Hallo,
wie ist es wenn der Familienversicherte Mieteinnahmen hat. Werden die Kostenvorauszahlungen, die an die Hausverwaltung geleistet werden, davon abgezogen?
Danke im voraus.
Familienversicherung und Mieteinnahmen
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank2
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Wenn es keiner weiß, spekuliere ich mal
Der Anteil der auch steuerlich als Kosten zu berücksichtigenden Zahlung an die Hausverwaltung kann abgezogen werden. D.h. aber, z.B. NICHT der Anteil für die Instandhaltungsrücklage.
So wird dann ein Nullsummenspiel draus, denn i.d.R. zahlt der Mieter genau diesen Betrag an Dich, was als Einnahme gilt. Und sich also wieder ausgleicht.
Insofern verstehe ich den Hintergrund Deiner Frage nicht ganz: Bist Du freiw. in der Familienversicherung, gehen die Einnahmen aus Vermietung in die Berechnung des Beitrages an, lt. EkSt.-Bescheid. D.h. dieses Nullsummenspiel ist schon für die Steuererklärung gemacht worden. Bist Du pflichtversichert, dann laß einfach bei der Berücksichtigung der Einnahmen aus Vermietung die NK des Mieters, die Du ja wieder abführen mußt, einfach weg. Und dazu gehören auch ein Anteil aus den Kostenvorrauszahlungen.
So wird dann ein Nullsummenspiel draus, denn i.d.R. zahlt der Mieter genau diesen Betrag an Dich, was als Einnahme gilt. Und sich also wieder ausgleicht.
Insofern verstehe ich den Hintergrund Deiner Frage nicht ganz: Bist Du freiw. in der Familienversicherung, gehen die Einnahmen aus Vermietung in die Berechnung des Beitrages an, lt. EkSt.-Bescheid. D.h. dieses Nullsummenspiel ist schon für die Steuererklärung gemacht worden. Bist Du pflichtversichert, dann laß einfach bei der Berücksichtigung der Einnahmen aus Vermietung die NK des Mieters, die Du ja wieder abführen mußt, einfach weg. Und dazu gehören auch ein Anteil aus den Kostenvorrauszahlungen.
Nicht alle Kosten sind mietrechtlich auf den Mieter umlegbar, daher sind die Beträge, die an die Hausverwaltung gezahlt werden, in der Regel höher als das was der Mieter an den Vermieter zahlt.
Maßgeblich ist der Steuerbescheid. Und in der Steuererklärung sind sowohl die Einnahmen aus den NK-Zahlungen des Mieters als auch die Ausgaben (Zahlungen an Hausverwaltung, AfA usw. einzutragen).
Maßgeblich ist der Steuerbescheid. Und in der Steuererklärung sind sowohl die Einnahmen aus den NK-Zahlungen des Mieters als auch die Ausgaben (Zahlungen an Hausverwaltung, AfA usw. einzutragen).
Ich habe der Krankenkasse gegenüber meine Angaben gemacht. Ich gab die Einkünfte aus Vermietung aus meiner Steuererklärung an. Das waren knapp 160 Euro pro Monat. Also den Gesamtbetrag geteilt durch 12.
Nun bekam ich ein Schreiben der Krankenkasse mit der Bitte um Zusendung eines Kontoauszugs wegen der Mieteinnahmen. Der Mieter überweist mir aber 340 Euro plus die Nebenkosten. Damit liege ich eindeutig über dem Freibetrag. Zumal aus dem Zahlungseingang nicht ersichtlich ist, dass es Miete und Nebenkosten sind. Für die Krankenkasse liege ich damit darüber und die Familienversicherung kann ich vergessen. Kann die Krankenkasse wirklich einen Kontoauszug verlangen? Damit wir uns richtig verstehen, ich will nicht betrügen. Ich dachte eigentlich, ich habe alles richtig gemacht. Die Mietzahlung plus die Nebenkosten sind doch nicht meine Einnahmen. Ich muss für die Wohnung doch auch noch das Hausgeld an die Hausverwaltung bezahlen. Und die Nebenkosten sind doch auch nur ein durchlaufender Posten. Was kann ich tun?
Danke.
Gruss
shit
Nun bekam ich ein Schreiben der Krankenkasse mit der Bitte um Zusendung eines Kontoauszugs wegen der Mieteinnahmen. Der Mieter überweist mir aber 340 Euro plus die Nebenkosten. Damit liege ich eindeutig über dem Freibetrag. Zumal aus dem Zahlungseingang nicht ersichtlich ist, dass es Miete und Nebenkosten sind. Für die Krankenkasse liege ich damit darüber und die Familienversicherung kann ich vergessen. Kann die Krankenkasse wirklich einen Kontoauszug verlangen? Damit wir uns richtig verstehen, ich will nicht betrügen. Ich dachte eigentlich, ich habe alles richtig gemacht. Die Mietzahlung plus die Nebenkosten sind doch nicht meine Einnahmen. Ich muss für die Wohnung doch auch noch das Hausgeld an die Hausverwaltung bezahlen. Und die Nebenkosten sind doch auch nur ein durchlaufender Posten. Was kann ich tun?
