HILFE HILFE HILFE
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HILFE HILFE HILFE
hallo!
wir haben ein problem haben heute post bekommen das wir seit dem 16.12.2004(unserer heirat) krankenversicherung nachbezahlen sollen.
also: mein mann ist seit 2000 privat versichert.unserer sohn(2000)ist auch bei ihm privatversichert.ich bin mit meiner tochter(2002) freiwillig gesetzlich versichert.
am 16.12.2004 haben wir geheiratet,und alle daten,heiratsurkunde,gehaltsnachweisse von meinem mann zur krankenversicherung geschickt.jetzt am 29.04.2008 fordert die krankenkasse den gesamten beitrag von unserer tochter zum nachzahlen.angeblich hätten wir die unterlagen nicht geschickt.das wir die unterlagen geschickt haben sieht mann aber daran das seit dem 01.01.2005 die post auf meinen neuen nachnamen und nicht meinem geburtsnamen geschickt wurde.ich habe die krankenversicherung auch damals am telefon gefragt ob ich meine tochter weiterhin in meiner versicherung lassen kann,was auch bestätigt wurde.jedes jahr unsere gehaltsnachweise geschickt und jetzt fordern sie geld von uns.
das geht doch nicht???
oder???
was soll ich machen,soll ich gleich zum anwalt?
danke für eure antworten.
mfg
petra
wir haben ein problem haben heute post bekommen das wir seit dem 16.12.2004(unserer heirat) krankenversicherung nachbezahlen sollen.
also: mein mann ist seit 2000 privat versichert.unserer sohn(2000)ist auch bei ihm privatversichert.ich bin mit meiner tochter(2002) freiwillig gesetzlich versichert.
am 16.12.2004 haben wir geheiratet,und alle daten,heiratsurkunde,gehaltsnachweisse von meinem mann zur krankenversicherung geschickt.jetzt am 29.04.2008 fordert die krankenkasse den gesamten beitrag von unserer tochter zum nachzahlen.angeblich hätten wir die unterlagen nicht geschickt.das wir die unterlagen geschickt haben sieht mann aber daran das seit dem 01.01.2005 die post auf meinen neuen nachnamen und nicht meinem geburtsnamen geschickt wurde.ich habe die krankenversicherung auch damals am telefon gefragt ob ich meine tochter weiterhin in meiner versicherung lassen kann,was auch bestätigt wurde.jedes jahr unsere gehaltsnachweise geschickt und jetzt fordern sie geld von uns.
das geht doch nicht???
oder???
was soll ich machen,soll ich gleich zum anwalt?
danke für eure antworten.
mfg
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Hallo Petra,
Ich nehme an das Ihre Tochter auch die Tochter Ihres Mannes ist
und dann hat die Krankenkasse erst einmal Recht das Ihre Tochter seit der Hochzeit keinen Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung hat. Das heißt seit dem 16.12.2004 haben Sie jeden Monat das Geld für die Versicherung gespart.
Ich würde nicht gleich mit dem Anwalt drohen, allerdings würde ich sehr wohl ein Gespräch mit dem Geschäftsstellenleiter Ihrer Krankenversicherung suchen.Den Sachverhalt schildern und nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.
MfG
Ps. ist in all den Jahren kein Familienfragebogen gekommen ? Um welche Kasse handelt es sich?
Ich nehme an das Ihre Tochter auch die Tochter Ihres Mannes ist

Ich würde nicht gleich mit dem Anwalt drohen, allerdings würde ich sehr wohl ein Gespräch mit dem Geschäftsstellenleiter Ihrer Krankenversicherung suchen.Den Sachverhalt schildern und nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.
MfG
Ps. ist in all den Jahren kein Familienfragebogen gekommen ? Um welche Kasse handelt es sich?
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hallo
doch den fragebogen haben wir jedes jahr abgeben,mit dem jahresgehaltszettel von meinem mann.da steht ja auch drauf das er privat versichert ist.
ja es ist die tochter von meinem mann.mh plus ist die versicherung
gruss
petra
ja es ist die tochter von meinem mann.mh plus ist die versicherung
gruss
petra
Öhm, ich verstehe die gesamte Geschichte derzeit noch nicht!
Habe ich es jetzt richtig verstanden, dass die Krankenkasse von Deiner Tochter Beiträge fordert?!?!
