Wechsel in die Familienversicherung möglich?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Wechsel in die Familienversicherung möglich?
Hallo zusammen,
es gibt zwar schon einen ähnlichen Thread - allerdings stellt sich meine Situation noch etwas anders dar und ich frage mich nun, ob das Thema Familienversicherung auch für mich in Frage kommen könnte:
ich bin jetzt 61 Jahre alt, seit etlichen Jahren privat versichert und werde mein Angestelltenverhältnis zum 30.09.2016 per Aufhebungsvertrag beenden. Zum 01.10.2016 werde ich Arbeitslosengeld beantragen. Meine Frau arbeitet im Angestelltenverhältnis und ist gesetzlich versichert.
Gesetzt den Fall, ich würde nach den zwei Jahren Arbeitslosigkeit nicht sofort einen Rentenantrag stellen und wäre somit ohne Einkommen - könnte ich mich dann ebenfalls bei meiner Frau familienversichern lassen?
Und falls ja - wie lange müsste ich ohne Einkommen sein, bevor ich dann einen Rentenantrag stellen könnte, aber trotzdem in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben könnte?
Für hilfreiche Tips bin ich sehr dankbar, da mir die Beiträge zur privaten Krankenversicherung irgendwann über den Kopf wachsen werden...
Viele Grüße
Udo.
es gibt zwar schon einen ähnlichen Thread - allerdings stellt sich meine Situation noch etwas anders dar und ich frage mich nun, ob das Thema Familienversicherung auch für mich in Frage kommen könnte:
ich bin jetzt 61 Jahre alt, seit etlichen Jahren privat versichert und werde mein Angestelltenverhältnis zum 30.09.2016 per Aufhebungsvertrag beenden. Zum 01.10.2016 werde ich Arbeitslosengeld beantragen. Meine Frau arbeitet im Angestelltenverhältnis und ist gesetzlich versichert.
Gesetzt den Fall, ich würde nach den zwei Jahren Arbeitslosigkeit nicht sofort einen Rentenantrag stellen und wäre somit ohne Einkommen - könnte ich mich dann ebenfalls bei meiner Frau familienversichern lassen?
Und falls ja - wie lange müsste ich ohne Einkommen sein, bevor ich dann einen Rentenantrag stellen könnte, aber trotzdem in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben könnte?
Für hilfreiche Tips bin ich sehr dankbar, da mir die Beiträge zur privaten Krankenversicherung irgendwann über den Kopf wachsen werden...
Viele Grüße
Udo.
Re: Wechsel in die Familienversicherung möglich?
Hallo,
nach heutigem Recht wäre nach Ablauf des Arbeitslosengeldbezugs und damit der Unterschreitung der Einkommensgrenze eine Familienversicherung
möglich. Theoretisch würde ein Tag der Familienversicherung genügen um in der GKV verbleiben zu können. Da für die Zeit der Rentenantragstellung der Anspruch auf Familienversicherung sowieso vorrangig wäre, würde der Tag der Rentenantragstellung keine Rolle spielen, meine ich.
Gruss
Czauderna
nach heutigem Recht wäre nach Ablauf des Arbeitslosengeldbezugs und damit der Unterschreitung der Einkommensgrenze eine Familienversicherung
möglich. Theoretisch würde ein Tag der Familienversicherung genügen um in der GKV verbleiben zu können. Da für die Zeit der Rentenantragstellung der Anspruch auf Familienversicherung sowieso vorrangig wäre, würde der Tag der Rentenantragstellung keine Rolle spielen, meine ich.
Gruss
Czauderna
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Re: Wechsel in die Familienversicherung möglich?
Es gelten dort aber alle Einkünfte. Auch aus Vermietung und Verpachtung. Die Frage kann mit den wenigen Angaben nicht wirklich beantwortet werden.
Es kann sein, dass die Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV möglich ist. Die Voraussetzungen dafür müssen aber passen, oder passend gemacht werden.
Es kann sein, dass die Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV möglich ist. Die Voraussetzungen dafür müssen aber passen, oder passend gemacht werden.