Danke.
Gruss
shit
Das Bruttoeinkommen laut Kontoauszug ist nicht entscheidend. Sämtliche Kosten und die AfA können abgesetzt werden, daher ist es kein Problem und die Einkommensgrenze für die Familienversicherung wird deutlich unterschritten.
Siehe http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... kommen.pdf
"2.1.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können sämtliche Aufwendungen abgesetzt werden, die durch die mit dieser Einkunftsart verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten veranlasst sind. Dazu gehören insbesondere Betriebskosten aller Art, Geldbeschaffungskosten, Versicherungsbeiträge und der Erhaltungsaufwand, soweit sich diese Ausgaben auf das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkunftsart dienen.
Zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind die steuerlichen Vergünstigungen nach § 10e EStG sowie die normalen Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ff. EStG abzugsfähig. "
Siehe http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... kommen.pdf
"2.1.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können sämtliche Aufwendungen abgesetzt werden, die durch die mit dieser Einkunftsart verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten veranlasst sind. Dazu gehören insbesondere Betriebskosten aller Art, Geldbeschaffungskosten, Versicherungsbeiträge und der Erhaltungsaufwand, soweit sich diese Ausgaben auf das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkunftsart dienen.
Zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind die steuerlichen Vergünstigungen nach § 10e EStG sowie die normalen Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ff. EStG abzugsfähig. "
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VuV-Einkünfte Einkommensteuerbescheid Familienversicherung
Ich würde der Familienkrankenkasse keinen Kontoauszung mit den Zahlungen des Mieters zusenden.
Maßgeblich für die Familienkrankenversicherung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) ist ausschließlich das was im Einkommensteuerbescheid als zu versteuernde Einkünfte aus VuV steht.
Da man immer nur den letzten Einkommensteuerbescheid hat und nicht den für das laufende Jahr haben kann,
sollte man als Familienversicherter alle Änderungen bei den Einkünften im laufenden Jahr gegenüber dem letzten Einkommensteuerbescheid der Familienkrankenkasse immer unaufgefordert, schnellstmöglich und gerichtsbeweisbar zugegangen melden.
Denn die gesetztlichen Krankenkassen fordern von Familienversicherten für jedes Jahr den Einkommensteuerbescheid an.
Stellt sich dann bei der Nachprüfung heraus, dass die Einkommensgrenzen für den Familienkrankenversicherten überschritten wurden, werden die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge sowieso nachgefordert. Eventuell kommen Verzugszinsen, "Strafgebühren", usw. noch hinzu.
Sollte die Vermietung "des laufenden Jahres" nicht im letzten Einkommensteuerbescheid enthalten sein oder im Endergebnis mehr als geringfügig abweichen, so würde ich das als Familienkrankenversicherter
1. vorab die kompletten einkommensteuerlichen Berechnungen für die Vermietung für das ganze laufende Jahr incl. AfA, usw. machen,
2. aber der Familienkrankenkasse immer nur den (vermutlich) zu versteuernden Betrag aus der Vermietung mitteilen.
Maßgeblich für die Familienkrankenversicherung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) ist ausschließlich das was im Einkommensteuerbescheid als zu versteuernde Einkünfte aus VuV steht.
Da man immer nur den letzten Einkommensteuerbescheid hat und nicht den für das laufende Jahr haben kann,
sollte man als Familienversicherter alle Änderungen bei den Einkünften im laufenden Jahr gegenüber dem letzten Einkommensteuerbescheid der Familienkrankenkasse immer unaufgefordert, schnellstmöglich und gerichtsbeweisbar zugegangen melden.
Denn die gesetztlichen Krankenkassen fordern von Familienversicherten für jedes Jahr den Einkommensteuerbescheid an.
Stellt sich dann bei der Nachprüfung heraus, dass die Einkommensgrenzen für den Familienkrankenversicherten überschritten wurden, werden die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge sowieso nachgefordert. Eventuell kommen Verzugszinsen, "Strafgebühren", usw. noch hinzu.
Sollte die Vermietung "des laufenden Jahres" nicht im letzten Einkommensteuerbescheid enthalten sein oder im Endergebnis mehr als geringfügig abweichen, so würde ich das als Familienkrankenversicherter
1. vorab die kompletten einkommensteuerlichen Berechnungen für die Vermietung für das ganze laufende Jahr incl. AfA, usw. machen,
2. aber der Familienkrankenkasse immer nur den (vermutlich) zu versteuernden Betrag aus der Vermietung mitteilen.
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Mieteinahmen in der Einkommensteuererklärung
Hinweise zu Mieteinahmen in der Einkommensteuererklärung:
Mieteinnahmen im Einkommensteuerrecht werden eigentlich immer demjenigen zugeordnet der im Grundbuch als Eigentümer steht.
Bei mehreren Eigentümern anteilig nach den Grundbuch stehenden Anteilen.
Allerdings wird das Finanzamt die Zuordnung von Mieteinahmen auf denjenigen der diese in der Einkommensteuererklärung angibt nur selten mit den Grundbucheintragungen abgleichen.
