Kein Erlass der Beitragsschulden???

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Mimamo
Beiträge: 3
Registriert: 02.10.2013, 16:37

Kein Erlass der Beitragsschulden???

Beitragvon Mimamo » 02.10.2013, 17:02

Hallo erstmal!

Mein Problem steht im Titel....
Und zwar sieht es folgendermaßen aus: Ich bin 24, ledig, kinderlos und war in der Zeit von Ende Oktober 2012 bis Mai 2013 nicht krankenversichert.

Dies kam dadurch zustande, dass ich meinen Job verloren hatte und vom Jobcenter keine Lesitungen zuerkannt bekam (wegen fehlenden Kontoauszügen eines Kontos, das schon seit 2 Jahren nicht mehr existierte....wie auch immer).
Da ich allerdings noch ein paar Rücklagen hatte, störte ich mich an den verweigerten Leistungen nicht weiter und ließ alles schön so laufen.
Ein großer Fehler, ich weiß, aber nun ja, jetzt muss ich schauen, wie ich das wieder zurecht biege.

Denn nun will die AOK Beiträge aus dem o.g Zeitraum geltend machen!
Schier unbezahlbar für mich!

Als ich die Sachbearbeiterin der AOK auf dieses Gesetz ansprach, welches bislang Nichtversicherten ermöglichen soll, ohne die Nachzahlung versäumter Beiträge wieder in die Versicherung aufgenommen zu werden, meinte diese nur kurz und kanpp: "Nein, das gibt es nicht!"

Hat das vielleicht auch damit zu tun, dass ich trotz fehlender Versicherung einmal ärztliche Leistungen in Anspruch genommen habe?

Was hat es denn nun mit diesem Gesetz auf sich?
Ich bin echt verwirrt....


Danke schonmal für Antworten!!!

:? :?

martin0815
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 72
Registriert: 16.07.2012, 17:01

Beitragvon martin0815 » 02.10.2013, 17:45

hast du die ärztlichen Leistungen selber bezahlt, oder ging das über die Kasse obwohl du nicht versichert warst?

wenn du Kassenleistungen in Anspruch genommen hast während der nicht versicherten Zeit, gibt es keinen Erlass nach dem neuen Gesetz.

Ggf. könntest du die ärztlichen Leistungen dann ggf. der Kasse erstatten, damit dem Erlass nichts im Weg steht... den Erlaß solltest du auch schriftlich beantragen, dann bekommst du auch schriftlich warum die es ablehnen.

Mimamo
Beiträge: 3
Registriert: 02.10.2013, 16:37

Beitragvon Mimamo » 02.10.2013, 19:04

Also die Abrechnung lief über die Kasse, ich hatte gedacht, dass für Oktober noch Versicherungsschutz über meinen ehemaligen Arbeitgeber besteht (hatte Anfang Okt. noch ein paar Tage gearbeitet)....

Ja, ich wäre natürlich sofort bereit, diese Behandlung selbst zu zahlen, war nichts Großartiges, eine normale Untersuchung mit Rezeptausstellung und ich denke, dabei würde ich allemal günstiger davon kommen als wenn ich für fast 8 Monate Beiträge nachzahlen müsste....
:?

martin0815
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 72
Registriert: 16.07.2012, 17:01

Beitragvon martin0815 » 03.10.2013, 10:55

schriftlich den Erlass der Nachzahlung nach §256a SGB V beantragen, den für dich passenden Absatz selber raussuchen, dürfte wahrscheinlich Absatz 2 Satz 2 sein... gleichzeitig die Aussetzung aller Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Klärung beantragen.

http://www.buzer.de/gesetz/2497/a183577.htm

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4626
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 03.10.2013, 18:21

Hallo,
auch wenn ich selbst es nicht für richtig halte, aber hast du damals kein Anschreiben der Kasse erhalten, in dem sie dich danach fragte was du nach Abmeldung durch den Arbeitgeber so machst ??.
Sicher kannst du den Erlass beantragen !!
Gruss
Czauderna

Mimamo
Beiträge: 3
Registriert: 02.10.2013, 16:37

Beitragvon Mimamo » 03.10.2013, 22:08

Danke für den Link, martin!