Re: Wechsel in die Familienversicherung möglich?
Ich würde vielleicht noch wo anders ansetzen.
Du hast gepostet, dass es einen Aufhebungsvertrag gibt. Wie sieht es mit einer Sperrzeit beim ALG I aus?
Wenn Du eine Sperrzeit bekommst, dann trägst Du dich im Oktober 2016 in die Familienversicherung ein. Ab dem 01.11.2016 müsste dann das Arbeitsamt im Rahmen des ALG I-Bezuges eine Anmeldung zur GKV machen. Die sog. 55er Regelung gilt dann nicht, weil Du 1 Monat vorher im Rahmen der Fami in der GKV gewesen bist.
Wenn Du keine Sperrzeit bekommst, dann funktioniert es nicht.
Du hast gepostet, dass es einen Aufhebungsvertrag gibt. Wie sieht es mit einer Sperrzeit beim ALG I aus?
Wenn Du eine Sperrzeit bekommst, dann trägst Du dich im Oktober 2016 in die Familienversicherung ein. Ab dem 01.11.2016 müsste dann das Arbeitsamt im Rahmen des ALG I-Bezuges eine Anmeldung zur GKV machen. Die sog. 55er Regelung gilt dann nicht, weil Du 1 Monat vorher im Rahmen der Fami in der GKV gewesen bist.
Wenn Du keine Sperrzeit bekommst, dann funktioniert es nicht.
Re: Wechsel in die Familienversicherung möglich?
Herzlichen Dank schon mal für Eure Antworten - der Wechsel in die Familienversicherung ist ja vielleicht doch nicht ganz unmöglich...
@Chris Kratzenstein: andere Einkünfte wie Vermietung oder Verpachtung sind nicht vorhanden.
@Rossi: die Frage nach einer Sperrzeit kann ich noch nicht beantworten, da ich diese Woche erst beim Arbeitsamt das Arbeitslosengeld ab dem 01.10. beantragen werde. Bei mehreren anderen Kollegen in meinem Unternehmen, die ebenfalls vor kurzem per Aufhebungsvertrag ihr Arbeitsverhältnis beendet haben, wurde allerdings keine Sperrzeit verhängt.
Meine Frage zielte ja auch eher darauf ab, ob ich NACH dem Bezug des Arbeitslosengelds eine Chance auf die Familienversicherung habe, da die Rente doch recht schmal ausfallen wird. Und nach Ablauf des Arbeitslosengeldbezugs bin ich ja erstmal ohne Einkommen.
@Chris Kratzenstein: andere Einkünfte wie Vermietung oder Verpachtung sind nicht vorhanden.
@Rossi: die Frage nach einer Sperrzeit kann ich noch nicht beantworten, da ich diese Woche erst beim Arbeitsamt das Arbeitslosengeld ab dem 01.10. beantragen werde. Bei mehreren anderen Kollegen in meinem Unternehmen, die ebenfalls vor kurzem per Aufhebungsvertrag ihr Arbeitsverhältnis beendet haben, wurde allerdings keine Sperrzeit verhängt.
Meine Frage zielte ja auch eher darauf ab, ob ich NACH dem Bezug des Arbeitslosengelds eine Chance auf die Familienversicherung habe, da die Rente doch recht schmal ausfallen wird. Und nach Ablauf des Arbeitslosengeldbezugs bin ich ja erstmal ohne Einkommen.
Re: Wechsel in die Familienversicherung möglich?
Ich hole den Thread nochmal wieder nach oben, da sich meine Situation inzwischen zu meinem Nachteil verändert hat:
ich bin jetzt seit dem 30.09. arbeitslos und habe eine Abfindung bekommen. Nun weigert sich die Agentur für Arbeit seitdem allerdings, mir Arbeitslosengeld zukommen zu lassen - angeblich, weil irgendwelche Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden und ich eine Abfindung erhalten habe.
