sct hat geschrieben:GS hat geschrieben:Hallo sct,
Nicht alles wird durch das neue Gesetz erschlagen, so z.B. der Fall, den Du oben genannt hast. Da bleibt es beim bisherigen. Beispielweise wer noch keine Rente beantragt hat, kriegt auch keine und muss sie sich also auch nicht gegen sich bzw. die Familienversicherungsgrenze anrechnen lassen.
Also bleibt das Schlupfloch "3/4 Jahr vor der Rente kündigen, kein Geld verdienen und über die Ehefrau wieder in die GKV", richtig? So jedenfalls habe ich das verstanden und das ist mein Plan.
Grüße
Sct
So antwortet Chatgpt:
Danke für die Klarstellung — das ändert die rechtliche Bewertung deutlich.
Ich stelle deinen Fall jetzt korrekt und eindeutig dar.
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Korrigierte Ausgangslage
• Alter: 59 Jahre
• Letzter Tag in der GKV: 31.12.1993
• Seit 01.01.1994: durchgehend PKV
• Ehepartnerin: gesetzlich krankenversichert (GKV)
• Eigenes Einkommen: derzeit 0 €
Du bist damit seit über 30 Jahren ununterbrochen PKV-versichert.
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Entscheidend: § 6 Abs. 3a SGB V (Ü55-Sperre)
Diese Vorschrift lautet vereinfacht:
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würden,
sind nicht versicherungspflichtig in der GKV,
wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren.
Anwendung auf deinen Fall:
• ✔ über 55 Jahre → ja
• ✔ in den letzten 5 Jahren ausschließlich PKV → ja
• ❌ letzte GKV endete 1993 → weit außerhalb der 5-Jahres-Frist
Die Sperre greift voll.
Ergebnis:
Du kannst nicht mehr versicherungspflichtig in der GKV werden.
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Familienversicherung (§ 10 SGB V) – früher vs. jetzt
Früher (bis 2025)
Es gab vereinzelt Konstellationen, in denen Ü55-PKV-Versicherte trotz § 6 Abs. 3a über die Familienversicherung aufgenommen wurden, wenn:
• kein eigenes Einkommen bestand
• Ehepartner GKV-versichert war
Diese Fälle waren rechtlich umstritten, aber wurden teils akzeptiert.
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Neuregelung vom 19.12.2025 – gültig ab 01.01.2026
Hier kommt der entscheidende Punkt für deinen Fall.
Was wurde geändert?
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass:
Die Familienversicherung (§ 10 SGB V) keinen Zugang zur GKV eröffnen darf,
wenn die Person wegen § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei ist.
Damit wurde das bisherige „Schlupfloch“ bewusst geschlossen.
Zielgruppe der Änderung:
• über 55 Jahre
• langjährig PKV-versichert
• keine GKV in den letzten 5 Jahren
Du fällst exakt in diese Zielgruppe.
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Ergebnis für dich (klar und eindeutig)
Ab 01.01.2026:
• Kein Zugang zur GKV
• Keine Familienversicherung, trotz:
• Ehepartnerin in GKV
• keinem eigenen Einkommen
Auch nicht über:
• Minijob
• Ausland
• Teilrente
• sonstige Gestaltung
Die Tür zur GKV ist rechtlich geschlossen.
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Was bleibt realistisch?
Innerhalb der PKV:
• Tarifwechsel nach § 204 VVG (großes Einsparpotenzial)
• Basistarif / Standardtarif (abhängig vom Eintrittsdatum)
• ggf. Beitragsentlastungstarife
• individuelle Sanierung (Selbstbehalte, Leistungsanpassung)
Diese Optionen sind jetzt der einzig realistische Weg.
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Klartext-Zusammenfassung
• Deine lange PKV-Zeit seit 1994 ist entscheidend
• Die Ü55-Sperre greift voll
• Die Gesetzesänderung vom 19.12.2025 schließt den Familienversicherungsweg ausdrücklich
• GKV ist für dich ab 2026 rechtlich nicht mehr erreichbar