Familienversicherung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtun

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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bund
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Familienversicherung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtun

Beitragvon bund » 23.04.2013, 14:28

Hallo,

meine Frau und ich tragen uns mit dem Gedanken einige Jahre das Leben in vollen Zügen zu genießen und nicht einer Angestelltentätigkeit nachzugehen. Wir haben bisher beide oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient, sind aber dem System GKV wg. Kindern (Familienversicherung) treu geblieben.

Unsere zukünftigen, gesamten (gemeinsamen) Einkünfte (50/50) aus Immobilien sind höher als die Beitragsbemessungsgrenze der GKV. Die Immobilien gehören uns je zur Hälfte. Uns stellt sich jetzt die Frage, ob wir einmal den max. Beitrag für die GKV bezahlen müssen und der andere Partner im Rahmen der Familienversicherung kostenlos mitversichert ist, oder ob wir jeweils auf die Hälfte der Gesamt-Einnahmen GKV-Beitrag zahlen müssen.

Ich bin dabei auf den alten Passus bzgl. der Definition des Gesamteinkommens aus den Rundschreiben der Spiteznverbände gestoßen. So. z.B. aus 2002

"Sofern Ehegatten gemeinsam Einkünfte aus Kapitalvermögen...oder aus Vermietung und Verpachtung haben..., sollte es der Entscheidung der Ehegatten überlassen beleiben, wem die Einkünfte aus diesen Erwerbsquellen zuzurechnen sind. Bei solchen Einkünften ist es den Ehegatten ohnehin unbenommen, die Eigentumsanteile je nach Interessenlage ganz oder teilweise umzuschichten, ohne dass daraus negative steuerliche oder sonstige Konsequenzen eintreten."

Mittlererweile gibt es ja das Rundschreiben vom 24.10.2008 in dem es heißt:

"Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dipositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall für die Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung."

Hat sich die Situation hierdurch verändert/verschlechtert, oder ist die kostenlose Familienversicherung bei einmaliger Bezahlung des Höchstbetrages noch möglich?

Besten Dank für Eure Diskussion!

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Beitragvon heinrich » 23.04.2013, 19:46

in Deinem Sinne und Gedankengut hat es sich verschlechtert.

Die Einnahmen/Einkünfte werden sozialversicherungsrechtlich so angesetzt wie im Einkommensteuerrecht.

bund
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Beitragvon bund » 23.04.2013, 19:50

Das heißt, das man im Ungünstigsten Fall zwei Mal den Höchstbetrag zahlen müsste?

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Beitragvon Rossi » 23.04.2013, 19:54

Jooh, so wird es dann wohl aussehen.

Jeder zahlt Beiträge nach den eigenen Einnahmen zum Lebensunterhalt, natürlich nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Dann sollte man vielleicht überlegen, das Vermögen auf einen Ehepartner zu übertragen. Dann zahlt man nur einmal den Höchstbeitrag und der andere Ehegatte kommt in die Familienversicherung. Steuerrechtlich bleibt es gleich.

Aber vorsicht; nicht, dass nachher der eine Ehegatte die Flitze macht!

bund
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Beitragvon bund » 23.04.2013, 20:02

Wenn das Vermögen (bisher Hälftige Aufteilung) von einem Ehepartner auf den anderen übertragen wird, dann entsteht doch steuerrechtlich auch eine neue Situation - 100% bei dem einen und 0 % bei dem anderen...

Wie ist denn in diesem Zusammenhang folgendes zu verstehen:

"Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dipositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall für die Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung."

Merci

bund
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Beitragvon bund » 23.04.2013, 20:02

Gibt es noch andere Gestaltungsmöglichkeiten?

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Beitragvon heinrich » 24.04.2013, 06:49

mit dem Dispositionsrecht ist eben das gemeint, was der Rossi meint.

Übertragung auf den anderen Ehegatten. also Umschreibung im Grundbuch.


Wenn Du es nicht auf den Ehegatten übertragen willst; der Rossi und ich stehen als Beschenkter auch zur Verfügung.

Andere Möglichkeit. Versicherungspflichtige Beschäftigung (mehr als 450 EUR verdienen).

bund
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Beitragvon bund » 24.04.2013, 08:04

Wird bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht auch das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung herangezogen, wenn man unterhalb der Obergrenze liegt?

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Beitragvon Dipling » 24.04.2013, 13:42

Bei hauptberuflichen Arbeitnehmern (d.h. Pflichtversicherten) wird nur das Arbeitsentgelt zur Beitragsberechnung herangezogen. Vermietungseinkünfte aus Immobilien im Privatvermögen werden dabei nicht berücksichtigt.

Im konkreten Fall eines 451 EUR-Jobs bedeutet das: Ca. 23 EUR Arbeitnehmeranteil (GKV inkl. Pflegeversicherung) statt fast 700 EUR Höchstbeitrag!

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Beitragvon bund » 24.04.2013, 13:57

Müssen dann beide einen 451 Euro Job haben oder reicht es wenn einer diesen hat, um dann den anderen über die Familienversicherung mitversichert zu bekommen? Wobei dann doch eigentlich die Fragen zu den Einkommen des Ehepartners kommen müßten, oder?

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Beitragvon bund » 24.04.2013, 13:57

Müssen dann beide einen 451 Euro Job haben oder reicht es wenn einer diesen hat, um dann den anderen über die Familienversicherung mitversichert zu bekommen? Wobei dann doch eigentlich die Fragen zu den Einkommen des Ehepartners kommen müßten, oder?

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Beitragvon Dipling » 24.04.2013, 14:15

Es war so gemeint, dass nur noch einmal der Höchstbeitrag fällig wird und sich der andere über die Arbeitnehmertätigkeit versichert. Eine kostenlose Familienversicherung scheitert wie oben beschrieben an den zu hohen Vermietungseinkünften.

Wenn beide einen 451-EUR Job annehmen, sind beide zum Spartarif versichert.

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Beitragvon bund » 24.04.2013, 15:51

Gibt es noch andere geschickte Gestaltungsmöglichkeiten? Wer ist für solche eine Gestaltung ein guter Ansprechpartner? Die GKV wohl kaum, oder?

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Beitragvon Vergil09owl » 25.04.2013, 07:45

Wenn man denn mit 50 noch in die Private möchte...


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