Diese Ruhenszeit soll jetzt bis zum 14.04.2017 bestehen bleiben, insgesamt also über ein halbes Jahr.. Ich habe die Sache einem Anwalt übergeben, da ich eine nicht unherhebliche Summe verliere, wenn es bei diesem Beschluss bleibt.
Ich beziehe jetzt also seit dem 30.09. keinerlei Einkommen mehr, könnte ich also jetzt in die Familienversicherung wechseln?
Viele Grüße
Udo.
ich bin jetzt seit dem 30.09. arbeitslos und habe eine Abfindung bekommen. Nun weigert sich die Agentur für Arbeit seitdem allerdings, mir Arbeitslosengeld zukommen zu lassen - angeblich, weil irgendwelche Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden und ich eine Abfindung erhalten habe.
Diese Ruhenszeit soll jetzt bis zum 14.04.2017 bestehen bleiben, insgesamt also über ein halbes Jahr.. Ich habe die Sache einem Anwalt übergeben, da ich eine nicht unherhebliche Summe verliere, wenn es bei diesem Beschluss bleibt.
Ich beziehe jetzt also seit dem 30.09. keinerlei Einkommen mehr, könnte ich also jetzt in die Familienversicherung wechseln?
Viele Grüße
Udo.
Re: Wechsel in die Familienversicherung möglich?
Hallo,
meiner Meinung nach - ja - da kein lfd. Einkommen über 415,00 € erzielt wird und die "Abfindung" wahrscheinlich als Einmalzahlung erfolgte.
Also, ich sehe dich da in der Familienversicherung.
Mein Rat - sofort Kontakt mit der Kasse deiner Ehefrau aufnehmen - ob allerdings die PKV dich jetzt im Dezember noch zum 30.09. aus dem Vertrag entlässt, dass ist die Frage.
Gruss
Czauderna
meiner Meinung nach - ja - da kein lfd. Einkommen über 415,00 € erzielt wird und die "Abfindung" wahrscheinlich als Einmalzahlung erfolgte.
Also, ich sehe dich da in der Familienversicherung.
Mein Rat - sofort Kontakt mit der Kasse deiner Ehefrau aufnehmen - ob allerdings die PKV dich jetzt im Dezember noch zum 30.09. aus dem Vertrag entlässt, dass ist die Frage.
Gruss
Czauderna
Re: Wechsel in die Familienversicherung möglich?
Hallo Czauderna,
eben habe ich mit der Krankenkasse meiner Frau telefoniert, nachdem wir vor einigen Tagen ein entsprechendes Schreiben dorthin geschickt hatten mit der Frage, ob das für mich in Frage käme.
Mir wird jetzt ein Antragsformular zugesendet - allerdings meinte die Sachbearbeiterin am Telefon, dass die Abfindungs-Einmalzahlung monatlich umgerechnet wird, womit ich eventuell die 415,- Euro überschreite.
Und nun?
Viele Grüße
Udo.
eben habe ich mit der Krankenkasse meiner Frau telefoniert, nachdem wir vor einigen Tagen ein entsprechendes Schreiben dorthin geschickt hatten mit der Frage, ob das für mich in Frage käme.
Mir wird jetzt ein Antragsformular zugesendet - allerdings meinte die Sachbearbeiterin am Telefon, dass die Abfindungs-Einmalzahlung monatlich umgerechnet wird, womit ich eventuell die 415,- Euro überschreite.
Und nun?
Viele Grüße
Udo.
Re: Wechsel in die Familienversicherung möglich?
Och ne, man will die Abfindung auf mehrere Monate verteilen?????
Dafür gibt es allerdings keine Rechtsgrundlage und auch schon eine BSG-Entscheidung.
