GKV, hohe Nachzahlung etc...

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

martin0815
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 72
Registriert: 16.07.2012, 17:01

Beitragvon martin0815 » 19.07.2013, 13:59

oh, da habe ich mich wohl etwas mißverständlich ausgedrückt...

den Erlass der noch offenen Nachforderungen nach dem neuen Gesetz und Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen habe ich bei der Kasse beantragt...

da ich mich aber nicht nur darauf verlassen wollte habe ich eben auch noch die Klage eingereicht damit die Frist nicht verstreicht, mir also noch Möglichkeiten offenstehen falls ich bei dem neuen Gesetz durchfallen sollte....

martin0815
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 72
Registriert: 16.07.2012, 17:01

Beitragvon martin0815 » 17.10.2013, 13:03

boah... ich kotz hier gleich ins Essen...

gerade wurde mir mitgeteilt das erlaß der Nachforderungen in meinem Fall nicht möglich sei....

als ich mich damals bei der Kasse gemeldet hatte, wurde mir gesagt da es eh keine Möglichkeit eines Erlasses/Senkung der Nachzahlung gibt, kann ich eine laufende Zahnbehandlung, die wenige Wochen vor der Meldung bei der Kasse begonnen hatte, auch schon über die Kasse abrechnen lassen solle... normalerweise hätte ich diese Kosten, wie in den Vorjahren auch, selber übernommen...

nun soll mir also wegen einer Leistung im niedrigen dreistelligen Bereich ein Erlaß im fast 5 stelligen Bereich verwehrt bleiben, obwohl diese Situation ja erst durch eine falsche Beratung zustande kam, man sagte mir immer es gäbe keine Möglichkeit einer Minderung/Erlaß der Nachforderung, also die Möglichkeiten des § 186 Abs. 11 SGB V verschwiegen wurde...

Begründung ist wieder das der Gesetzgeber da keinen Spielraum lässt, und ich diese Behandlungskosten auch nicht an die Kasse erstatten könne...

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 17.10.2013, 14:29

Na super,

probiere es über § 76 SGB IV, Erlass der zu erhebenden Beiträge.

Es stellt für dich eine unbillige Härte dar.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4626
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 17.10.2013, 14:33

Hallo,

wenn ich die Ausführungen des Spibu. richtig verstanden habe, dann ist ein Erlass bei gleichzeitigem "Leistungsverzicht" durchaus möglich. Dies würde schon bedeuten, dass du beispielsweise eine Leistung von 500,00 €, die du der Kasse zurückzahlst, durchaus mit einer evtl. Nachforderung von 2000,00 € austauschen könntest. Kann allerdings aber auch heißen, dass der Erlass möglich ist, wenn du darauf verzichtest evtl. vorhandene Rechnungen aus der Vergangenheit bei der Kasse einzureichen
Da solltest du mit der Kasse noch mals intensiv sprechen.
Ich zitiere mal aus der offziellen Verlautbarung des Spitzenverbandes :
....Ein Erlass der Beiträge setzt voraus,
dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich
nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf
eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten
"#

Gruss
Czauderna

martin0815
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 72
Registriert: 16.07.2012, 17:01

Beitragvon martin0815 » 17.10.2013, 14:50

die stellen sich stur.... sagen ich kann denen die Kosten für die Behandlung nicht erstatten, diese seien über die Kasse abgerechnet worden und das sein nu nicht mehr zu ändern, es gäbe also keine Möglichkeit das ich in den Genuß dieser Ermäßigung kommen könne....

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 17.10.2013, 18:08

Konkludentes Handeln deinerseits, die Kasse muss da gar nix machen. Du mußt aber im Prinzip darauf hinweisen das durch die hohen Beitragsnachforderungen du zum sozialen Notfall wirst, dies gilt es zu vermeiden. Allerdings kann man über die Höhe der der acnhzuzahlendne Beiträge verhandeln, bzw Restforderungen nierschlagen, kommt meist einfacher. Ausser du hast regelmäßig Leistugnen in Anspruch genommen.

martin0815
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 72
Registriert: 16.07.2012, 17:01