Ich kann mir das nur bei Auffälligkeiten (z.B. gegenüber dem Vorjahr) oder bei Verdacht vorstellen.
Im Regelfall wird also das Finanzamt die Mieteinnahmen wie in der Einkommensteuererklärung angegeben (personell) zuordenen.
--------------------------------
Bei vermietetenden Ehepaaren sollte niemals der Ehegatte im Mietvertrag direkt oder indirekt genannt werden, denn dann ist er Partei und kann vor Gericht nicht als Zeuge aussagen.
==========================
In Hinblick auf eine zukünftig gewünschte Familienkrankenversicherung, Harz4, BAFÖG, usw. sollte man immer vorausblickend die
Zinseinnahmen (Einkünfte aus Kapitalvermögen) und Mieteinkünfte (Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) "personell" optimieren.
Achtung:
Bei den Mieteinahmen besteht in gewissen Grenzen ein steuerliches "Dispositionsrecht".
Bei den Guthabenzinsen gilt immer und ausschließlich der Name der auf der Original-Steuerbescheinigung für die Zinsen vom Kreditinstitut steht.
Bei gemeinschaftlichen Konten (UND- oder ODER-Konten) wird immer zwangsweise der Gesamtbetrag zu gleichen Anteilen auf alle Kontoinhaber (Personen) aufgeteilt bzw. diesen zugeordnet.
Hier gibt es nicht das allergeringste "Dispositionsrecht".
Mieteinnahmen im Einkommensteuerrecht werden eigentlich immer demjenigen zugeordnet der im Grundbuch als Eigentümer steht.
Bei mehreren Eigentümern anteilig nach den Grundbuch stehenden Anteilen.
Allerdings wird das Finanzamt die Zuordnung von Mieteinahmen auf denjenigen der diese in der Einkommensteuererklärung angibt nur selten mit den Grundbucheintragungen abgleichen.
Ich kann mir das nur bei Auffälligkeiten (z.B. gegenüber dem Vorjahr) oder bei Verdacht vorstellen.
Im Regelfall wird also das Finanzamt die Mieteinnahmen wie in der Einkommensteuererklärung angegeben (personell) zuordenen.
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Bei vermietetenden Ehepaaren sollte niemals der Ehegatte im Mietvertrag direkt oder indirekt genannt werden, denn dann ist er Partei und kann vor Gericht nicht als Zeuge aussagen.
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In Hinblick auf eine zukünftig gewünschte Familienkrankenversicherung, Harz4, BAFÖG, usw. sollte man immer vorausblickend die
Zinseinnahmen (Einkünfte aus Kapitalvermögen) und Mieteinkünfte (Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) "personell" optimieren.
Achtung:
Bei den Mieteinahmen besteht in gewissen Grenzen ein steuerliches "Dispositionsrecht".
Bei den Guthabenzinsen gilt immer und ausschließlich der Name der auf der Original-Steuerbescheinigung für die Zinsen vom Kreditinstitut steht.
Bei gemeinschaftlichen Konten (UND- oder ODER-Konten) wird immer zwangsweise der Gesamtbetrag zu gleichen Anteilen auf alle Kontoinhaber (Personen) aufgeteilt bzw. diesen zugeordnet.
Hier gibt es nicht das allergeringste "Dispositionsrecht".
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- Registriert: 25.08.2014, 06:44
Vermietung in der Einkommensteuererklärung
In der Einkommensteuererklärung MÜSSEN IMMER ALLE Mieteinnahmen angegeben werden die der Vermieter im laufenden Steuerjahr erhält (Datum der Wertstellung auf dem Konto des Vermieters),
also auch ALLE Umlagen, Vorauszahlungen auf Betriebs- und Nebenkosten, Nachzahlungen für Betriebs. und Nebenkosten vom Mieter
oder wie man das auch immer "benamst".
Das heist jeder Cent den der Vermieter vom Mieter erhält (in Bar oder per Überweisung, Bankeinzug, usw.) MUSS in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
=======================================
Alle anderslautenden Auskünfte, Meinungen, usw. sind FALSCH!!!
=======================================
Nicht angegeben werden muss die Mietkaution.
Ausgaben die der Vermieter in Bezug auf das Mietverhältnis hat DÜRFEN angegeben werden. Dazu zählen z. B. auch die AfA, Gerichtskosten, usw..
also auch ALLE Umlagen, Vorauszahlungen auf Betriebs- und Nebenkosten, Nachzahlungen für Betriebs. und Nebenkosten vom Mieter
oder wie man das auch immer "benamst".
Das heist jeder Cent den der Vermieter vom Mieter erhält (in Bar oder per Überweisung, Bankeinzug, usw.) MUSS in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
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Alle anderslautenden Auskünfte, Meinungen, usw. sind FALSCH!!!
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Nicht angegeben werden muss die Mietkaution.
Ausgaben die der Vermieter in Bezug auf das Mietverhältnis hat DÜRFEN angegeben werden. Dazu zählen z. B. auch die AfA, Gerichtskosten, usw..
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