Beitragsschuldenerlass durch neues Gesetz - ab wann?
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Sv pflicht entsteht erst nach 10 Wochen oder einen Tag. Ansontsen ist die Tätigkeit einekurzfristige und somit geringfügig und nicht Sozialaversicherungspflichtig.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 23.07.2013, 14:09, insgesamt 1-mal geändert.
Die Beschäftigung ist vom ersten Tag an sozialversicherungspflichtig,wenn sie "berufsmäßig" ausgeübt wird, d.h. wenn sie im konkreten Fall gegenüber der sonstigen Tätigkeit eine überwiegende wirtschaftliche Bedeutung hat.
Zu verweisen ist auf die Neuregelung § 188(4) SGB V, nach der sich die Mitgliedschaft nach Ende der Versicheurngspflicht als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzt, wenn das Mitglied keinen Nachweis einer anderweitigen Krankenversicherung erbringt. Von notwendigen Vorsicherungszeiten steht da nichts.
Zu verweisen ist auf die Neuregelung § 188(4) SGB V, nach der sich die Mitgliedschaft nach Ende der Versicheurngspflicht als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzt, wenn das Mitglied keinen Nachweis einer anderweitigen Krankenversicherung erbringt. Von notwendigen Vorsicherungszeiten steht da nichts.
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Hier steht wieder, dass Beitragschulden den Selbständigen nicht erlassen werden:
http://www.versicherungsbote.de/id/4779 ... dige-Bahr/
Oder gilt das nur für Selbstständige, die privat versichert sind?
Fragen über Fragen ...
Heisst das jetzt, ich muss das Gewerbe abmelden und HIV beantragen? So irrsinnig können doch nur unsere Politiker Gesetze erlassen!
http://www.versicherungsbote.de/id/4779 ... dige-Bahr/
Oder gilt das nur für Selbstständige, die privat versichert sind?
Fragen über Fragen ...
Heisst das jetzt, ich muss das Gewerbe abmelden und HIV beantragen? So irrsinnig können doch nur unsere Politiker Gesetze erlassen!

Der verlinkte Artikel gibt wiederum die focus-Meldung als Quelle an, hilft also nicht wirklich weiter.
Vermutlich liegt ein Mißverständnis vor. Ich verstehe die Artikel so:
- Bei bestehender offizieller Mitgliedschaft bekommen bestimmte Gruppen (etwas ALG2-Empfänger) die rückständigen Beiträge erlassen. Das geht über den Wortlaut des neuen Gesetzes hinaus, denn bei bestehender offizieller Mitgliedschaft war nur eine Absenkung des Säumniszuschlages vorgesehen.
- Wer noch nicht offiziell versichert ist und sich bis Jahresende bei der Kasse meldet, bekommt alle Beiträge und Säumniszuschläge seit Eintritt der Versicherungspflicht bis zur Meldung bei der Kasse erlassen - auch z.B. Selbständige.
Vermutlich liegt ein Mißverständnis vor. Ich verstehe die Artikel so:
- Bei bestehender offizieller Mitgliedschaft bekommen bestimmte Gruppen (etwas ALG2-Empfänger) die rückständigen Beiträge erlassen. Das geht über den Wortlaut des neuen Gesetzes hinaus, denn bei bestehender offizieller Mitgliedschaft war nur eine Absenkung des Säumniszuschlages vorgesehen.
- Wer noch nicht offiziell versichert ist und sich bis Jahresende bei der Kasse meldet, bekommt alle Beiträge und Säumniszuschläge seit Eintritt der Versicherungspflicht bis zur Meldung bei der Kasse erlassen - auch z.B. Selbständige.
So, ich hatte gerade Rücksprache mit meiner KV. Da das Gesetz erst am 01.08.2012 in Kraft tritt, darf (sollte) man den Antrag auf Beitragerlass nicht früher stellen. Es gibt ein Formular, welches die Krankenkasse bereithält. Wirklich hieb- und stichfest ist es aber wirklich erst ab 15.09.
Zu der Selbständigkeit: Es wird wohl so sein, dass nur Kleingewerbetreibler, die nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, keine Angestellten haben und nicht viel Umsatz haben, auch vom Beitragserlass profitieren. So richtig 100% festlegen will sich die KV aber auch hier nicht mit Verweis auf 15.09.
