Pflegegeld aus GB

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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onki72
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Pflegegeld aus GB

Beitragvon onki72 » 10.08.2026, 17:09

Hallo
mein Mann ist Engländer, wir sind seit über 25 Jahren verheiratet. Wir leben in Deutschland ich bin deutsch und auch noch Vollzeit berufstätig. Mein Mann bezieht aus England Rente und ist auch dort Krankenversichert. Die Krankenkasse AOK rechnet daher immer mt England ab, er hat auch eine Krankenkassenkarte der AOK. Jetzt hatte ich Pflegestufe beantragt, er hat die Pflegestufe 2 bekommen. Jetzt meint die AOK in England würden die, die Kosten für den Pflegedienst übernehmen in Höhe von 796 monatlich. Eine Auszahlung der 347€ bei eigener Pflege wäre aber ausgeschlossen. Leider konnte ich dazu nichts finden und kann dies nicht verstehe, da auch alle weiteren Pflegesachleistungen übernommen werden. Ich kann dazu auch nichts finden, kann mir hier jemand weiterhelfen?
Vielen Dank

Czauderna
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Re: Pflegegeld aus GB

Beitragvon Czauderna » 10.08.2026, 17:20

Hallo und willkommen im Forum,
ich habe einfach mal gegoogelt und das hier gefunden auf meine Frage, "Wer erbringt die Pflegeleistungen bei Wohnort in Deutschland und Versicherung in England -

2. Bestandsfälle (Wohnsitz in Deutschland bereits vor dem 31.12.2020)Wer bereits vor Ende des Brexit-Übergangszeitraums im Rahmen der EU-Freizügigkeit in Deutschland lebte und über Großbritannien versichert ist (z. B. britische Rentner), genießt dauerhaften Bestandsschutz nach dem Austrittsabkommen. Hier gilt das Prinzip des koordinierenden EU-Rechts weiter:Pflegesachleistungen (z. B. deutscher Pflegedienst, Pflegeheim): Diese werden von einer deutschen gesetzlichen Pflegekasse (als sogenannter aushelfender Träger) erbracht, bei der Sie sich mit dem Dokument S1 registriert haben. Die deutsche Kasse erbringt die Sachleistungen nach deutschem Recht und rechnet die Kosten im Hintergrund mit dem britischen Träger ab.Pflegegeld (Geldleistung für pflegende Angehörige): Geldleistungen müssen grundsätzlich direkt beim zuständigen britischen Träger (z. B. als Attendance Allowance oder Personal Independence Payment) beantragt und von diesem nach Deutschland ausgezahlt werden. Eine Kombination aus deutschem Sachleistungssystem und britischem Geldleistungssystem ist allerdings streng reglementiert.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Re: Pflegegeld aus GB

Beitragvon Rossi » 10.08.2026, 17:54

Korrekt, es handelt es sich um einen sog. Bestandsfall seit dem Brexit aus England (01.01.2021).

Die sog. Bestandsfälle können "Pflegesachleistungen" im Rahmen der Auslandsbetreuung von der deutschen aushelfenden Krankenkasse (hier die AOK) erhalten.

Sachleistungen sind:

Im Rahmen der Leistungsaushilfe bei Wohnort in Deutschland sind folgende Leistungen zu erbringen:
• Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)
• Pflegehilfsmittel und die technischen Hilfen einschließlich Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)
• Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)
• Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
• vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)
• zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b SGB XI; nach Maßgabe von §§ 84 Abs. 8 und § 85 Abs. 8 SGB XI)
• Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a SGB XI)
• Pflegekurse (§ 45 SGB XI)
• Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI)
• Entlastungsbetrag (§ 45b Abs. 1 SGB XI)
• Bonuszahlung (§ 87a Abs. 4 SGB XI)
• Zuschlag auf den Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1Satz 1 SGB XI aufgrund Besitzstandschutz (§ 141 Abs. 2 SGB XI)
• Besitzstandsschutzbetrag bei vollstationärer Pflege (§ 141 Abs. 3 bis 3c SGB XI)

Sachleistungen erhalten Versicherte vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er/sie bei diesem versichert wäre (in Deutschland lebende Menschen somit nach den Vorschriften des SGB XI). Die entsprechenden Kosten trägt zunächst der Träger des Wohnorts (also die deutsche aushelfende KK), der sie dem zuständigen Träger in Rechnung stellt. Sieht das Recht des Aufenthaltsstaates solche Leistungen nicht vor, können Sachleistungen nicht in Anspruch genommen werden.

Was ist nicht abgedeckt?

• Pflegegeld im ambulanten Bereich (§ 37 SGB XI)
• Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes nach § 44a SGB XI
• häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 SGB XI. Dies gilt auch dann, wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die Zahlung einer Geldleistung wegen Pflegebedürftigkeit nicht vorgesehen ist. Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist als zeitlich und der Höhe nach begrenztes Surrogat für das Pflegegeld zu qualifizieren, wodurch sich die Nähe zum Pflegegeld zeigt. Aufgrund dieser Nähe zum Pflegegeld ist auch die Verhinderungspflege als Geldleistung zu verstehen (Urteil des BSG vom 20.04.2016, B 3 P 4/14 R , Rn. 36).
• Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Hierfür wäre es erforderlich, dass ein Anspruch auf Geldleistungen nach § 37 SGB XI besteht. Dieser ist aber aus den o. g. Gründen nicht gegeben.
• Leistungen für Pflegepersonen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 44 Abs. 2b SGB XI.
• Die Beiträge zur Rentenversicherung nach § 44 Abs. 1 SGB XI und zur Arbeitslosenversicherung nach § 44 Abs. 2b SGB XI sind ebenfalls als Geldleistungen zu verstehen.

Hinweis:
Diese Leistungen muss man direkt in England beantragen. Ob es dort diese Leistungen übergibt, dürfte auf einem anderen Blatt Papier stehen!!


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