Nein, nachdem ich von meinem damaligen Arbeitgeber abgemeldet wurde, habe ich in der ganzen Zeit nichts von der Kasse gehört, kein Schreiben, kein Anruf - nichts!

Natürlich wäre es meine Aufgabe gewesen, mich um nahtlosen Versicherungsschutz zu kümmern, aber mit dem kleinen finanziellen Polster, das ja vorhanden war und da ich mich generell bester Gesundheit erfreue, habe ich mir da nichts weiter gedacht #-o

Jetzt könnt' ich mich echt in den A.... beißen, weil diese Situation eigntl. leicht zu vermeiden gewesen wäre....

Aus Fehlern lernt man.... :roll:

Sabienchen0900
Beiträge: 1
Registriert: 04.12.2013, 13:33

Beitragvon Sabienchen0900 » 04.12.2013, 13:42

Hallo,
ich habe genau das gleiche Problem - im Nacherhebungszeitraum einmal beim Arzt gewesen und deshalb kein Erlass.

Ich würde die Behandlung auch gerne selbst bezahlen oder der Krankenkasse erstatten.

Hat jemand auch so ein Problem und eine Lösung parat?
VG Sabine

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4626
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 04.12.2013, 14:07

Hallo,
reden mit der Kasse, reden. Natürlich musst du dabei auch berücksichtigen, dass du die Kasse nach Ende deiner Versicherung trotzdem mittels einer ungültigen Krankenversichertenkarte in Anspruch genommen hast und es dabei nicht darum geht ob die Leistung 2,50 € oder 2500,00 € gekostet hat. Ich weiß, dass das geht mit der Leistungsrückzahlung, was ich allerdings nicht weiss ob es dafür einen Rechtsanspruch gibt.
Gruss
Czauderna

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 04.12.2013, 18:54

Sabienchen0900 hat geschrieben:Hallo,
ich habe genau das gleiche Problem - im Nacherhebungszeitraum einmal beim Arzt gewesen und deshalb kein Erlass.

Ich würde die Behandlung auch gerne selbst bezahlen oder der Krankenkasse erstatten.

Hat jemand auch so ein Problem und eine Lösung parat?
VG Sabine


Guten Abend endete die Familienversicherung aufgrund des 23 Lebensjahres? Wurde ALG II bezogen? Endete das Beschäftigungsverhältnis oder der Bezug von Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit? Hat die zuständige Kasse informiert?

martin0815
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 72
Registriert: 16.07.2012, 17:01

Beitragvon martin0815 » 17.12.2013, 00:09

Czauderna hat geschrieben:Ich weiß, dass das geht mit der Leistungsrückzahlung, was ich allerdings nicht weiss ob es dafür einen Rechtsanspruch gibt.


hast du da ggf. mehr Informationen? Wo könnte man nach einen Rechtsanspruch diesbezüglich anfangen zu suchen? Betrifft mich ja auch noch....

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 17.12.2013, 07:19

§ 2 (2) SGB V Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.


§ 13 (2) SGB V :Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 5 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr[ gebunden/quote]



Da wirst du auf Granit und Stahl beißen, die Kasse sieht das Ganze als konkludentes Handeln an.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 17.12.2013, 08:25, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4626
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 17.12.2013, 07:24

martin0815 hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:Ich weiß, dass das geht mit der Leistungsrückzahlung, was ich allerdings nicht weiss ob es dafür einen Rechtsanspruch gibt.


hast du da ggf. mehr Informationen? Wo könnte man nach einen Rechtsanspruch diesbezüglich anfangen zu suchen? Betrifft mich ja auch noch....


Hallo,
wie geschrieben, einen Rechtsanspruch habe ich selbst nirgendwo finden können - ich kenne aber aus meinem Umfeld (privat) zumindest einen Fall, da hätte eigentlich vom 1.1.2009 - 30.09.2011 eine eigene Mitgliedschaft hergestellt werden müssen und anschließend eine Familienversicherung.
Die Betroffene hatte Leistungen zu Beginn dieses Zeitraums in Höhe von
ca. 500,00 € per KVK in Anspruch genommen. Mit ihrer Kasse konnte sie
vereinbaren, dass sie nicht die Beiträge für den Zeitraum bis zur Familienversicherung nach zahlen musste sondern nur die Leistungen zurück zahlen. Das hat da geklappt - 500,00 € statt ca. 5000,00 € -
ich persönlich fand das sehr gut geregelt von der Kasse, zumal die Betroffene das Geld für die Beiträge wirklich nicht gehabt hätte.
Aber noch einmal, einen Rechtsanspruch auf die Wahl Leistungsrückzahlung oder Beiträge nach zahlen konnte ich nirgendwo finden. Es steht lediglich im Gesetz, dass ein Verzicht auf die rückständigen Beiträge möglich ist wenn der oder die Betroffene einen Leistungsverzicht gegenüber der Kasse erklärt - vielleicht könnte man das so auslegen, aber - siehe oben.
Gruss
Czauderna

