerspruch keinen Erstattungsanspruch.
Unerheblich ist dabei, ob der Widerspruch als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird. Allerdings können die im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung und damit auch die Kostenentscheidung in späteren Klageverfahren geändert werden.
Die Ausnahme besteht nach § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Obwohl der Widerspruch in diesen Fällen ohne Ergebnis bleibt, wäre es unbillig, dem Widerspruchsführer keinen Erstattungsanspruch zuzubilligen, wenn die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nur deshalb geheilt werden konnte, weil der ursprünglich bestehende Verfahrensmangel aufgrund des rechtmäßigen Widerspruchs im Verlauf des Widerspruchsverfahrens beseitigt worden ist.
Insoweit erfolgt nach § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X eine Kostenerstattung auch dann, wenn ein mit Widerspruch angegriffener Verwaltungsakt bei seinem Erlass mit einem Form- bzw. Verfahrensfehler i. S. von § 41 SGB X behaftet ist, dieser Fehler aber in bzw. durch das Widerspruchsverfahren geheilt wird und wegen dieser Heilung unbeachtlich wird, d. h. nicht mehr zu einer Aufhebung des widerspruchsgegenständlichen Verwaltungsaktes führen kann (Frohn SGb. 1996, 111).
Insbesondere fallen unter § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X Sachverhalte, bei denen der Sozialversicherungsträger vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes den Betroffenen entgegen § 24 SGB X nicht angehört oder seinen Bescheid nicht in der durch § 35 Abs. 1 SGB X vorgeschriebenen Form begründet hat.
Dieses führt wegen der durch § 41 SGB X geschaffenen Möglichkeit, solche Mängel im Widerspruchsverfahren zu heilen, zwar in vielen Fällen nicht zur Aufhebung des Bescheides, die Verletzung einer gesetzlichen Verfahrensvorschrift wird jedoch kostenrechtlich sanktioniert. Wird mit dem Widerspruchsbescheid die Regelung des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X nicht beachtet, werden im Urteil dem Sozialversicherungsträger die Kosten des Widerspruchsverfahrens unabhängig vom Erfolg in der Sache auferlegt. Dabei ist es ohne Belang, ob der Betroffene den Verfahrensmangel gerügt hat und ob er eine anderweitige Entscheidung in der Sache auch nach Heilung des Verfahrensmangels noch weiter verfolgt (Legde SGb. 1996, 471).
D.h., allein bei dem kleinsten Verfahrensfehler muss die Kasse immer die Kosten des Rechtsanwaltes zunächst löhnen.
Danach hören die Kassen in der Regel zu, weil sie schon einmal Lehrgeld gezahlt haben.
Es ist also eine Art der Taktik.
Ein weiteres Argument zu unseren Gunsten.
Darf die Kasse eigentlich Beitragsbescheide ohne Rechtsbehelfsbelehrung einfach so erlassen ? Über dem ganzen steht noch nicht einmal was von Beitragsbescheid. Überschrieben ist das mit: Ihre Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Aktenzeichen gibt es auch nicht, lediglich Zeichen/Doku die Versichertennummer.
Darf die Kasse eigentlich Beitragsbescheide ohne Rechtsbehelfsbelehrung einfach so erlassen ? Über dem ganzen steht noch nicht einmal was von Beitragsbescheid. Überschrieben ist das mit: Ihre Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Aktenzeichen gibt es auch nicht, lediglich Zeichen/Doku die Versichertennummer.
Jooh, jenes kann bzw. darf die Kasse (keine Rechtsmittelbelehrung) machen.
Der kleine und feine Unterschied ist, dass hier unterschiedliche Fristen gelten.
Wenn die Kasse keine Rechtsmittelbelehrung erteilt, dann hat man 1 Jahr Zeit um Widerspruch einzulegen. Erteilt die Kasse eine Rechtsmittelbelehrung, dann hat man nur 1 Moant Zeit Widerspruch einzulegen.
Boah, es brennt schon wieder unter den Fingernägeln.
Stelle doch mal einfach die Begründung für die Ablehung nach § 186 Abs. 11 SGB V hier ein.
War dies mal wieder der berüchtigte Zweizeiler der Kasse mit dem Schlusswort:
Wenn Sie noch Fragen haben, dann beraten wir sie sehr gern!
Der kleine und feine Unterschied ist, dass hier unterschiedliche Fristen gelten.