Vielleicht interessiert das den einen oder anderen.
Zu der Selbständigkeit: Es wird wohl so sein, dass nur Kleingewerbetreibler, die nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, keine Angestellten haben und nicht viel Umsatz haben, auch vom Beitragserlass profitieren. So richtig 100% festlegen will sich die KV aber auch hier nicht mit Verweis auf 15.09.
Vielleicht interessiert das den einen oder anderen.
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Green46 hat geschrieben:So, ich hatte gerade Rücksprache mit meiner KV. Da das Gesetz erst am 01.08.2012 in Kraft tritt, darf (sollte) man den Antrag auf Beitragerlass nicht früher stellen. Es gibt ein Formular, welches die Krankenkasse bereithält. Wirklich hieb- und stichfest ist es aber wirklich erst ab 15.09.
Zu der Selbständigkeit: Es wird wohl so sein, dass nur Kleingewerbetreibler, die nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, keine Angestellten haben und nicht viel Umsatz haben, auch vom Beitragserlass profitieren. So richtig 100% festlegen will sich die KV aber auch hier nicht mit Verweis auf 15.09.
Vielleicht interessiert das den einen oder anderen.
richtig, den da muss erst noch das Prozedere der Umsetzung abgeartet werden. Heißt aber auch das wenn du jetzt am 01.08.2013 ein Sv Pflichtige Tätigkeit aufnimmst bei einer anderen Krankenkasse deine Mitgliedschaft begründest wärst du bis zum Ende der Versicherungspflicht aus dem Schneider. Wenn denn deine freiwllige Mitgliedschaft wegen Beitragsrückstand nicht ruht.
Liest sich für mich so, als wenn die Durchführungsbestimmungen ein Gesetz für sich sind, wenn da erst am 15.9 Klarheit herrscht. Was kann denn da schlimmes rauskommen bzw. wo liegt da das Problem, solange diese Durchführungsbestimmungen nicht bekannt sind? Vielleicht kann da mal jemand die Problematik für Nichtwissende erläutern, Danke.
Beispiel: Jemand unterzeichnet im Vertrauen auf das neue Gesetz einen Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (rückwirkende offizielle Versicherung). So ein Antrag kann gewöhnlich nicht zurückgenommen werden.
Wenn sich im konkreten Fall aufgrund der Durchführungsbestimmungen herausstellt, dass der Beitragserlass nicht greift, steht der Betreffende mit hohen Schulden da - je nach Vorgeschichte schnell im 5-stelligen Bereich.
Wenn sich im konkreten Fall aufgrund der Durchführungsbestimmungen herausstellt, dass der Beitragserlass nicht greift, steht der Betreffende mit hohen Schulden da - je nach Vorgeschichte schnell im 5-stelligen Bereich.
@Dipling: Ich dachte, die Grundpfeiler (also z.B. die Bestimmungen für Neu- und Altfälle, wie sie Rossi in einen anderen Thread ausführte) wären klar durch das Gesetz festgelegt, die am 1.8 in Kraft treten. Gut, dann hab ich bezüglich Gesetz-Bekanntmachungen mal wieder was gelernt und man könnte alle Zeitungsmeldungen von früher, wo der 1.8 propagiert wurde, als Unverschämtheit bezeichnen, wenn der (verhängnisvolle) Antragssachverhalt so ist, wie von Dir geschildert.
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Vergil09owl hat geschrieben:richtig, den da muss erst noch das Prozedere der Umsetzung abgeartet werden. Heißt aber auch das wenn du jetzt am 01.08.2013 ein Sv Pflichtige Tätigkeit aufnimmst bei einer anderen Krankenkasse deine Mitgliedschaft begründest wärst du bis zum Ende der Versicherungspflicht aus dem Schneider. Wenn denn deine freiwllige Mitgliedschaft wegen Beitragsrückstand nicht ruht.
Ich habe die "freiwillige" Mitgliedschaft ja nie abgeschlossen, bzw. unterschrieben.
Ich soll also den Antrag auf Beitragserlass nicht abschicken, sondern eine SV-Tätigkeit bei einer anderen KV aufnehmen? Ich dachte, das geht nicht?
Oder wie meinst Du das konkret?
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