Jenes müsste bedeuten, dass Deine Tochter nicht mehr in der kostenlosen Familienversicherung bei Dir drinne ist. Aber gleichzeitig, dass sie den Beitritt zur freiwilligen KV angezeigt hat. Einen Beitrag kann ich nur dann fordern, wenn ich den Beitritt erklärt habe. Jenes ist eindeutig in § 9 SGB V geregelt. Ohne Beitrittserklärung kein Beitragsanspruch.
Es ist gängige Praxis der KV deren Bock mit der freiwilligen KV wieder auszubügeln.
Zudem muss sich die Frage gestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung der Tochter nicht weiterhin vorgelegen haben? Sie fliegt nur dann aus der Familienversicherung heraus, wenn der leibliche Vater oberhalb der JAG liegt. Ist der Vater bspw. Beamter und unterhalb der JAG, kann sie weiterhin familienversichert werden.
Habe ich es jetzt richtig verstanden, dass die Krankenkasse von Deiner Tochter Beiträge fordert?!?!
Jenes müsste bedeuten, dass Deine Tochter nicht mehr in der kostenlosen Familienversicherung bei Dir drinne ist. Aber gleichzeitig, dass sie den Beitritt zur freiwilligen KV angezeigt hat. Einen Beitrag kann ich nur dann fordern, wenn ich den Beitritt erklärt habe. Jenes ist eindeutig in § 9 SGB V geregelt. Ohne Beitrittserklärung kein Beitragsanspruch.
Es ist gängige Praxis der KV deren Bock mit der freiwilligen KV wieder auszubügeln.
Zudem muss sich die Frage gestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung der Tochter nicht weiterhin vorgelegen haben? Sie fliegt nur dann aus der Familienversicherung heraus, wenn der leibliche Vater oberhalb der JAG liegt. Ist der Vater bspw. Beamter und unterhalb der JAG, kann sie weiterhin familienversichert werden.
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hallo!
genau ich soll jetzt die beiträge seit unserer hoctzeit dem 16.12.2004 zurück zahlen.126.- euro pro monat.
ja mein mann ist kein beamter und über der jahresgrenze also privat versichert.das weiss die versicherung aber auch seit jahren.und das wir geheiratet haben ja auch ,sie haben ja die heiratsurkunde erhalten.
gruss
petra
ja mein mann ist kein beamter und über der jahresgrenze also privat versichert.das weiss die versicherung aber auch seit jahren.und das wir geheiratet haben ja auch ,sie haben ja die heiratsurkunde erhalten.
gruss
petra
Okay, das ist aber jetzt ein Pokerspiel.
Ich halte mal fest; Du hast definitiv in den letzten Tagen den Beitritt für die freiwillige KV nicht schriftlich angezeigt, richtig?!? Dennoch will die KV von Dir Beiträge haben, richtig?
Das ist schon pottfalsch. Ohne Beitrittsanzeige kommt eine freiwillige KV nicht zu stande. Das ist fakt. D. h., die Krankenkasse kann in dieser Konstellation auch nicht die Beiträge fordern.
Wenn Du auf dieser Klamotte rumreitest, dann wird die Krankenkasse Dir drohen, dass sie die bereits erbrachten Leistungen für die Tochter zurückfordern. Ist ne Frage welche Leistungen vom 16.12.2004 - 31.03.2007 erbracht wurden. Also welche Kosten sind entstanden? Evtl. könnte es günstiger sein, die Kosten zu ersetzen, als den Beitrag nachzulöhnen.
Ab dem 01.04.2007 allerdings ist die Tochter dann auf jeden Fall pflichtversichert gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Da ist dann nichts dran zu rütteln. Und hier hat die KV auch einen Beitragsanspruch.
Ich würde Dir auf jeden Fall empfehlen Kontakt mit einem Fachanwalt für Sozialrecht aufzunehmen. Es gibt hier um ne Menge Kohle. Und wie es aussieht, hat die Krankenkasse auch eine Teilschuld. Es kann nicht sein, dass Du alles ausbaden musst.
Ich halte mal fest; Du hast definitiv in den letzten Tagen den Beitritt für die freiwillige KV nicht schriftlich angezeigt, richtig?!? Dennoch will die KV von Dir Beiträge haben, richtig?
