Hallo daheim,
wir leben gerade in Australien, kehren aber nächsten Sommer nach Deutschland zurück. Ich war hier erst sehr teuer über meine private KV versichert, bin dann nach der Geburt unserer Tochter in die DKV (begrenzter Auslandstarif) sehr günstig gewechselt.
Jetzt frage ich mich, ob ich bei unserer Rückkehr nach Deutschland in eine gesetzliche Versicherung kommen kann. War bisher immer privat versichert, aber habe jetzt eine kleine Tochter und arbeite nur halb.
Wir planen außerdem wieder Nachwuchs. Würde mich eine gesetzliche KV auch schwanger aufnehmen?
Vielen Dank für die Hilfe,
Bea[/b]
Rückkehr nach Deutschland und welche Versicherung?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo Bea,
für Menschen, die aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren, gelten folgende Regelungen:
War der Auslandsrückkehrer vormals in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, dann hat er oder sie seit dem 1. April 2007 das Recht, sich wieder in der ehemaligen Kasse (oder deren Rechtsnachfolgerin) zu versichern.
War der Auslandsrückkehrer vormals in der privaten Krankenversicherung versichert, dann hat er oder sie das Recht auf private Versicherung im modifizierten Standardtarif (ab dem 1. Juli 2007) oder im Basistarif (ab dem 1. Januar 2009).
Wenn keine erheblichen Vorerkrankungen vorliegen, kannst du natürlich auch einen normalen Tarif der PKV abschließen.
War der Auslandsrückkehrer vormals weder gesetzlich noch privat versichert, hängt die jeweilige Zuordnung vom Einzelfall ab: Personen, die zum Beispiel als Arbeitnehmer im Ausland tätig waren, können sich in der GKV versichern; eher selbstständige oder freiberufliche Tätigkeiten berechtigen zu einer Versicherung in der PKV.
Du kommst also nur in die gesetzliche KV wenn du versicherungspflichtig wirst, z.B. durch einen Job über 400 EUR im Monat. Ob du schwanger bist oder nicht spielt für die GKV keine Rolle.
Gruß
Frank
für Menschen, die aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren, gelten folgende Regelungen:
War der Auslandsrückkehrer vormals in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, dann hat er oder sie seit dem 1. April 2007 das Recht, sich wieder in der ehemaligen Kasse (oder deren Rechtsnachfolgerin) zu versichern.
War der Auslandsrückkehrer vormals in der privaten Krankenversicherung versichert, dann hat er oder sie das Recht auf private Versicherung im modifizierten Standardtarif (ab dem 1. Juli 2007) oder im Basistarif (ab dem 1. Januar 2009).
Wenn keine erheblichen Vorerkrankungen vorliegen, kannst du natürlich auch einen normalen Tarif der PKV abschließen.
War der Auslandsrückkehrer vormals weder gesetzlich noch privat versichert, hängt die jeweilige Zuordnung vom Einzelfall ab: Personen, die zum Beispiel als Arbeitnehmer im Ausland tätig waren, können sich in der GKV versichern; eher selbstständige oder freiberufliche Tätigkeiten berechtigen zu einer Versicherung in der PKV.
Du kommst also nur in die gesetzliche KV wenn du versicherungspflichtig wirst, z.B. durch einen Job über 400 EUR im Monat. Ob du schwanger bist oder nicht spielt für die GKV keine Rolle.
Gruß
Frank
Hallo Frank,
toll, dass Du sogar gleich am Samstag antwortest! Das sind ja eigentlich gute Neuigkeiten. Ich hatte nämlich während meiner Schwangerschaft den Tarif wechseln wollen und das gab bei meiner damaligen PKV gleich Probleme.
Noch eines: Es könnte sein, dass ich bei meiner Rückkehr ein Forschungsstipendium habe. Wie ich gelesen habe, trage ich dann auch den Arbeitnehmeranteil. Dann macht es doch bei den hohen Beiträgen eh wenig Sinn , sich gesetzlich zu versichern, oder? Gibt es Kassen, die für Stipendiaten günstige Tarife anbieten?
Grüße,
Bea
toll, dass Du sogar gleich am Samstag antwortest! Das sind ja eigentlich gute Neuigkeiten. Ich hatte nämlich während meiner Schwangerschaft den Tarif wechseln wollen und das gab bei meiner damaligen PKV gleich Probleme.
