Kollision Wahltarif (§ 53 SGB V) und Wechsel ins Beamtenverh
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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Kollision Wahltarif (§ 53 SGB V) und Wechsel ins Beamtenverh
Liebes Forum,
augrund der teilweise sehr sachkundigen Antworten in diesem Forum wage ich auch, eine Frage zu stellen.
Ich war bis Ende August Angestellter und damit pflichtversichert ni der GKV. Anfang September hat sich mein Dienstverhältnis in das eines Beamten umgewandelt, d.h. ich bin nun beihilfeberechtigt und will den Rest über dei PKV absichern.
Nun das Problem: Ich habe vor einiger Zeit einen Wahltarif (Prämienzahlung) nach § 53 SGB V abgeschlossen und meine KK sagt nun, ich dürfe nicht in die PKV wechseln, weil die dreijährige Bindungsfrist noch nicht abgelaufen sei.
Meiner Meinung nach darf das nicht sein.
1. Mit Ende menier Angestelltenzeit falle ich automatisch aus der Versicherungspflicht (und damit aus der Mitgliedschaftd er GKV) heraus. Einer Kündigung bedarf es hierfür nicht.
2. Für eine nachfolgende freiwillige Versicherung U(was die GKV will), müsste ich einen Beitritt zur KK schriftlich erklären (was ich nicht tue). Einen Automatismus rein in enij freiwilliges Versicherungsverhältnis gibt es nicht bei Beamten (anders bei § 188 Abs. 3 SGB V).
3. Die KK will mich gleichwohl nicht rauslassen und verweigert die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigun, weshalb mein Status bei der PKV auch noch in der Schwebe ist.
4. Meine Auffassung nach kann der abgeschlossene Wahltarif nicht verhindern, dass ich von Gesetes wegen als Beamter die GKV automatisch verlasse. Eine Sonderregelung, nach der das nicht geht, gibt es nach § 53 Abs. 8 SGB V nur für freiwillig Versicherte (zu denen ich nicht gehöre) und Leute, die die Versicherungsfreigrenze überschreiten und daher kündigen könnten.
Habe ich Recht oder verkalkuliere ich mich? Absurdes Ergebnis wäre nämlich ,wenn ich den "Wünschen" der GKV folge, dass ich als Beamter doppelt versichert wäre, und zwar zwei mal zu 100 %. Das ist zumindest unzumutbar.
Vielen Dank für Eure Gedanken hierzu.
Markus
augrund der teilweise sehr sachkundigen Antworten in diesem Forum wage ich auch, eine Frage zu stellen.
Ich war bis Ende August Angestellter und damit pflichtversichert ni der GKV. Anfang September hat sich mein Dienstverhältnis in das eines Beamten umgewandelt, d.h. ich bin nun beihilfeberechtigt und will den Rest über dei PKV absichern.
Nun das Problem: Ich habe vor einiger Zeit einen Wahltarif (Prämienzahlung) nach § 53 SGB V abgeschlossen und meine KK sagt nun, ich dürfe nicht in die PKV wechseln, weil die dreijährige Bindungsfrist noch nicht abgelaufen sei.
Meiner Meinung nach darf das nicht sein.
1. Mit Ende menier Angestelltenzeit falle ich automatisch aus der Versicherungspflicht (und damit aus der Mitgliedschaftd er GKV) heraus. Einer Kündigung bedarf es hierfür nicht.
2. Für eine nachfolgende freiwillige Versicherung U(was die GKV will), müsste ich einen Beitritt zur KK schriftlich erklären (was ich nicht tue). Einen Automatismus rein in enij freiwilliges Versicherungsverhältnis gibt es nicht bei Beamten (anders bei § 188 Abs. 3 SGB V).
3. Die KK will mich gleichwohl nicht rauslassen und verweigert die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigun, weshalb mein Status bei der PKV auch noch in der Schwebe ist.
4. Meine Auffassung nach kann der abgeschlossene Wahltarif nicht verhindern, dass ich von Gesetes wegen als Beamter die GKV automatisch verlasse. Eine Sonderregelung, nach der das nicht geht, gibt es nach § 53 Abs. 8 SGB V nur für freiwillig Versicherte (zu denen ich nicht gehöre) und Leute, die die Versicherungsfreigrenze überschreiten und daher kündigen könnten.