Das ist schon pottfalsch. Ohne Beitrittsanzeige kommt eine freiwillige KV nicht zu stande. Das ist fakt. D. h., die Krankenkasse kann in dieser Konstellation auch nicht die Beiträge fordern.
Wenn Du auf dieser Klamotte rumreitest, dann wird die Krankenkasse Dir drohen, dass sie die bereits erbrachten Leistungen für die Tochter zurückfordern. Ist ne Frage welche Leistungen vom 16.12.2004 - 31.03.2007 erbracht wurden. Also welche Kosten sind entstanden? Evtl. könnte es günstiger sein, die Kosten zu ersetzen, als den Beitrag nachzulöhnen.
Ab dem 01.04.2007 allerdings ist die Tochter dann auf jeden Fall pflichtversichert gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Da ist dann nichts dran zu rütteln. Und hier hat die KV auch einen Beitragsanspruch.
Ich würde Dir auf jeden Fall empfehlen Kontakt mit einem Fachanwalt für Sozialrecht aufzunehmen. Es gibt hier um ne Menge Kohle. Und wie es aussieht, hat die Krankenkasse auch eine Teilschuld. Es kann nicht sein, dass Du alles ausbaden musst.
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Oh weia, das wird jetzt aber eine Köddelanspitzerei.
Du hast nur dann gute Karten, wenn Du der Krankenkasse die Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften um die Ohren hauen kannst.
Stellt sich die Frage, ob Du für die Tochter in den letzten Jahren irgendwie von der Krankenkasse einen Bescheid bekommen hast, dass sie familienversichert ist. Eine Bescheinigung über die Mitgleidschaft im Rahmen der Familienversicherung reicht hier auch aus.
Wenn Du so ein Teil den Akten hast, dann hast Du schon fast gewonnen. Dann kann die Krankenkasse nämlich nur unter den Voraussetzungen des § 45 oder § 48 SGB X die Familienversicherung rückwirkend aufheben und dieses ist mehr als schwer.
Guck mal hier:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=75124&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Wenn der Link nicht beim ersten mal funktioniert, dann bitte ein zweites mal versuchen.
Das LSG NRW hat der Krankenkassen den gesamten Krempel richtig um die Ohren gehauen.
Nur weil die KV irgendwann mal ne Bescheinigung über das Bestehen der Familienversicherung ausgestellt hat, war eine einfache Stornierung der Familienversicherung (hier lagen die Voraussetzungen auch nicht vor, da das Einkommen oberhalb der Grenze lag) nicht möglich. Es musste ein förmlicher Aufhebungsbescheid über das Nichtbestehen der Familienversicherung erstellt werden. Hierzu war auch Ermessen auszuüben. All dies hat die Krankenkasse nicht im Ansatz gemacht. Sie war ja der Auffassung, och ich kann mal so eben die Familienversicherung stornieren.
Und das Ende vom Lied ist jetzt, die Fristen für die Aufhebung der Familienversicherung sind verstrichen. Da kann die Krankenkasse nichts machen. Der Kunde bleibt jetzt in der Familienversicherung, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen hierzu nicht vorliegen.
Zwischen den Zeilen kann man deutlich lesen, dass die Richter mehr als stinkig über die Vorgehensweise der KV waren.
Na ja, die KVén haben es nicht so mit den Verfahrensvorschriften und kämpfen immer.
Du hast nur dann gute Karten, wenn Du der Krankenkasse die Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften um die Ohren hauen kannst.
Stellt sich die Frage, ob Du für die Tochter in den letzten Jahren irgendwie von der Krankenkasse einen Bescheid bekommen hast, dass sie familienversichert ist. Eine Bescheinigung über die Mitgleidschaft im Rahmen der Familienversicherung reicht hier auch aus.
Wenn Du so ein Teil den Akten hast, dann hast Du schon fast gewonnen. Dann kann die Krankenkasse nämlich nur unter den Voraussetzungen des § 45 oder § 48 SGB X die Familienversicherung rückwirkend aufheben und dieses ist mehr als schwer.
Guck mal hier:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=75124&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Wenn der Link nicht beim ersten mal funktioniert, dann bitte ein zweites mal versuchen.
Das LSG NRW hat der Krankenkassen den gesamten Krempel richtig um die Ohren gehauen.