Guckst Du hier:
https://sozialversicherung-kompetent.de ... ndung.html
Zitat:
Abfindungen als Einmalzahlung
Sofern Entlassungsentschädigungen als Einmalzahlungen gewährt werden, hatten die Spitzenverbände der Krankenkassen empfohlen, diese in fiktiver Höhe mit dem Betrag des zuvor erzielten Arbeitsentgelts auf die nachfolgenden Monate aufzuteilen. Das hatte bedeutet, dass danach kein Anspruch auf die Familienversicherung gegeben ist, bis die Abfindung „aufgebraucht“ ist. Dieser Verfahrensweise hatte allerdings das Bundessozialgericht mit Urteil vom 09.10.2007, Az. B 5b KN 1/06 KR R widersprochen und für unzulässig erklärt. Das Bundessozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass eine als Einmalzahlung ausgezahlte Abfindung der Familienversicherung nicht entgegensteht, da die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V an einen regelmäßigen Einkommensbezug anknüpft. Außerdem existiert keine Bestimmung, nach der eine Abfindungssumme anteilig auf die nachfolgenden Monate vorsieht bzw. bestimmt.
Die Ausführungen des Bundessozialgerichts waren eindeutig, sodass die Krankenkasse ihre bisherige Rechtsauffassung aufgegeben hat. Dabei wurde allerdings – wie auch das Bundessozialgericht erkannt hatte – angemerkt, dass sich durch die Wahl der Auszahlungsform einer Abfindung für die Versicherten Gestaltungsmöglichkeiten ergeben, die sich zu Lasten der Versichertengemeinschaft auswirken. Daher haben die Spitzenverbände der Krankenkassen das Bundesgesundheitsministerium auf diese Ungleichbehandlung, die aus verfassungsrechtlicher Hinsicht gegeben ist, hingewiesen und gebeten, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die die bisherige Verfahrensweise der Krankenkassen (also Aufteilung einer Abfindung auf mehrere Monate) vorsieht. Da allerdings mit einer kurzfristigen gesetzlichen Regelung nicht zu rechnen war, wurde über die künftige Verfahrensweise am 12.06.2008 beraten.
Da sich das Gesetz bis heute (BSG-Entscheidung aus 2007) nicht geändert hat, verbleibt es dabei: die einmalige Zahlung kann nicht aufgeteilt werden.
Dafür gibt es allerdings keine Rechtsgrundlage und auch schon eine BSG-Entscheidung.
Guckst Du hier:
https://sozialversicherung-kompetent.de ... ndung.html
Zitat:
Abfindungen als Einmalzahlung
Sofern Entlassungsentschädigungen als Einmalzahlungen gewährt werden, hatten die Spitzenverbände der Krankenkassen empfohlen, diese in fiktiver Höhe mit dem Betrag des zuvor erzielten Arbeitsentgelts auf die nachfolgenden Monate aufzuteilen. Das hatte bedeutet, dass danach kein Anspruch auf die Familienversicherung gegeben ist, bis die Abfindung „aufgebraucht“ ist. Dieser Verfahrensweise hatte allerdings das Bundessozialgericht mit Urteil vom 09.10.2007, Az. B 5b KN 1/06 KR R widersprochen und für unzulässig erklärt. Das Bundessozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass eine als Einmalzahlung ausgezahlte Abfindung der Familienversicherung nicht entgegensteht, da die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V an einen regelmäßigen Einkommensbezug anknüpft. Außerdem existiert keine Bestimmung, nach der eine Abfindungssumme anteilig auf die nachfolgenden Monate vorsieht bzw. bestimmt.
Die Ausführungen des Bundessozialgerichts waren eindeutig, sodass die Krankenkasse ihre bisherige Rechtsauffassung aufgegeben hat. Dabei wurde allerdings – wie auch das Bundessozialgericht erkannt hatte – angemerkt, dass sich durch die Wahl der Auszahlungsform einer Abfindung für die Versicherten Gestaltungsmöglichkeiten ergeben, die sich zu Lasten der Versichertengemeinschaft auswirken. Daher haben die Spitzenverbände der Krankenkassen das Bundesgesundheitsministerium auf diese Ungleichbehandlung, die aus verfassungsrechtlicher Hinsicht gegeben ist, hingewiesen und gebeten, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die die bisherige Verfahrensweise der Krankenkassen (also Aufteilung einer Abfindung auf mehrere Monate) vorsieht. Da allerdings mit einer kurzfristigen gesetzlichen Regelung nicht zu rechnen war, wurde über die künftige Verfahrensweise am 12.06.2008 beraten.