Habe ich Recht oder verkalkuliere ich mich? Absurdes Ergebnis wäre nämlich ,wenn ich den "Wünschen" der GKV folge, dass ich als Beamter doppelt versichert wäre, und zwar zwei mal zu 100 %. Das ist zumindest unzumutbar.
Vielen Dank für Eure Gedanken hierzu.
Markus
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- Postrank7
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Leider hat die Wahltarif-Falle ...
... auch bei Dir zugeschnappt, HeyHeyMyMy.
Der § 53 Abs. 8 SGB V lässt dir keine Chance:
1Die Mindestbindungsfrist für Wahltarife mit Ausnahme der Tarife nach Absatz 3 beträgt drei Jahre. 2Abweichend von § 175 Abs. 4 kann die Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden. 3Die Satzung hat für Tarife ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen ....
Und ob ausgerechnet deine Kasse - wenn überhaupt eine - den freiwilligen Wechsel ins Beamtenverhältnis als besondere Härte in ihre Satzung anerkennt, wage ich zu bezweifeln.
Der Aufschrei im Blätterwald wäre nicht zu überhören.
Zumindest in Deinem Fall ist das Kalkül "Wahlarif" voll aufgegangen, sorry.
Oder habe ich etwas übersehen?
Gruß von
Gerhard
Der § 53 Abs. 8 SGB V lässt dir keine Chance:
1Die Mindestbindungsfrist für Wahltarife mit Ausnahme der Tarife nach Absatz 3 beträgt drei Jahre. 2Abweichend von § 175 Abs. 4 kann die Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden. 3Die Satzung hat für Tarife ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen ....
Und ob ausgerechnet deine Kasse - wenn überhaupt eine - den freiwilligen Wechsel ins Beamtenverhältnis als besondere Härte in ihre Satzung anerkennt, wage ich zu bezweifeln.
Der Aufschrei im Blätterwald wäre nicht zu überhören.
Zumindest in Deinem Fall ist das Kalkül "Wahlarif" voll aufgegangen, sorry.
Oder habe ich etwas übersehen?
Gruß von
Gerhard
Was alle hier interessieren würde ...
... ist die Frage, ob vor dem Wechsel in den Wahltarif der mögliche Wechsel ins Beamtenverhältnis ein Thema war?
Und wenn ja, welche Auskunft es dazu gab.
Und wenn ja, welche Auskunft es dazu gab.
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- Postrank1
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- Registriert: 13.09.2008, 18:11
Danke für die raschen Reaktionen. Leider bin ich immernoch nicht überzeugt. Habe auch schon mit Anwälten gesprochen und die sagten, § 53 Abs. 8 SGB V soll eben nur KÜNDIGUNGEN verhindern und keine Statuswechsel. Das hat seinen Grund darin, dass man auf alle einem zustehenden Gestaltungsrechte durch Abschluss des Wahltarifs verzichtet (also KK-Wechsel innerhalb des GKV-Bereichs oder Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft). Werde ich aber Beamter, muss und darf ich nicht kündigen, die Rechtsfolge (nämlich das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht und damit die Beendigung der Mitgliedschaft in der KK) tritt kraft Gesetzes ein und somit ohne mein Zutun.
Genau genommen müsste damit § 53 Abs. 8 SGB V die Wirkung zukommen, mich zum nachfolgenden Beitritt im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft zu verpflichten. Das geht aber nach meinem - immerhin mit einer Doktorwürde im Sozialrecht nach 6 Jahren Juraausbildung gekröntem - juritischen Sachverstand keinesfalls. Wäre eine arge systematische Durchbrechung.
Ich denke, ich werde mal das Sozialgericht damit befassen.
Genau genommen müsste damit § 53 Abs. 8 SGB V die Wirkung zukommen, mich zum nachfolgenden Beitritt im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft zu verpflichten. Das geht aber nach meinem - immerhin mit einer Doktorwürde im Sozialrecht nach 6 Jahren Juraausbildung gekröntem - juritischen Sachverstand keinesfalls. Wäre eine arge systematische Durchbrechung.
Ich denke, ich werde mal das Sozialgericht damit befassen.