Nur weil die KV irgendwann mal ne Bescheinigung über das Bestehen der Familienversicherung ausgestellt hat, war eine einfache Stornierung der Familienversicherung (hier lagen die Voraussetzungen auch nicht vor, da das Einkommen oberhalb der Grenze lag) nicht möglich. Es musste ein förmlicher Aufhebungsbescheid über das Nichtbestehen der Familienversicherung erstellt werden. Hierzu war auch Ermessen auszuüben. All dies hat die Krankenkasse nicht im Ansatz gemacht. Sie war ja der Auffassung, och ich kann mal so eben die Familienversicherung stornieren.
Und das Ende vom Lied ist jetzt, die Fristen für die Aufhebung der Familienversicherung sind verstrichen. Da kann die Krankenkasse nichts machen. Der Kunde bleibt jetzt in der Familienversicherung, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen hierzu nicht vorliegen.
Zwischen den Zeilen kann man deutlich lesen, dass die Richter mehr als stinkig über die Vorgehensweise der KV waren.
Na ja, die KVén haben es nicht so mit den Verfahrensvorschriften und kämpfen immer.
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Guten abend,
habe gerade nochmals nachgesehen. Das einzige, was ich finden konnte, ist der erste Brief, indem sie mir bestätigen, dass sie meine Tochter beitragsfrei in meiner Familienversicherung mitversichern. Allerdings war ich zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht Verheiratet. Danch habe ich kein Brief mehr, in dem meine Tochter und Familienversicherung erwähnt werden..
Reicht der trotzdem???
Danke
petra
habe gerade nochmals nachgesehen. Das einzige, was ich finden konnte, ist der erste Brief, indem sie mir bestätigen, dass sie meine Tochter beitragsfrei in meiner Familienversicherung mitversichern. Allerdings war ich zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht Verheiratet. Danch habe ich kein Brief mehr, in dem meine Tochter und Familienversicherung erwähnt werden..
Reicht der trotzdem???
Danke
petra
Nun denn, sieht offensichtlich gar nicht mal schlecht aus.
Von wann ist der Brief und was steht dort genau drinne. Vor allen Dingen, steht dort auch etwas drinne unter welchen Voraussetzungen die Familienversicherung endet?
Stelle doch mal den gesamten Text hier ein. Wenn Du das Urteil des LSG NRW überflogen hast, dann kommt es nämlich entscheidend hierauf an, dass Informationen über die Tatbestände, wann die Familienversicherung endet von entscheidender Wichtigkeit sind.
Kannst Du irgendwie nachweisen, dass Du nach der Hochzeit der KV alles mitgeteilt hast. Nämlich, dass Dein Ehemann (gleichzeitig Vater) privat versichert ist und oberhalb der JAEG liegt?
Ansonsten gehtst Du in den nächsten Tagen stumpf zur KV und verlangst Akteneinsicht. Die werden zwar vermutlich ganz dumm aus der Wäsche gucken, aber dieses Recht hast Du. So etwas kennen die vermutlich nicht!!!
Oh weia, ist ne spannende Geschichte!!
Aber wenn man das Urteil des LSG NRW sich mehrmals durchliest, dann könnten evtl. guten Aussichten bestehen. Aber es wird ein harter und langer Kampf. Du wirst vermutlich ohne einen Fachanwalt dort nicht weiterkommen. Es muss laut gebellt werden.
Von wann ist der Brief und was steht dort genau drinne. Vor allen Dingen, steht dort auch etwas drinne unter welchen Voraussetzungen die Familienversicherung endet?
Stelle doch mal den gesamten Text hier ein. Wenn Du das Urteil des LSG NRW überflogen hast, dann kommt es nämlich entscheidend hierauf an, dass Informationen über die Tatbestände, wann die Familienversicherung endet von entscheidender Wichtigkeit sind.
Kannst Du irgendwie nachweisen, dass Du nach der Hochzeit der KV alles mitgeteilt hast. Nämlich, dass Dein Ehemann (gleichzeitig Vater) privat versichert ist und oberhalb der JAEG liegt?
Ansonsten gehtst Du in den nächsten Tagen stumpf zur KV und verlangst Akteneinsicht. Die werden zwar vermutlich ganz dumm aus der Wäsche gucken, aber dieses Recht hast Du. So etwas kennen die vermutlich nicht!!!
