Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wünsche entsprechend der Forenregeln keine Rechtsberatung. Wenn mein Beitrag dennoch irgendwie gegen Regeln verstößt bitte ich um einen Hinweis.
Stellen wir uns folgende Situation vor: in einem Ehepaar ist der Ehemann Beamter und freiwillig gesetztlich versichert (Gründe warum nicht privatversichert müssen hier nicht erörtert werden). Die beiden Kinder sind familienversichert. Die Ehefrau arbeitet zeitweise nicht, zweitweise arbeitet sie selbstständig. So hat sie ein schwankendes Einkommen. Über Jahre hinweg war die Ehefrau auch über den Ehemann familienversichert. Dann ist das Einkommen in einem Jahr über die Einkommensgrenze für Familenversicherung gestiegen und sie musste sich freiwillig gesetzlich versichern.
In einem Jahr - sagen wir 2023 - hat sie wieder weniger verdient, sodass in diesem Jahr das Einkommen unter der Einkommensgrenze für die Familenversicherung lag. im Jahr 2023 und auch im Jahr 2024 wurde die Krankenkasse mehrfach darauf hingewiesen - allerdings nur per e-mail - dass das Einkommen niedrig ist und es wurde angefragt, ob mit der Einstufung "Familenversicherung nicht möglich" nicht abgewartet werden könne bis der Steuerbescheid vorliege. Nun lag der Steuerbescheid - vor allem aufgrund von Verzögerungen beim Finanzamt - für 2023 erst Anfang 2025 vor. Dieser Steuerbescheid wurde von der Krankenkasse als Beleg akzeptiert, dass das Einkommen unter der Grenze liegt und ab dem Monat, in dem der Steuerbescheid ausgestellt wurde galt wieder die Familienversicherung. Die Familie hätte sich nun gewünscht dass die Familienversicherung rückwirkend ab 2023 eingesetzt wird und es auch zur Rückzahlung der Beträge zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung der Ehefrau kommt. Das erfolgt nicht, die Krankenkasse steht auf dem Standpunkt, dass es ist nicht entscheidend sei, ob 2023 und 2024 das Einkommen unter der Grenze lag, sondern nur darauf, wann der Steuerbescheid das entsprechend belegt.
Ist nachvollziehbar um welche Frage das geht?
Mir kommt diese Regelung merkwürdig vor.
Kann jemand dazu eine Einschätzung geben, ist das Verfahren seitens der Krankenversicherung so üblich?
viele Grüße!
Berechnungsgrundlage Familienversicherung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Berechnungsgrundlage Familienversicherung
Hallo,
ja, bei dieser Fallkonstellation kenne ich es so, dass der Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wird, der die Verhältnisse quasi bestätigt, demnach gilt auch das Erstellungsdatum des Bescheides und die zeitnahe Vorlage bei der Kasse. Es kann natürlich sein, dass es tatsächlich unterschiedlich gehandhabt wird, das weiß ich leider nicht.
Gruss
Czauderna
ja, bei dieser Fallkonstellation kenne ich es so, dass der Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wird, der die Verhältnisse quasi bestätigt, demnach gilt auch das Erstellungsdatum des Bescheides und die zeitnahe Vorlage bei der Kasse. Es kann natürlich sein, dass es tatsächlich unterschiedlich gehandhabt wird, das weiß ich leider nicht.
Gruss
Czauderna
Re: Berechnungsgrundlage Familienversicherung
die KK hat korrekt gehandelt.
das ergibt sich aus
https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... 092022.pdf
dort Punkt 3.1
damit du es einfacher zum Lesen hast, kopiere ich dir die entscheidende Passage aus Seite 31 noch raus:
Zur Bestimmung des Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit im Zusammenhang mit der
Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens sowie zur Feststellung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung ist auf den letzten (aktuellen) Einkommensteuerbescheid
zurückzugreifen. Die daraus hervorgehenden Angaben sind vom Beginn des auf die Ausstellung
des Steuerbescheides folgenden Monats an zu berücksichtigen. Änderungen des
Arbeitseinkommens wirken sich dementsprechend erst dann (zeitverschoben) aus, wenn der
nächste (aktuelle) Einkommensteuerbescheid ausgestellt wird
das ergibt sich aus
https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... 092022.pdf
dort Punkt 3.1
damit du es einfacher zum Lesen hast, kopiere ich dir die entscheidende Passage aus Seite 31 noch raus:
Zur Bestimmung des Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit im Zusammenhang mit der
Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens sowie zur Feststellung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung ist auf den letzten (aktuellen) Einkommensteuerbescheid
zurückzugreifen. Die daraus hervorgehenden Angaben sind vom Beginn des auf die Ausstellung
des Steuerbescheides folgenden Monats an zu berücksichtigen. Änderungen des
Arbeitseinkommens wirken sich dementsprechend erst dann (zeitverschoben) aus, wenn der
nächste (aktuelle) Einkommensteuerbescheid ausgestellt wird
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