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- Postrank1
- Beiträge: 7
- Registriert: 13.09.2008, 18:11
hallo HeyHeyMyMy,
sicher können Sie damit vor das SG ziehen - und ganz ohne Argumente stehen Sie ja auch nicht da.
Was die juristische Seite angeht, da haben Sie mir 6 Jahre juristische Fachausbildung samt dem Doktorhut voraus - ich kann da nur auf einen "Kleinen Rechtsschein" verweisen, der inzwischen schon vergilbt sein muss.
Wir schätzen Sie die zeitliche Komponente? Wann wird das SG den Fall behandeln? Vorausgesetzt, Sie obsiegen, wird die beklagte Kasse nicht in Berufung gehen ... wird schließlich und endlich das BSG sich der Sache annehmen müssen? Bis dahin dürften die 3 Jahre schon vorbei sein. Aber klagen Sie auf jeden Fall - die Sache ist ja nicht in Ordnung.
Rechtsprechung dazu ist auch mir nicht bekannt. Die Wahltarife gibt es ja erst seit 1. April 2007 - noch nicht mal 18 Monate her.
Darf ich noch an meine zuletzt gestellte Frage - war der Wechsel in den Beamtenstatus ein Gesprächsthema vor dem Engagement im Wahltarif? - erinnern?
Grüße von
Gerhard
sicher können Sie damit vor das SG ziehen - und ganz ohne Argumente stehen Sie ja auch nicht da.
Was die juristische Seite angeht, da haben Sie mir 6 Jahre juristische Fachausbildung samt dem Doktorhut voraus - ich kann da nur auf einen "Kleinen Rechtsschein" verweisen, der inzwischen schon vergilbt sein muss.
Wir schätzen Sie die zeitliche Komponente? Wann wird das SG den Fall behandeln? Vorausgesetzt, Sie obsiegen, wird die beklagte Kasse nicht in Berufung gehen ... wird schließlich und endlich das BSG sich der Sache annehmen müssen? Bis dahin dürften die 3 Jahre schon vorbei sein. Aber klagen Sie auf jeden Fall - die Sache ist ja nicht in Ordnung.
Rechtsprechung dazu ist auch mir nicht bekannt. Die Wahltarife gibt es ja erst seit 1. April 2007 - noch nicht mal 18 Monate her.
Darf ich noch an meine zuletzt gestellte Frage - war der Wechsel in den Beamtenstatus ein Gesprächsthema vor dem Engagement im Wahltarif? - erinnern?
Grüße von
Gerhard
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- Postrank1
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- Registriert: 13.09.2008, 18:11
Lieber Gerhard,
danke für die Zeilen. Zur Frage: Nein, das Beamtenverhältnis kam für mich selbst überraschend ud war - wie bei anderen Kollegen - nicht länger angekündigt. Der Abschluss des Wahltarifs war ein halbes Jahr bevor der Beamtenstatus in Rede stand.
Warum, hast Du noch eine Idee?
Gruß,
Markus
danke für die Zeilen. Zur Frage: Nein, das Beamtenverhältnis kam für mich selbst überraschend ud war - wie bei anderen Kollegen - nicht länger angekündigt. Der Abschluss des Wahltarifs war ein halbes Jahr bevor der Beamtenstatus in Rede stand.
Warum, hast Du noch eine Idee?
Gruß,
Markus
Hallo Markus,
es war nur eine geringe Hoffnung: Wäre dies zur Sprache gekommen, und hätte der betreffende Gesprächspartner Deine Vermutung im Raum stehen lassen, dass ein Sonderkündigungsrecht bestünde ...
Aber so war es demnach nicht, und wenn, hättest Du dich sicher auch hier im Forum darauf bezogen - sorry.
Wie beurteilst Du im Hinblick auf "Statuswechsel" die Fälle, dass der beim Abschluss des Wahltarifs pflichtversicherte Arbeitnehmer nachträglich nicht ins Beamtenverhältnis wechselt, sondern
a) sich selbständig macht - automatische Ende der Versicherungspflicht
b) als Arbeitnehmer infolge Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2006-2008 (in der Rückschau) und am 1.1.2009 in der Vorschau aus der Versicherungspflicht in der GKV ausscheidet.
Auch in diesen beiden Fällen unterläuft der § 53 Abs. 8 SGB V die grundsätzliche Möglichkeit, sich statt der freiwilligen Weiterversicherung inder GKV für den Wechsel in die PKV zu entscheiden.