Oh weia, ist ne spannende Geschichte!!
Aber wenn man das Urteil des LSG NRW sich mehrmals durchliest, dann könnten evtl. guten Aussichten bestehen. Aber es wird ein harter und langer Kampf. Du wirst vermutlich ohne einen Fachanwalt dort nicht weiterkommen. Es muss laut gebellt werden.
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- Postrank1
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Hallöchen,
das mit dem einscannen hat nicht geklappt- also schreibe ich ihn ab:
"""Ihren Antrag auf beitragsfreie Mitversicherung für ihr kind bei der MHplus BKK haben wir erhalten und Danken ihnen für das Vertrauen.Die Familienversicherung beginnt mit dem 28.10.2002 (das ist der Beburtstag meiner Tochter). Ab diesem Zeitpunkt hat ihr Kind Anspruch auf die Umfassenden Leistungen der mhplus.
Das Bestehen der Familienversicherung und die Anspruchsdauer sind an bestimmte Vorraussetzungen gebunden. Die rechtliche Grundlage hierfür finder sich in §10fünftes Buch Sozialgesetzbuch(SGB V). Ausführliche Informationen dazu sind in der beiliegenden Broschüre zusammengefasst.
Damit Ihren Angehörigen ein umfassender Versicherungsschutz geboten werden kann, bitten wir sie etwaige Änderungen der Familienverhältnisse umgehend mitzuteilen. Bitte beachten sie, dass wir als gesetzliche KK verpflichtet sind, die Vorraussetzungen der Familienversicherung jährlich zu überprüfen. Hierüber erhalten sie zu gegebener Zeit ein gesondertes Anschreiben.""
Diese kamen auch jedes Jahr, und das mit der Heirat habe ich auch sofort bekannt gegeben.
Danke schön Petra
das mit dem einscannen hat nicht geklappt- also schreibe ich ihn ab:
"""Ihren Antrag auf beitragsfreie Mitversicherung für ihr kind bei der MHplus BKK haben wir erhalten und Danken ihnen für das Vertrauen.Die Familienversicherung beginnt mit dem 28.10.2002 (das ist der Beburtstag meiner Tochter). Ab diesem Zeitpunkt hat ihr Kind Anspruch auf die Umfassenden Leistungen der mhplus.
Das Bestehen der Familienversicherung und die Anspruchsdauer sind an bestimmte Vorraussetzungen gebunden. Die rechtliche Grundlage hierfür finder sich in §10fünftes Buch Sozialgesetzbuch(SGB V). Ausführliche Informationen dazu sind in der beiliegenden Broschüre zusammengefasst.
Damit Ihren Angehörigen ein umfassender Versicherungsschutz geboten werden kann, bitten wir sie etwaige Änderungen der Familienverhältnisse umgehend mitzuteilen. Bitte beachten sie, dass wir als gesetzliche KK verpflichtet sind, die Vorraussetzungen der Familienversicherung jährlich zu überprüfen. Hierüber erhalten sie zu gegebener Zeit ein gesondertes Anschreiben.""
Diese kamen auch jedes Jahr, und das mit der Heirat habe ich auch sofort bekannt gegeben.
Danke schön Petra
Öhm, dass ist - meines Erachtens - klipp und klar ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X. Hier wird deutlich festgehalten, dass Du einen Antrag gestellst hast und dass aufgrund des Antrages eine Familienversicherung ab dem 28.10.2002 beginnt. Ferner wird auch auf die Voraussetzungen der Familienversicherung im Sinne von § 10 SGB V verweisen.
Es ist also nicht das sog. standartisierte Begrüssungsschreiben.
Die Rechtsprechung des BSG ist hier auch ziemlich eindeutig, wenn aufgrund eines Verwaltungsaktes die Familienversicherung festgestellt wurde - siehe vorliegenden Bescheid - dann muß dieser Verwaltungsakt auch anschliessend, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen aufgehoben werden. Für diese Aufhebung des Urpsrungsbescheides braucht man allerdings eine gesetzliche Grundlage und die ist in § 48 SGB X zu finden. Hier ist nämlich nach Erteilung des Bescheides im Jahre 2002 eine wesentliche Änderung eingetreten. So einfach mal die Versicherung stornieren ist nicht drinne.