Beitragvon martin0815 » 17.10.2013, 22:04

naja, man hatte mir halt die Möglichkeit einer Ermäßigung nach der alten Regelung nach §186 Abs. 11 verschwiegen, obwohl ich explizit nach Möglichkeiten einer Ermäßigung gefragt hätte, stattdessen hat man mir mitgeteilt das ich die paar Euro für die Behandlung des laufenden Quartals, auch wenn ich mich den letzten Monat erst gemeldet hatte, natürlich über die Kasse abrechnen kann.... also einerseits eine wichtige Information verschwiegen, und mir dann stattdessen zu etwas geraten was selbst zum damaligen Zeitpunkt eine Ermäßigung der Nachzahlung verhindert.... :-(

martin0815
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 72
Registriert: 16.07.2012, 17:01

Beitragvon martin0815 » 23.10.2013, 17:30

nu werdense aber richtig lustig....

hatten mir schriftlich bestätigt das das Vollstreckungsverfahren bis zur endgültigen Klärung ausgesetzt wird, dies wurde seitens deren Rechtsabteilung ebenfalls dem Sozialgericht mitgeteilt, und heute trudelt eine Mahnung über die Restforderung ein.... und geklärt ist da noch garnichts, Klage läuft ja noch....

und dann steht in der Mahnung auch noch:" Unsere Gesamtforderung wird hiermit gemäß § 31 SGB X als Beitragsbescheid förmlich festgesetzt"...

haben die einen an der Waffel?

martin0815
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 72
Registriert: 16.07.2012, 17:01

Beitragvon martin0815 » 24.10.2013, 10:53

die Mahnung wurde nu zurückgenommen, da hatte ein Mitarbeiter wohl gedacht es würde sich um laufende Beiträge handeln die nicht bezahlt wurden. nachdem er feststellte das es wirklich nur Nachforderungen waren, über die ja noch endgültig entschieden werden muss, hat er den Mahnprozess zurückgenommen und auch die Säumniszuschläge gelöscht...

martin0815
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 72
Registriert: 16.07.2012, 17:01

Beitragvon martin0815 » 17.12.2013, 12:57

hatte jetzt Antwort von dem BVA bekommen, die bescheinigen der Kasse ein korrektes vorgehen. Die sind aber weder auf die Verjährung der Beiträge aus dem Jahre 2007 eingegangen, noch haben die meine Frage bezüglich einer falschen Beratung beantwortet. Habe diese beiden Punkte dann nochmals als email hingeschickt um auch hier Antworten zu bekommen.

Nach meiner Meinung müssten hier aufgrund der falschen Beratung doch sozialrechtliche Herstellungsansprüche bestehen.... wenn ich richtig gelesen habe, bestehen die ja auch bei einer unwissentlichen Falschberatung, also selbst wenn die Kassenmitarbeiter dachten das in meinem Fall keine Ermäßigung möglich sei, war deren Aussage ja falsch.... gibt es da schon urteile die in meinem Fall nützlich wären?

martin0815
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 72
Registriert: 16.07.2012, 17:01

Beitragvon martin0815 » 17.12.2013, 12:58

mal aus einem anderen Thread rüberkopiert um es hier zu haben:

Vergil09owl hat geschrieben:Allerdings:

GR v. 26.11.2003: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG)

3. Beratung

[1] Vor der Wahlentscheidung sind die Versicherten von ihrer Krankenkasse zu beraten. Damit sollen sie vor voreiligen Entscheidungen bewahrt werden. Dies bedeutet, dass ihnen insbesondere die Folgen zu verdeutlichen sind, die sich etwa hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen für die Versicherten und der zeitlichen Bindung an die gewünschte Form der Leistungsinanspruchnahme sowie möglicherweise der weiteren insbesondere satzungsmäßigen Verfahrensmodalitäten ergeben.

[2] Diese im Gesetz ausdrücklich genannte Beratungspflicht nimmt die Krankenkasse in eine besondere Verantwortung. Eine fehlerhafte oder unzureichende Beratung kann sozialrechtliche Herstellungsansprüche auslösen. Um diesbezügliche spätere Konflikte auszuschließen, bietet es sich an, die durchgeführten Beratungen zu dokumentieren (z. B. anhand eines formellen Beratungsbogens bzw. bei einer schriftlichen Information der Versicherten durch eine Durchschrift der nachweisbaren Zustellung).