Wenn die Kasse keine Rechtsmittelbelehrung erteilt, dann hat man 1 Jahr Zeit um Widerspruch einzulegen. Erteilt die Kasse eine Rechtsmittelbelehrung, dann hat man nur 1 Moant Zeit Widerspruch einzulegen.
Boah, es brennt schon wieder unter den Fingernägeln.
Stelle doch mal einfach die Begründung für die Ablehung nach § 186 Abs. 11 SGB V hier ein.
War dies mal wieder der berüchtigte Zweizeiler der Kasse mit dem Schlusswort:
Wenn Sie noch Fragen haben, dann beraten wir sie sehr gern!
Sehr geehrte Frau...,
wir haben Ihren Antrag auf Erlass der Beitragszahlung nach § 186 Abs. 11 SGB V geprüft.
Trotz Berücksichtigung Ihrer umfänglich geschilderten Lebenssituation ist nach den Vorgaben der Satzung der KK und § 186 Abs. 11 SGB V ein Erlass der Beitragszahlung nicht möglich.
Der aktuell offene Rückstand in Höhe von 4063,06 Euro kann aber durch eine realistische Ratenzahlung beglichen werden.
Gerne hätte ich Ihnen eine positive Antwort gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
wir haben Ihren Antrag auf Erlass der Beitragszahlung nach § 186 Abs. 11 SGB V geprüft.
Trotz Berücksichtigung Ihrer umfänglich geschilderten Lebenssituation ist nach den Vorgaben der Satzung der KK und § 186 Abs. 11 SGB V ein Erlass der Beitragszahlung nicht möglich.
Der aktuell offene Rückstand in Höhe von 4063,06 Euro kann aber durch eine realistische Ratenzahlung beglichen werden.
Gerne hätte ich Ihnen eine positive Antwort gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Holla, jetzt bekommt der Rossi den größten Höhepunkt seines Lebens.
Das Teil ist der wirklich der größte Witz in Tüten, den ich jemals gelesen habe.
Dieser Bescheid ist im Ansatz nicht begründet (§ 31 bzw. 33 SGB X). Er ist lapidar und eine ungeheuerliche Frechheit. Er enthält ferner noch nicht einmal eine Ermessensabwägung.
Dem hierfür verantwortlichen Autor (Kassenmitarbeiter) muss mal so richtig der Popo auf Grundeis gehen und gezeigt werden, wo der Hammer hängt.
Welche Kasse hat diesen Schwachsinn geschrieben?!
Das Teil ist der wirklich der größte Witz in Tüten, den ich jemals gelesen habe.
Dieser Bescheid ist im Ansatz nicht begründet (§ 31 bzw. 33 SGB X). Er ist lapidar und eine ungeheuerliche Frechheit. Er enthält ferner noch nicht einmal eine Ermessensabwägung.
Dem hierfür verantwortlichen Autor (Kassenmitarbeiter) muss mal so richtig der Popo auf Grundeis gehen und gezeigt werden, wo der Hammer hängt.
Welche Kasse hat diesen Schwachsinn geschrieben?!
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
http://www.aok.de/assets/media/niedersa ... atzung.pdf
Vielleicht mal einen Blick auf Seite 32 der Satzung werfen und das GR v. 30.06.2011.
Ausserdem mal hier noch ein Ausszug aus einem Standardwerk zum Beitragseinzug .
23.13
Der Versichrungsträger darf Beiträge nur erlassen, wenn die Einziehung nach Lage de einzelnen Falles unbillig wäre ( § 76 AAbs. 2 Nr. 3 SGB IV).
Hierunter fallen ganz oder teiweise erlassenen Beiträge. Nicht so klar ist aber in welchen Fällen die Einziehung für den Schuldner unbillig ist. In der Regel ist die Einziehung einer nach Lage der des einzelnen Falles dann unbillig, wenn sie die wirtschaftliche Existenz des Schuldners vernichten oder gefährden würde oder des Schuldner unverschuldet in Not gerät*
625 Bigge/Münzer a.a.O S 78 F. § 227 AO, BFHE 66 S. 398,133, 489, LSG Berlin vom 22.3.1996, HVBG info 28/1996 S. 2502, in Bigge die Betreibung von Beiträgeni n der Sozialversicherung, Asgard Verlag 13 Auflage 2007, S. 305.
Sagt eigentlich alles aus, rossi hat mal wieder dirket ins Schwarze getrofffen
Vielleicht mal einen Blick auf Seite 32 der Satzung werfen und das GR v. 30.06.2011.
Ausserdem mal hier noch ein Ausszug aus einem Standardwerk zum Beitragseinzug .