Tja und fängt dann es nämlich an.
Die Rechtsgrundlagen des § 48 SGB X unterscheiden hier zwei Konstellationen.
1. Konstellation Aufhebung des Bescheides für die Zunkunft.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Unweigerlich ist hier eine wesentliche Änderung eingetreten. Somit muss die Krankenkasse definitiv den Familienhilfeanspruch aufheben. Das Wörtchen "Zunkunft" bedeutet allerdings, dass sie erst jetzt aufzuheben hat, sprich Mai 2008.
2. Konstellation rückwirkende Aufhebung des Bescheides ab Zeitpunkt der Änderung
Sooh, dann gibt es in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Möglichkeit den Familienhilfeanspruch auch rückirkend aufzuheben. Allerdings ist diese Möglichkeit eine sog. "Sollvorschrift". Soll heisst für einen Bürokraten zwar fast unbedingtes muss, aber in atypischen Fällen muss der Sachbearbeiter auch hiervon abweichen. Diese Atypik muss in dem Aufhebungsbescheid zum Ausdruck gebracht werden, ansonsten ist der Bescheid schon fehlerhaft.
Darüber hinaus geht die rückwirkende Aufhebung des Familienhilfeanspruches nur unter bestimmten Bedingungen. Der § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eröffnet hier 4 Möglichkeiten.
Wenn überhaupt könnten hier über die Nummer 2 oder 4 in Frage kommen.
Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
...
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
...
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Eine Verletzung der Mitteilungspflicht (Nr. 2) kann die Krankenkasse Dir nicht vorwerfen, da Du die Heirat doch mitgeteilt hast.
Tja, bleibt noch die Nummer 4 übrig. Hier muss die Krankenkasse Dir nachweisen, dass Du es gewusst hast, dass der Anspruch aufgrund der Hochzeit nicht mehr bestanden hat. Das dürfte mehr als schwer sein. Schliesslich bist Du nur ein Laie, kennst Dich mit der JAEG nicht aus. Aus diesem Grunde hast Du ja alle Angaben gemacht und auf die Fachkompetenz der prüfenden Krankenkasse vertraut.
Also lange Rede kurzer Sinn.
Schreibe der Krankenkasse, dass das Schreiben vom .......2002 (Feststellung der Familienversicherung) ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X darstellt. Aufgrund dieser Tatsache und der entsprechenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, kann dieser Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen des § 45 oder 48 SGB X zurückgenommen werden. Du bittest im Rahmen einer vorherigen Anhörung im Sinne von § 24 SGB X um eplizite Erleuterung warum eine Aufhebung bzw. Rücknahme des Verwaltungsaktes möglich sein soll.
Wenn Du das Az und das Datum der BSG Entscheidung haben möchtest, dann muss ich morgen noch mal nachsehen.
Ich bin jetzt schon gespannt über die Reaktion der KV und erwarte mit grosser Freude das nächste Schreiben der KV.
Zum Abschluss möchte ich allerdings noch einmal deutlich zum Ausdruck bringen. Diese Anmerkungen stellen keine Rechtsberatung dar, hierfür ist das Forum auch nicht gedacht. D. h. Du musst jetzt selber entscheiden, wie Du vorgehst und was Du machst. Evtl. einen Anwalt oder sonst noch etwas.
Es grüsst der Rossi.
Es ist also nicht das sog. standartisierte Begrüssungsschreiben.
Die Rechtsprechung des BSG ist hier auch ziemlich eindeutig, wenn aufgrund eines Verwaltungsaktes die Familienversicherung festgestellt wurde - siehe vorliegenden Bescheid - dann muß dieser Verwaltungsakt auch anschliessend, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen aufgehoben werden. Für diese Aufhebung des Urpsrungsbescheides braucht man allerdings eine gesetzliche Grundlage und die ist in § 48 SGB X zu finden. Hier ist nämlich nach Erteilung des Bescheides im Jahre 2002 eine wesentliche Änderung eingetreten. So einfach mal die Versicherung stornieren ist nicht drinne.
Tja und fängt dann es nämlich an.
Die Rechtsgrundlagen des § 48 SGB X unterscheiden hier zwei Konstellationen.