Hinter meine Frage steckt die Tatsache, dass Selbständige ein Krankengeld ab 2009 Krankengeld nur über einen Wahltarif erhalten.
Und ehe sich so ein frisch gebackener Selbständiger versieht
"Sie wollen doch sicher auch Krankengeld von uns erhalten?
Aber klar doch, wenns keine Umstände macht?
Nein, überhaupt nicht, hier einfach unterschreiben".
Wupp - ist er für die nächsten drei Jahre verhaftet.
Grüße von
Gerhard
es war nur eine geringe Hoffnung: Wäre dies zur Sprache gekommen, und hätte der betreffende Gesprächspartner Deine Vermutung im Raum stehen lassen, dass ein Sonderkündigungsrecht bestünde ...
Aber so war es demnach nicht, und wenn, hättest Du dich sicher auch hier im Forum darauf bezogen - sorry.
Wie beurteilst Du im Hinblick auf "Statuswechsel" die Fälle, dass der beim Abschluss des Wahltarifs pflichtversicherte Arbeitnehmer nachträglich nicht ins Beamtenverhältnis wechselt, sondern
a) sich selbständig macht - automatische Ende der Versicherungspflicht
b) als Arbeitnehmer infolge Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2006-2008 (in der Rückschau) und am 1.1.2009 in der Vorschau aus der Versicherungspflicht in der GKV ausscheidet.
Auch in diesen beiden Fällen unterläuft der § 53 Abs. 8 SGB V die grundsätzliche Möglichkeit, sich statt der freiwilligen Weiterversicherung inder GKV für den Wechsel in die PKV zu entscheiden.
Hinter meine Frage steckt die Tatsache, dass Selbständige ein Krankengeld ab 2009 Krankengeld nur über einen Wahltarif erhalten.
Und ehe sich so ein frisch gebackener Selbständiger versieht
"Sie wollen doch sicher auch Krankengeld von uns erhalten?
Aber klar doch, wenns keine Umstände macht?
Nein, überhaupt nicht, hier einfach unterschreiben".
Wupp - ist er für die nächsten drei Jahre verhaftet.
Grüße von
Gerhard
Zuletzt geändert von GS am 14.09.2008, 22:53, insgesamt 1-mal geändert.
Hm, irgendetwas passt hier - meines Erachtens - überhaupt nicht.
Die Bestimmungen des § 53 SGB V können doch nur dann Anwendung finden, wenn ich Mitglied in der GKV bin. Mitglieder sind nur die Versicherungspflichtigen im Sinne von § 5 SGB V oder die freiwilligen Mitglieder im Sinne von § 9 SGB V
Als Beamter ist man definitiv versicherungsfrei im Sinne von § 6 SGB V
Ferner hat Hey zutreffend festgehalten, dass die KV ihn nicht zur freiwilligen Mitgliedschaft im Sinne von § 9 SGB V zwingen kann. Dieses setzt eindeutig den Beitritt voraus
Problem könnte sein, wenn Hey nur einen Beihilfeanspruch und keine private Restkostenversicherung hat, dass die GKV ihn dann in die Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nimmt.
Wenn er also eine private Restkostenabsicherung hat, dann sehe ich derzeit ehrlich gesagt keine Chance der gesetzlichen Krankenkasse, Hey mit irgendeinem Lasso einzufangen.
Die Bestimmungen des § 53 SGB V können doch nur dann Anwendung finden, wenn ich Mitglied in der GKV bin. Mitglieder sind nur die Versicherungspflichtigen im Sinne von § 5 SGB V oder die freiwilligen Mitglieder im Sinne von § 9 SGB V
Als Beamter ist man definitiv versicherungsfrei im Sinne von § 6 SGB V
Ferner hat Hey zutreffend festgehalten, dass die KV ihn nicht zur freiwilligen Mitgliedschaft im Sinne von § 9 SGB V zwingen kann. Dieses setzt eindeutig den Beitritt voraus
Problem könnte sein, wenn Hey nur einen Beihilfeanspruch und keine private Restkostenversicherung hat, dass die GKV ihn dann in die Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nimmt.
Wenn er also eine private Restkostenabsicherung hat, dann sehe ich derzeit ehrlich gesagt keine Chance der gesetzlichen Krankenkasse, Hey mit irgendeinem Lasso einzufangen.