Da sich das Gesetz bis heute (BSG-Entscheidung aus 2007) nicht geändert hat, verbleibt es dabei: die einmalige Zahlung kann nicht aufgeteilt werden.
Re: Wechsel in die Familienversicherung möglich?
Hallo,
genau so ist - wie Rossi schon geschrieben hat - das geht nicht, was die Kasse da will.
Gruss
Czauderna
genau so ist - wie Rossi schon geschrieben hat - das geht nicht, was die Kasse da will.
Gruss
Czauderna
Re: Wechsel in die Familienversicherung möglich?
Hallo,
erstmal vielen Dank für eure Antworten. Das lässt zumindest schon mal hoffen...
Heute habe ich einen Fragebogen von der Krankenkasse meiner Frau bekommen. Dort gibt es unter 'Angaben zu Einkünften' unter anderem ein Feld 'Einmalzahlung' - da sollte ich dann sicher meine Abfindungssumme eintragen, oder?
Und noch etwas: wenn ich dann irgendwann doch Arbeitslosengeld beziehe - eventuell sogar rückwirkend - , kann ich dann trotzdem in der Familienversicherung bleiben? Im Moment habe ich ja nur den Bescheid der Agentur für Arbeit, dass ich wegen der Ruhenszeit erst ab dem 14.04.2017 Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.
Viele Grüße
Udo.
erstmal vielen Dank für eure Antworten. Das lässt zumindest schon mal hoffen...
Heute habe ich einen Fragebogen von der Krankenkasse meiner Frau bekommen. Dort gibt es unter 'Angaben zu Einkünften' unter anderem ein Feld 'Einmalzahlung' - da sollte ich dann sicher meine Abfindungssumme eintragen, oder?
Und noch etwas: wenn ich dann irgendwann doch Arbeitslosengeld beziehe - eventuell sogar rückwirkend - , kann ich dann trotzdem in der Familienversicherung bleiben? Im Moment habe ich ja nur den Bescheid der Agentur für Arbeit, dass ich wegen der Ruhenszeit erst ab dem 14.04.2017 Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.
Viele Grüße
Udo.
Re: Wechsel in die Familienversicherung möglich?
Hallo,
wenn du ALG-1 erhältst, dann beginnt ab diesem Tag deine eigene Pflichtmitgliedschaft als Arbeitslosengeldbezieher, das kann also auch rückwirkend sein.
Die eigene Pflichtversicherung ist grundsätzlich vorrangig gegenüber der Familienversicherung - es gibt Ausnahmen, aber da gehörst du nicht dazu.
Gruss
Czauderna
wenn du ALG-1 erhältst, dann beginnt ab diesem Tag deine eigene Pflichtmitgliedschaft als Arbeitslosengeldbezieher, das kann also auch rückwirkend sein.
Die eigene Pflichtversicherung ist grundsätzlich vorrangig gegenüber der Familienversicherung - es gibt Ausnahmen, aber da gehörst du nicht dazu.
Gruss
Czauderna
Re: Wechsel in die Familienversicherung möglich?
Upsela, jenes kann jetzt aber interessant werden.
Trage auf jeden Fall in dem Fami-Meldebogen die Einmalzahlung ein. Man sollte ja mit offenen Karten spielen. Dann fügst Du dem Fami-Meldebogen eine Anlage bei. Nämlich die Informationen, die ich oben eingestellt habe. Mache daraus am besten ein Word-Dokument, welches Du ausdruckst. Verweise sofort darauf, dass die Aufteilung der Einmalzahlung rechtswidrig ist.
Dann geht es weiter. Du hast mit Sicherheit beim ALG I angegeben, dass Du privat versichert bist. Damit wird dich das Arbeitsamt am dem 14.04.2017 nicht bei einer Kasse anmelden, da Du über 55 Jahr alt bist und Dir einen Beitragszuschuss für die priv. Krankenversicherung zahlen.