1. Konstellation Aufhebung des Bescheides für die Zunkunft.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Unweigerlich ist hier eine wesentliche Änderung eingetreten. Somit muss die Krankenkasse definitiv den Familienhilfeanspruch aufheben. Das Wörtchen "Zunkunft" bedeutet allerdings, dass sie erst jetzt aufzuheben hat, sprich Mai 2008.
2. Konstellation rückwirkende Aufhebung des Bescheides ab Zeitpunkt der Änderung
Sooh, dann gibt es in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Möglichkeit den Familienhilfeanspruch auch rückirkend aufzuheben. Allerdings ist diese Möglichkeit eine sog. "Sollvorschrift". Soll heisst für einen Bürokraten zwar fast unbedingtes muss, aber in atypischen Fällen muss der Sachbearbeiter auch hiervon abweichen. Diese Atypik muss in dem Aufhebungsbescheid zum Ausdruck gebracht werden, ansonsten ist der Bescheid schon fehlerhaft.
Darüber hinaus geht die rückwirkende Aufhebung des Familienhilfeanspruches nur unter bestimmten Bedingungen. Der § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eröffnet hier 4 Möglichkeiten.
Wenn überhaupt könnten hier über die Nummer 2 oder 4 in Frage kommen.
Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
...
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
...
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Eine Verletzung der Mitteilungspflicht (Nr. 2) kann die Krankenkasse Dir nicht vorwerfen, da Du die Heirat doch mitgeteilt hast.
Tja, bleibt noch die Nummer 4 übrig. Hier muss die Krankenkasse Dir nachweisen, dass Du es gewusst hast, dass der Anspruch aufgrund der Hochzeit nicht mehr bestanden hat. Das dürfte mehr als schwer sein. Schliesslich bist Du nur ein Laie, kennst Dich mit der JAEG nicht aus. Aus diesem Grunde hast Du ja alle Angaben gemacht und auf die Fachkompetenz der prüfenden Krankenkasse vertraut.
Also lange Rede kurzer Sinn.
Schreibe der Krankenkasse, dass das Schreiben vom .......2002 (Feststellung der Familienversicherung) ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X darstellt. Aufgrund dieser Tatsache und der entsprechenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, kann dieser Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen des § 45 oder 48 SGB X zurückgenommen werden. Du bittest im Rahmen einer vorherigen Anhörung im Sinne von § 24 SGB X um eplizite Erleuterung warum eine Aufhebung bzw. Rücknahme des Verwaltungsaktes möglich sein soll.
Wenn Du das Az und das Datum der BSG Entscheidung haben möchtest, dann muss ich morgen noch mal nachsehen.
Ich bin jetzt schon gespannt über die Reaktion der KV und erwarte mit grosser Freude das nächste Schreiben der KV.
Zum Abschluss möchte ich allerdings noch einmal deutlich zum Ausdruck bringen. Diese Anmerkungen stellen keine Rechtsberatung dar, hierfür ist das Forum auch nicht gedacht. D. h. Du musst jetzt selber entscheiden, wie Du vorgehst und was Du machst. Evtl. einen Anwalt oder sonst noch etwas.
Es grüsst der Rossi.
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Hallöchen,
habe heute nochmals mit meiner KK telefoniert. Sie sagen, dass ich NIE ein Bogen zur Prüfung der Familienversicherung bei ihnen eingereicht habe! Also müsste ich es bezahlen.
Ab dem 01.04.07 muss sie allerdings Versichert sein, da es ab da ja ein neues Gesetz gab/ gibt. Für den Zwischenzeitraum (12/04- 03/07) bekomme ich nun erst mal eine Aufschlüsselung wie viel zu zahlen wäre- ob das günstiger ist, als der normale Beitrag.
Liebe Grüße Petra
habe heute nochmals mit meiner KK telefoniert. Sie sagen, dass ich NIE ein Bogen zur Prüfung der Familienversicherung bei ihnen eingereicht habe! Also müsste ich es bezahlen.
Ab dem 01.04.07 muss sie allerdings Versichert sein, da es ab da ja ein neues Gesetz gab/ gibt. Für den Zwischenzeitraum (12/04- 03/07) bekomme ich nun erst mal eine Aufschlüsselung wie viel zu zahlen wäre- ob das günstiger ist, als der normale Beitrag.
Liebe Grüße Petra
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