Hallo,
seltsame Frage zu unserem Patchworkarbeitsleben:
Mein Mann möchte Elternzeit nehmen und ca. 20 Stunden die Woche freiberuflich tätig sein. Demnach müsste er doch keine KV-Beiträge zahlen?
Aber ich bekomme schon Erziehungsgeld und bin daher freigestellt.
Wenn gleichzeitige Elternzeit möglich ist, können beide Ehepartner beitragsfrei sein? (Sind beide in der gleichen GKV)
Ich könnte in die Künstlersozialkasse zurückkehren, was ich früher oder später auch machen werde, da ich allmählich wieder unterrichte. Elternzeit habe ich bislang für die Künstlersozialkasse für 19 Monate in Anspruch genommen. Freiberuflich arbeiten werden wir beide weiterhin.
Danke für eure Hinweise!
gleichzeitige Elternzeit: wer zahlt KV?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Ups, ich denke es könnte funktionieren, aber auch nicht.
Zunächst einmal sollte man aber den Sachverhalt vernünftig aufklären.
Es kommt jetzt darauf an, nach welcher Rechtsvorschrift der Holde vor der Eltenzeit versichert war . Ist er auch Künstler und nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V pflichtversichert, oder war er gegen Arbeitsentgelt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beschäftigt.
Denn jenes hat gravierende Unterschiede.
War er als Künstler pflichtversichert, dann kann er - meines Erachtens - durchaus 20 Stunden wöchentlich einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen und ist weiterhin beitragsfrei versichert.
War er hingegen vorher gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, dann funktioniert das leider nicht. Die beitragsfreie Pflichtversicherung würde dann nämlich durch die hauptberufliche Selbständigkeit gem. § 5 Abs. 5 SGB V verdrängt werden. In dieser Konstellation wäre er versicherungsfei und müsste sich freiwillig versichern (ab 250,00 Euro aufwärts). Ein Familienhilfeanspruch würde auch nicht klappen.
Zunächst einmal sollte man aber den Sachverhalt vernünftig aufklären.
Es kommt jetzt darauf an, nach welcher Rechtsvorschrift der Holde vor der Eltenzeit versichert war . Ist er auch Künstler und nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V pflichtversichert, oder war er gegen Arbeitsentgelt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beschäftigt.
Denn jenes hat gravierende Unterschiede.
War er als Künstler pflichtversichert, dann kann er - meines Erachtens - durchaus 20 Stunden wöchentlich einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen und ist weiterhin beitragsfrei versichert.
War er hingegen vorher gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, dann funktioniert das leider nicht. Die beitragsfreie Pflichtversicherung würde dann nämlich durch die hauptberufliche Selbständigkeit gem. § 5 Abs. 5 SGB V verdrängt werden. In dieser Konstellation wäre er versicherungsfei und müsste sich freiwillig versichern (ab 250,00 Euro aufwärts). Ein Familienhilfeanspruch würde auch nicht klappen.
Okay, wenn er gegen Arbeitsentgelt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vorher beschäftigt war, dann besteht während der Elternzeit grundsätzlich die Versicherungspflicht weiterhin. Sie ist sogar beitragsfrei.
Aaaabbber, man kann keine Elternzeit nehmen und gleichzeitig 20 Stunden in der Woche arbeiten. Das beisst sich leider; wenn dann geht es nur unterhalb der Hälfte der regelmässigen Arbeitszeit. Ergo unter 18 Stunden wöchentlich.
Aaaabbber, man kann keine Elternzeit nehmen und gleichzeitig 20 Stunden in der Woche arbeiten. Das beisst sich leider; wenn dann geht es nur unterhalb der Hälfte der regelmässigen Arbeitszeit. Ergo unter 18 Stunden wöchentlich.
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