Ich habe eine Frage zu den Fristen beim Krankengeldbezug, hier mein AU - Verlauf:
03.01.25 - 17.01.25: Erschöpfung
Dann Pause
06.03.25 - 22.05.25: F40.1. soziale Phobie
22.05.25 - 10.11.25: F32.1. mittelgradige depressive Episode
nach dem 10.11. werde ich wieder arbeiten, bin aber unsicher, ob mir das dauerhaft möglich ist. Ich will jetzt schon durchdenken, was bei erneuter Krankschreibung passieren würde.
Wenn ich z.B. im März oder April 26 erneut erkranke, was gelten dann genau für Fristen?
Ich hatte irgendwo von einer 12 Monats-Frist gelesen - also ab dem ersten Tag der AU beginnen die 12 Monate und wenn ich nur einen Tag nach den 12 Monaten erneut krank werde, ist das ein neuer Fall bei der KK (also auch neue Krankengeldberechnung, neue 6-Wochen Wartezeit etc.).
Stimmt das so? Bisher kannte ich nur die 3 Jahre Blockfrist pro Diagnose und die 6 Monats-Frist zwischen 2 Krankengeldepisoden.
Noch eine Frage: die beiden Diagnosen oben werden sicher als eine Krankheit gewertet, richtig?
Danke Euch...
gibt es eine 12 Monats-Frist beim Krankengeld?
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hansimglück
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Re: gibt es eine 12 Monats-Frist beim Krankengeld?
Hallo,
geht es dir tatsächlich um den Krankengeldanspruch oder um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, denn beim letzteren gibt es eine 12-Monats-Regelung, die aber mit dem Krankengeldanspruch nur indirekt zu tun hat.
Gruss
Czauderna
geht es dir tatsächlich um den Krankengeldanspruch oder um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, denn beim letzteren gibt es eine 12-Monats-Regelung, die aber mit dem Krankengeldanspruch nur indirekt zu tun hat.
Gruss
Czauderna
Re: gibt es eine 12 Monats-Frist beim Krankengeld?
Hallo ,
das sind zwei verschiedene Dinge:
Zum einen gibt es den Krankgeldanspruch: Dieser ist auf 78 Wochen innerhalb der 3-jährigen Blockfrist wegen derselben Krankheitsursache beschränkt. Die Blockfristfolge beginnt mit dem ersten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit.
Zum Entgeltfortzahlungsanspruch: Dieser besteht, wenn in den letzten Monaten keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestanden hatte oder die neue Arbeitsunfähigkeit erst nach mehr als 12 Monate seit dem ersten Eintritt bestanden hat. Mit der neuen Arbeitsunfähigkeit beginnt dann hier eine neue 12-Monatsfrist.
Ich gehe bei den genannten Diagnosen von derselben Krankheitsursache aus.
MfG
ratte1
das sind zwei verschiedene Dinge:
Zum einen gibt es den Krankgeldanspruch: Dieser ist auf 78 Wochen innerhalb der 3-jährigen Blockfrist wegen derselben Krankheitsursache beschränkt. Die Blockfristfolge beginnt mit dem ersten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit.
Zum Entgeltfortzahlungsanspruch: Dieser besteht, wenn in den letzten Monaten keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestanden hatte oder die neue Arbeitsunfähigkeit erst nach mehr als 12 Monate seit dem ersten Eintritt bestanden hat. Mit der neuen Arbeitsunfähigkeit beginnt dann hier eine neue 12-Monatsfrist.
Ich gehe bei den genannten Diagnosen von derselben Krankheitsursache aus.
MfG
ratte1
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hansimglück
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Re: gibt es eine 12 Monats-Frist beim Krankengeld?
Es geht mir tatsächlich ausschließlich um das Krankengeld, da ich selbstständig bin und freiwillig versichert, es gibt also keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall...
Also gilt für mich nur diese 6-Monats-Frist, was bedeutet die in meinem Fall genau?
Also gilt für mich nur diese 6-Monats-Frist, was bedeutet die in meinem Fall genau?
Re: gibt es eine 12 Monats-Frist beim Krankengeld?
Hallo,
wenn du vor dem 03.01.2025 innerhalb der letzten drei Jahre keine anrechenbare Vorerkrankung hattest, dann betrifft dich diese Frage wahrscheinlich in diesem und auch im nächsten Jahr nicht. Die 6-Monatsfrist steht im Zusammenhang mit dem Ende des Krankengeldanspruchs innerhalb der maßgebenden Blockfrist, die bei dir am 02.01.2028 enden würde. Es ist derzeit müßig, ein Beispiel aufzumachen nach dem Motto "was wäre, wenn". Wenn du tatsächlich im März/April 2026 erneut wegen einer F-Diagnose arbeitsunfähig wirst, spielen die sechs-Monate auch lang noch keine Rolle für den Krankengeldanspruch.
Gruss
Czauderna
wenn du vor dem 03.01.2025 innerhalb der letzten drei Jahre keine anrechenbare Vorerkrankung hattest, dann betrifft dich diese Frage wahrscheinlich in diesem und auch im nächsten Jahr nicht. Die 6-Monatsfrist steht im Zusammenhang mit dem Ende des Krankengeldanspruchs innerhalb der maßgebenden Blockfrist, die bei dir am 02.01.2028 enden würde. Es ist derzeit müßig, ein Beispiel aufzumachen nach dem Motto "was wäre, wenn". Wenn du tatsächlich im März/April 2026 erneut wegen einer F-Diagnose arbeitsunfähig wirst, spielen die sechs-Monate auch lang noch keine Rolle für den Krankengeldanspruch.
Gruss
Czauderna
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