Du solltest am besten, nachdem die Fami von der Kasse eingetragen wurde, wieder zur Kasse gehen und um Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitsamt ab dem 14.04.2017 bitten. Diese legst Du dann beim Arbeitsamt vor, mit dem Hinweis, im Rahmen des ALG I einer Anmeldung bei dieser Kasse vorzunehmen und keinen Beitragszuschuss für die priv. Krankenversicherung zu gewähren.
Mal gucken, ob jenes alles reibungslos über die Bühne geht!!!!
Wenn das Arbeitsamt früher zahlen sollte, dann ist das Prozedere gleich. Sollte das Arbeitsamt allerdings nahtlos ab dem 01.10.2016 ALG I zahlen, dann hast Du leider Pech; dann musst Du in der priv. Krankenversicherung bleiben.
D.h., zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Beginn des ALG I muss eine Lücke sein, in der die Familienversicherung eingetragen sein muss. Nahtlos klappt es nicht!!!!!
Trage auf jeden Fall in dem Fami-Meldebogen die Einmalzahlung ein. Man sollte ja mit offenen Karten spielen. Dann fügst Du dem Fami-Meldebogen eine Anlage bei. Nämlich die Informationen, die ich oben eingestellt habe. Mache daraus am besten ein Word-Dokument, welches Du ausdruckst. Verweise sofort darauf, dass die Aufteilung der Einmalzahlung rechtswidrig ist.
Dann geht es weiter. Du hast mit Sicherheit beim ALG I angegeben, dass Du privat versichert bist. Damit wird dich das Arbeitsamt am dem 14.04.2017 nicht bei einer Kasse anmelden, da Du über 55 Jahr alt bist und Dir einen Beitragszuschuss für die priv. Krankenversicherung zahlen.
Du solltest am besten, nachdem die Fami von der Kasse eingetragen wurde, wieder zur Kasse gehen und um Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitsamt ab dem 14.04.2017 bitten. Diese legst Du dann beim Arbeitsamt vor, mit dem Hinweis, im Rahmen des ALG I einer Anmeldung bei dieser Kasse vorzunehmen und keinen Beitragszuschuss für die priv. Krankenversicherung zu gewähren.
Mal gucken, ob jenes alles reibungslos über die Bühne geht!!!!
Wenn das Arbeitsamt früher zahlen sollte, dann ist das Prozedere gleich. Sollte das Arbeitsamt allerdings nahtlos ab dem 01.10.2016 ALG I zahlen, dann hast Du leider Pech; dann musst Du in der priv. Krankenversicherung bleiben.
D.h., zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Beginn des ALG I muss eine Lücke sein, in der die Familienversicherung eingetragen sein muss. Nahtlos klappt es nicht!!!!!
Re: Wechsel in die Familienversicherung möglich?
Da bin ich nochmal wieder...
Ich habe heute Post von der Krankenkasse meiner Frau bekommen - ich bin jetzt rückwirkend ab dem 01.10.2016 familienversichert. Das hat also schon mal gut funktioniert und an dieser Stelle Danke für eure hilfreichen Tips und Hinweise.
Aber das Ganze ist ja noch nicht abgeschlossen. Wie gehe ich jetzt mit meiner privaten Krankenversicherung vor? Soll ich rückwirkend ab dem 01.10. kündigen und kann ich mit einer Beitragsrückerstattung rechnen?
Ausserdem ist die Geschichte mit meinem Arbeitslosengeld ja noch nicht abgeschlossen. Der schriftliche Widerspruch, den ich mit Hilfe eines Anwalts ausgesprochen hatte, ist zunächst mal erfolglos geblieben. Die Agentur für Arbeit hat eine erstmal endgültige Entscheidung getroffen, dass die Sperr- und Ruhenszeiten bestehen bleiben. Hier bleibt nur noch der Weg einer Klage. Dazu habe ich aber noch keine Meinung meines Anwalts erhalten, der heute erst aus dem Urlaub zurück ist und sich dazu melden wird.