[3] Für die Wahlentscheidung der Versicherten bedeutend und damit Gegenstand der Beratung könnten – ausgehend von der individuellen Satzungsbestimmung – insbesondere folgende Aspekte sein:

Gültigkeit der Kostenerstattung für die Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen; es sei denn, eine Beschränkung auf den Bereich der ambulanten Behandlung wurde gewählt,
Inanspruchnahmemöglichkeit nur von Vertragspartnern der Krankenkasse; nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse Inanspruchnahme auch von Leistungserbringern, mit denen keine Vertragsbeziehungen bestehen, die aber zu den als mögliche Vertragsleistungserbringer genannten Berufsgruppen/Institutionen (damit Ausschluss der Inanspruchnahme z. B. von Heilpraktikern) gehören, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist,
keine Leistungsinanspruchnahmemöglichkeit von Leistungserbringern, die kollektiv auf eine Zulassung verzichtet haben (§ 95b Abs. 3 Satz 1 SGB V),
Bindung an die Wahl der Kostenerstattung für mindestens ein Jahr,
Begrenzung der Kostenerstattung ausschließlich auf zugelassene Vertragsleistungen,
Begrenzung des Umfangs der Kostenerstattung bis zur Sachleistungshöhe (damit insbesondere erhebliche Eigenanteile der Versicherten durch Privatliquidation der Leistungserbringer im ambulanten Bereich – z. B. Ansatz des bis zu 2,3fachen der Gebührenordnung Ärzte – und im stationären Bereich – abhängig von den gewählten Leistungen der besonderen Unterbringung bzw. Chefarztbehandlung – möglich),
Höhe der Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie Hinweise auf gesetzliche Zuzahlungen,
Verfahrensregelungen (hier sind insbesondere die individuellen [korr.: satzungsmäßigen] Bestimmungen etwa zur vorgesehenen formellen Wahl der Kostenerstattung bzw. zur Beendigung dieses Verfahrens wie auch die konkreten Höhen der Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bedeutsam)


Wenn keine Information seitens der Krankenkasse stattgefunden hat und nicht auf die Folgen hingewiesen wurde >>> vergl. § 13 -15 SGB I. Nuja.... denn würde ich mal sagen da gibt es einen Ansatzpunkt, um denn zumindest einen Beitragsreduzierung im Sinne von § 76 SGB IV zu ermöglichen. Ist aber nur meine Ansicht.

Bole
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 08.04.2017, 01:59

Re: GKV, hohe Nachzahlung etc...

Beitragvon Bole » 08.04.2017, 13:51

Gelöscht
Zuletzt geändert von Bole am 09.04.2017, 11:57, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4626
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: GKV, hohe Nachzahlung etc...

Beitragvon Czauderna » 08.04.2017, 15:20

Hallo,
du weißt schon, dass du dich an einen Thread angehängt hast, der schon 4 Jahre alt ist ?.
Ich verstehe deine Frage nicht so richtig - was meinst, wie würde heute so ein Fall behandelt werden - grundsätzlich hat sich nichts geändert - sofern die Beitragsrückstände rechtlich gesehen auch wirklich bestehen, solange darf die Kasse im Rahmen der Verjährungsfristen (2014 verjährt demnach am 31.12.2018 - ggf. auch erst am 31.12.2019) fordern und eintreiben lassen und natürlich ggf., wenn es keine Ratenzahlungsvereinbarung gibt, die Leistungsbeschränkung vornehmen. Vielleicht solltest du und mal deinen Fall darstellen.
Gruss
Czauderna

Bole
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 08.04.2017, 01:59

Re: GKV, hohe Nachzahlung etc...

Beitragvon Bole » 08.04.2017, 16:03

Gelöscht
Zuletzt geändert von Bole am 09.04.2017, 11:57, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4626
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: GKV, hohe Nachzahlung etc...

Beitragvon Czauderna » 08.04.2017, 17:36

Hallo,
nein, würde ich so nicht sagen, jedenfalls nicht mit solch wenigen Infos - besteht denn in deinem Fall die Forderung der Kasse zu unrecht oder liegt ein Versäumnis in der Forderungsbearbeitung seitens der Kasse vor oder hast du eine Privatinsolvenz durchgeführt ?.
Allein die Tatsache, dass du zur Zeit kein Geld hast um die Schulden zu bezahlen, das reicht alleine nicht aus, damit die Kasse auf die Forderung verzichten kann bzw. sogar muss.
Gruss
Czauderna


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 5 Gäste