Noch eines: Es könnte sein, dass ich bei meiner Rückkehr ein Forschungsstipendium habe. Wie ich gelesen habe, trage ich dann auch den Arbeitnehmeranteil. Dann macht es doch bei den hohen Beiträgen eh wenig Sinn , sich gesetzlich zu versichern, oder? Gibt es Kassen, die für Stipendiaten günstige Tarife anbieten?
Grüße,
Bea
Ein Forschungsstipendium ist normalerweise keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, außer Sie werden nach BAT oder TV-L als Staatsangestellte mit Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht angestellt.
Ein Stipendium gilt in Deutschland meist als NICHT-Beschäftigung und ist deshalb steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei. Es bleibt also wahrscheinlich nur der Weg in die PKV!
Ein Stipendium gilt in Deutschland meist als NICHT-Beschäftigung und ist deshalb steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei. Es bleibt also wahrscheinlich nur der Weg in die PKV!
Ein Stipendium wird als normales Einkommen angesehen und und zu zahlst darauf auch deine Krankenversicherungsbeiträge. Hatten wir schon kürzlich hier
viewtopic.php?t=1198&highlight=stipendium
viewtopic.php?t=1198&highlight=stipendium
Hallo Frank,
lesen Sie bitte, was die Dame will. Sie will in die GKV und damit GKV-pflichtig werden und dies ohne GKV-Vorersicherungszeit - weder im Inland noch im Ausland in einem GKV-adäquaten System! Pflichtig wird sie nicht, da Stipendien kein Einkommen darstellen, sondern meist steuerfreie Einkünfte sind.
Aber mir ist es jetzt langsam egal. Sie wird es ja spätestens merken, wenn sie nach D kommt, dass es mit der freiwilligen GKV nichts wird.
Dass Einkünfte die Bemessungsgrundlage für die freiwillige GKV sind, wenn kein GKV-pflichtiges Einkommen vorhanden ist, steht auf einem anderen Blatt.
Und dass Stipendien aus dem Ausland - auch EU-Ausland - steuerrechtlich oft anders behandelt werden als Stipendien aus dem Inland, ist auch eine andere Geschichte, die aber irrelevant ist für die Versicherungspflicht.
@Bea:
Lesen Sie sich bitte auf den Seiten des Ministeriums die §§ 5-9 des SGB V durch:
http://db03.bmgs.de/gesetze/sgb05xinhalt.htm
Wenn einer der Tatbestände der Pflicht (§5) oder der Möglichkeit zur Freiwilligen GKV (§9) in Betracht kommt und Sie sich nicht befreien lassen haben (§8) oder aufgrund Ihres Status' (§6) nicht frei sind, dann können Sie in die GKV. Dies ist aber nach Ihren Schilderungen nicht der Fall.
lesen Sie bitte, was die Dame will. Sie will in die GKV und damit GKV-pflichtig werden und dies ohne GKV-Vorersicherungszeit - weder im Inland noch im Ausland in einem GKV-adäquaten System! Pflichtig wird sie nicht, da Stipendien kein Einkommen darstellen, sondern meist steuerfreie Einkünfte sind.
Aber mir ist es jetzt langsam egal. Sie wird es ja spätestens merken, wenn sie nach D kommt, dass es mit der freiwilligen GKV nichts wird.
Dass Einkünfte die Bemessungsgrundlage für die freiwillige GKV sind, wenn kein GKV-pflichtiges Einkommen vorhanden ist, steht auf einem anderen Blatt.
Und dass Stipendien aus dem Ausland - auch EU-Ausland - steuerrechtlich oft anders behandelt werden als Stipendien aus dem Inland, ist auch eine andere Geschichte, die aber irrelevant ist für die Versicherungspflicht.
@Bea:
Lesen Sie sich bitte auf den Seiten des Ministeriums die §§ 5-9 des SGB V durch:
http://db03.bmgs.de/gesetze/sgb05xinhalt.htm
Wenn einer der Tatbestände der Pflicht (§5) oder der Möglichkeit zur Freiwilligen GKV (§9) in Betracht kommt und Sie sich nicht befreien lassen haben (§8) oder aufgrund Ihres Status' (§6) nicht frei sind, dann können Sie in die GKV. Dies ist aber nach Ihren Schilderungen nicht der Fall.
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