Sooh, ich habe mir den 53ér mal näher angesehen.
Überall ist nur die Rede von Mitglied.
Ich möchte fast ne Kiste Bier, ne Karre Senf und nen Zentner Tabak verwetten, dass die KV damit nicht oben bleibt.
Wie aber schon gepostet, setzt aber voraus, dass Hey ne private Restkostenversicherung tatsächlich nachweist.
Ich würde mir aus der Geschichte ein kleinen Joke machen und ne einstweilige Anordnung beantragen, wonach die KV verpflichtet wird, sofort die Bescheinigung für die Einstufung in der private KV auszustellen.
Wofür brauchst Du diese Bescheinigung überhaupt?!? Im Bereich der privaten KV bin ich nicht tief drinne.
Überall ist nur die Rede von Mitglied.
Ich möchte fast ne Kiste Bier, ne Karre Senf und nen Zentner Tabak verwetten, dass die KV damit nicht oben bleibt.
Wie aber schon gepostet, setzt aber voraus, dass Hey ne private Restkostenversicherung tatsächlich nachweist.
Ich würde mir aus der Geschichte ein kleinen Joke machen und ne einstweilige Anordnung beantragen, wonach die KV verpflichtet wird, sofort die Bescheinigung für die Einstufung in der private KV auszustellen.
Wofür brauchst Du diese Bescheinigung überhaupt?!? Im Bereich der privaten KV bin ich nicht tief drinne.
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- Postrank1
- Beiträge: 7
- Registriert: 13.09.2008, 18:11
...also die Vorversicherungsbescheinigung brauche ich für die PKV wegen irgendwelcher Vorversicherungszeiten und Wartezeiten. Keine genaue Ahnung, warum. Ist aber irgendwie Standard. Vertrag mit der PKV ist aber einschließlich Untersuchung abgeschlossen und die entsprechende Deckungszusage schon an die GKV übersandt. Insofern stehe ich nicht ohne Versicherungsschutz da. Und Rossi: Ja, klar. Ich ziehe froh und munter vor´s Sozialgericht und werde genau diese Bescheinigung im Eilverfahren beanspruchen.
Zu Gerhards Punkten: Meiner Meinung nach verhält es sich bei a) und b) genau gleich. Wenn sich jemand selbständig macht, endet die Versicherungspflicht und der Bereich des § 53 SGB V wurde verlassen, weil eben grade das dem Wahltarif notwendig zugrunde liegende Versicherungsverhältnis erlischt. Aber Vorsicht bei b), bei dem grundsätzlich dasselbe gilt: Hier bitte § 190 Abs. 3 SGB V beachten, nach dem auf Hinweis der KK und Schweigen des Mitglieds eine Umwandlung von vormals Pflichtversicherung in freiwillige Mitgliedschaft stattfindet. Ist aber der einzige derartige Fall.
Viele Grüße,
Markus
Zu Gerhards Punkten: Meiner Meinung nach verhält es sich bei a) und b) genau gleich. Wenn sich jemand selbständig macht, endet die Versicherungspflicht und der Bereich des § 53 SGB V wurde verlassen, weil eben grade das dem Wahltarif notwendig zugrunde liegende Versicherungsverhältnis erlischt. Aber Vorsicht bei b), bei dem grundsätzlich dasselbe gilt: Hier bitte § 190 Abs. 3 SGB V beachten, nach dem auf Hinweis der KK und Schweigen des Mitglieds eine Umwandlung von vormals Pflichtversicherung in freiwillige Mitgliedschaft stattfindet. Ist aber der einzige derartige Fall.
Viele Grüße,
Markus
@Rossi
Hey hat zwar eine private Restkostenversicherung abgeschlossen, aber ein halbes Jahr, nachdem er - damals noch als vers.-pflichtiger Arbeitnehmer - in den Wahltarif gewechselt ist.
Der Kasse ist es nun schnurz, was er später macht. Ihr Standpunkt: Auch wer verbeamtet wird, kann sich als zuvor Pflichtversicherter in der GKV auch als Beamter freiwillig weiterversichern. Der Wahltarif macht aus Kassensicht den Unterschied: Statt 'kann' muss er, solange die 3 Jahre - in seinem Fall also noch 2,5 Jahre Restlaufzeit - nicht um sind.