23.13
Der Versichrungsträger darf Beiträge nur erlassen, wenn die Einziehung nach Lage de einzelnen Falles unbillig wäre ( § 76 AAbs. 2 Nr. 3 SGB IV).
Hierunter fallen ganz oder teiweise erlassenen Beiträge. Nicht so klar ist aber in welchen Fällen die Einziehung für den Schuldner unbillig ist. In der Regel ist die Einziehung einer nach Lage der des einzelnen Falles dann unbillig, wenn sie die wirtschaftliche Existenz des Schuldners vernichten oder gefährden würde oder des Schuldner unverschuldet in Not gerät*
625 Bigge/Münzer a.a.O S 78 F. § 227 AO, BFHE 66 S. 398,133, 489, LSG Berlin vom 22.3.1996, HVBG info 28/1996 S. 2502, in Bigge die Betreibung von Beiträgeni n der Sozialversicherung, Asgard Verlag 13 Auflage 2007, S. 305.
Sagt eigentlich alles aus, rossi hat mal wieder dirket ins Schwarze getrofffen
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 06.02.2013, 19:48, insgesamt 1-mal geändert.
Nun ja, Vergil; die Bestimmungen des § 76 SGB IV sind sehr interessant und führten bislang wohl ein Schattendasein bei den Kassen.
In der letzten Zeit bringe ich aber immer häufiger diese Bestimmung bei meinen Kunden (Sozialhilfeempfänger) in den Ring. Bislang funktionierte es ganz gut.
Wir haben gerade noch aktuell einen niedlichen Fall in der Paxis. Ein Kunde ist freiwillig versichert. Bis 10/2008 wurden die Beiträge über das Sozialamt gezahlt. Danach war er nicht mehr auffindbar; die Sozialhilfe wurde eingestellt.
Die Kasse schreibt den Kunden natürlich hinsichtlich der Beitragsbemessung an. Der Kunde reagiert nicht, weil er nicht auffindbar ist. Schwuppi duppi wurde nach ein paar Monaten sofort den Höchstbeitrag festgelegt.
Ende 2012 war es soweit. Der Kunde tauchte wieder auf. Beitragsrückstände von Ende 2008 - 2012 33.000,00 €; er hat keine Leistungen in Anspruch genommen. Er war in Spanien und hat dort von Freunden und Bekannte gelebt.
Den Rückstand von 33.000,00 Euro wird er niemals zahlen können, noch nicht einmal im Ansatz.
Also haben wir einen Erlassantrag nach § 76 SGB IV gestellt.
Mal sehen, was daraus wird.
In der letzten Zeit bringe ich aber immer häufiger diese Bestimmung bei meinen Kunden (Sozialhilfeempfänger) in den Ring. Bislang funktionierte es ganz gut.
Wir haben gerade noch aktuell einen niedlichen Fall in der Paxis. Ein Kunde ist freiwillig versichert. Bis 10/2008 wurden die Beiträge über das Sozialamt gezahlt. Danach war er nicht mehr auffindbar; die Sozialhilfe wurde eingestellt.
Die Kasse schreibt den Kunden natürlich hinsichtlich der Beitragsbemessung an. Der Kunde reagiert nicht, weil er nicht auffindbar ist. Schwuppi duppi wurde nach ein paar Monaten sofort den Höchstbeitrag festgelegt.
Ende 2012 war es soweit. Der Kunde tauchte wieder auf. Beitragsrückstände von Ende 2008 - 2012 33.000,00 €; er hat keine Leistungen in Anspruch genommen. Er war in Spanien und hat dort von Freunden und Bekannte gelebt.
Den Rückstand von 33.000,00 Euro wird er niemals zahlen können, noch nicht einmal im Ansatz.
Also haben wir einen Erlassantrag nach § 76 SGB IV gestellt.
Mal sehen, was daraus wird.
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
aha, heißt also im sinne von § 31 SGB I er war länger als 1 Jahr ausserhalb Deutschlands, heißt weiter die Kasse hat keine Leistungen als Aushilfskasse für die Spanische KV erbracht. Hm tja, lustig gibt es noch das Problem der Kündigung, usw, was er natürlich nicht gemacht hat. Rein formal besteht die MG weiter, nicht nur formal. Heißt also er muss nachweisen das er A) keine Kohle hat B) das er in Spanien war C) Das er nun in Deutschland notleidend wird durch die Forderung.
Das dürfte doch wohl kein Problem sein oder?
Das dürfte doch wohl kein Problem sein oder?
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