Falls eine Klage erfolgreich sein sollte und die Agentur für Arbeit rückwirkend ab dem 01.10.2016 zahlen sollte, was ist dann mit meiner Familienversicherung? Ist die dann wieder hinfällig? Oder könnte sich die Agentur auf einen anderen Anfangstermin für die Zahlung einlassen, damit die Lücke zwischen Beginn der Arbeitslosigkeit und dem Bezug von Arbeitslosengeld bestehen bleibt?
Fragen über Fragen...
Viele Grüße
Udo.
Ich habe heute Post von der Krankenkasse meiner Frau bekommen - ich bin jetzt rückwirkend ab dem 01.10.2016 familienversichert. Das hat also schon mal gut funktioniert und an dieser Stelle Danke für eure hilfreichen Tips und Hinweise.
Aber das Ganze ist ja noch nicht abgeschlossen. Wie gehe ich jetzt mit meiner privaten Krankenversicherung vor? Soll ich rückwirkend ab dem 01.10. kündigen und kann ich mit einer Beitragsrückerstattung rechnen?
Ausserdem ist die Geschichte mit meinem Arbeitslosengeld ja noch nicht abgeschlossen. Der schriftliche Widerspruch, den ich mit Hilfe eines Anwalts ausgesprochen hatte, ist zunächst mal erfolglos geblieben. Die Agentur für Arbeit hat eine erstmal endgültige Entscheidung getroffen, dass die Sperr- und Ruhenszeiten bestehen bleiben. Hier bleibt nur noch der Weg einer Klage. Dazu habe ich aber noch keine Meinung meines Anwalts erhalten, der heute erst aus dem Urlaub zurück ist und sich dazu melden wird.
Falls eine Klage erfolgreich sein sollte und die Agentur für Arbeit rückwirkend ab dem 01.10.2016 zahlen sollte, was ist dann mit meiner Familienversicherung? Ist die dann wieder hinfällig? Oder könnte sich die Agentur auf einen anderen Anfangstermin für die Zahlung einlassen, damit die Lücke zwischen Beginn der Arbeitslosigkeit und dem Bezug von Arbeitslosengeld bestehen bleibt?
Fragen über Fragen...
Viele Grüße
Udo.
Re: Wechsel in die Familienversicherung möglich?
Hallo,
also, wenn das Arbeitsamt dir tatsächlich direkt ab 01.10.2016 rückwirkend Arbeitslosengeld zahlt dann wäre meines Erachtens nach die Familienversicherung nicht möglich und du könntest aufgrund deines Alters nicht in die GKV sondern müsstest in der PKV verbleiben - wenn allerdings auch nur ein Tag zwischen dem 30.09.2016 und der Arbeitslosengeldzahlung liegt, dann würde in dieser Zeit die Familienversicherung bestehen und anschließend eine eigene Mitgliedschaft für die in der GKV als Arbeitslosengeldbezieher. Du solltest mit deinem Rechtsanwalt darüber nachdenken ob der Rechtsstreit mit dem Arbeitsamt angesichts dieses Umstandes noch wirklich Sinn macht.
Gruss
Czauderna
also, wenn das Arbeitsamt dir tatsächlich direkt ab 01.10.2016 rückwirkend Arbeitslosengeld zahlt dann wäre meines Erachtens nach die Familienversicherung nicht möglich und du könntest aufgrund deines Alters nicht in die GKV sondern müsstest in der PKV verbleiben - wenn allerdings auch nur ein Tag zwischen dem 30.09.2016 und der Arbeitslosengeldzahlung liegt, dann würde in dieser Zeit die Familienversicherung bestehen und anschließend eine eigene Mitgliedschaft für die in der GKV als Arbeitslosengeldbezieher. Du solltest mit deinem Rechtsanwalt darüber nachdenken ob der Rechtsstreit mit dem Arbeitsamt angesichts dieses Umstandes noch wirklich Sinn macht.
Gruss
Czauderna
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