Wie gesagt "Freiwilligen-Falle Wahltarif".
Abe evtl. hat er mit seiner Klage ja Erfolg.
Gruß von
Gerhard
Hey hat zwar eine private Restkostenversicherung abgeschlossen, aber ein halbes Jahr, nachdem er - damals noch als vers.-pflichtiger Arbeitnehmer - in den Wahltarif gewechselt ist.
Der Kasse ist es nun schnurz, was er später macht. Ihr Standpunkt: Auch wer verbeamtet wird, kann sich als zuvor Pflichtversicherter in der GKV auch als Beamter freiwillig weiterversichern. Der Wahltarif macht aus Kassensicht den Unterschied: Statt 'kann' muss er, solange die 3 Jahre - in seinem Fall also noch 2,5 Jahre Restlaufzeit - nicht um sind.
Wie gesagt "Freiwilligen-Falle Wahltarif".
Abe evtl. hat er mit seiner Klage ja Erfolg.
Gruß von
Gerhard
Sorry - GS - ich beschäftige mich seit geraumer Zeit schon etwas intensiver mit dem SGB V. Es ist mein lieblings SGB.
Dat geht soo nicht.
Die Bestimmungen des § 53 SGB V machen aus der Kann-Bestimmung des § 9 SGB V niemals eine Mußbestimmung. Und genau darum geht es hier. Hey ist definitiv nicht verpflichtet der freiwilligen KV beizutreten. Die Argumentation der KV ist - meines Erachtens - total abenteuerlich. Allein aus der Systematik der Versicherungen im Sinne von § 5 / 9 SGB V wäre ich im Ansatz nie auf die Idee gekommen, so etwas so zu verkaufen.
Kann natürlich sein, dass ich mich dort mächtig irre. Wie war das noch errare human est.
Hay braucht die Bescheinigung um aus den Wartezeiten rauszukommen, richtig?!?
@ hay
Eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass Dir derzeit - Verweigerung über die Ausstellung der Bescheinigung - erhebliche Nachteile entstehen. Dieses ist sehr wichtig; sonst meiert der Richter die Klamotte ab und Du kannst nur das ordentliche Verfahren betreiben.
Mal ne bescheidene Preisfrage: Was macht die KV denn, wenn hey den Antrag nicht stellt - was er offensichtlich bislang auch nicht gemacht hat? Ein dummes Gesicht? Welches Zwangsmittel hat die KV in dieser Konstellation?!? Keins
Die KV versucht durch abenteuerliche Rechtsbeugung hey mürbe zu machen. Sorry unglaublich!!!
Aber, top die Wette gilt
Dat geht soo nicht.
Die Bestimmungen des § 53 SGB V machen aus der Kann-Bestimmung des § 9 SGB V niemals eine Mußbestimmung. Und genau darum geht es hier. Hey ist definitiv nicht verpflichtet der freiwilligen KV beizutreten. Die Argumentation der KV ist - meines Erachtens - total abenteuerlich. Allein aus der Systematik der Versicherungen im Sinne von § 5 / 9 SGB V wäre ich im Ansatz nie auf die Idee gekommen, so etwas so zu verkaufen.
Kann natürlich sein, dass ich mich dort mächtig irre. Wie war das noch errare human est.
Hay braucht die Bescheinigung um aus den Wartezeiten rauszukommen, richtig?!?
@ hay
Eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass Dir derzeit - Verweigerung über die Ausstellung der Bescheinigung - erhebliche Nachteile entstehen. Dieses ist sehr wichtig; sonst meiert der Richter die Klamotte ab und Du kannst nur das ordentliche Verfahren betreiben.
Mal ne bescheidene Preisfrage: Was macht die KV denn, wenn hey den Antrag nicht stellt - was er offensichtlich bislang auch nicht gemacht hat? Ein dummes Gesicht? Welches Zwangsmittel hat die KV in dieser Konstellation?!? Keins
Die KV versucht durch abenteuerliche Rechtsbeugung hey mürbe zu machen. Sorry unglaublich!!!
Aber, top die Wette gilt
Zuletzt geändert von Rossi am 14.09.2008, 23:30, insgesamt 1-mal geändert.
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