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 17.12.2013, 07:32

Allerdings:

GR v. 26.11.2003: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG)

3. Beratung

[1] Vor der Wahlentscheidung sind die Versicherten von ihrer Krankenkasse zu beraten. Damit sollen sie vor voreiligen Entscheidungen bewahrt werden. Dies bedeutet, dass ihnen insbesondere die Folgen zu verdeutlichen sind, die sich etwa hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen für die Versicherten und der zeitlichen Bindung an die gewünschte Form der Leistungsinanspruchnahme sowie möglicherweise der weiteren insbesondere satzungsmäßigen Verfahrensmodalitäten ergeben.

[2] Diese im Gesetz ausdrücklich genannte Beratungspflicht nimmt die Krankenkasse in eine besondere Verantwortung. Eine fehlerhafte oder unzureichende Beratung kann sozialrechtliche Herstellungsansprüche auslösen. Um diesbezügliche spätere Konflikte auszuschließen, bietet es sich an, die durchgeführten Beratungen zu dokumentieren (z. B. anhand eines formellen Beratungsbogens bzw. bei einer schriftlichen Information der Versicherten durch eine Durchschrift der nachweisbaren Zustellung).

[3] Für die Wahlentscheidung der Versicherten bedeutend und damit Gegenstand der Beratung könnten – ausgehend von der individuellen Satzungsbestimmung – insbesondere folgende Aspekte sein:

Gültigkeit der Kostenerstattung für die Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen; es sei denn, eine Beschränkung auf den Bereich der ambulanten Behandlung wurde gewählt,
Inanspruchnahmemöglichkeit nur von Vertragspartnern der Krankenkasse; nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse Inanspruchnahme auch von Leistungserbringern, mit denen keine Vertragsbeziehungen bestehen, die aber zu den als mögliche Vertragsleistungserbringer genannten Berufsgruppen/Institutionen (damit Ausschluss der Inanspruchnahme z. B. von Heilpraktikern) gehören, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist,
keine Leistungsinanspruchnahmemöglichkeit von Leistungserbringern, die kollektiv auf eine Zulassung verzichtet haben (§ 95b Abs. 3 Satz 1 SGB V),
Bindung an die Wahl der Kostenerstattung für mindestens ein Jahr,
Begrenzung der Kostenerstattung ausschließlich auf zugelassene Vertragsleistungen,
Begrenzung des Umfangs der Kostenerstattung bis zur Sachleistungshöhe (damit insbesondere erhebliche Eigenanteile der Versicherten durch Privatliquidation der Leistungserbringer im ambulanten Bereich – z. B. Ansatz des bis zu 2,3fachen der Gebührenordnung Ärzte – und im stationären Bereich – abhängig von den gewählten Leistungen der besonderen Unterbringung bzw. Chefarztbehandlung – möglich),
Höhe der Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie Hinweise auf gesetzliche Zuzahlungen,
Verfahrensregelungen (hier sind insbesondere die individuellen [korr.: satzungsmäßigen] Bestimmungen etwa zur vorgesehenen formellen Wahl der Kostenerstattung bzw. zur Beendigung dieses Verfahrens wie auch die konkreten Höhen der Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bedeutsam)


Wenn keine Information seitens der Krankenkasse stattgefunden hat und nicht auf die Folgen hingewiesen wurde >>> vergl. § 13 -15 SGB I. Nuja.... denn würde ich mal sagen da gibt es einen Ansatzpunkt, um denn zumindest einen Beitragsreduzierung im Sinne von § 76 SGB IV zu ermöglichen. Ist aber nur meine Ansicht.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 13 Gäste