Und was heisst das jetzt????
In Deutschland fährt kein unversichertes KFZ durch die Gegend.
Sinn und Zweck der Klamotte ist doch, dass ein Dritter (hier das Krankenhaus bzw. der Geschädigte) nicht leer ausgeht!
Das Gesetz zur Versicherungspfllicht:
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Rossi hat geschrieben:Und was heisst das jetzt????
In Deutschland fährt kein unversichertes KFZ durch die Gegend.
Doch, das kommt leider weiterhin vor: Pressemeldungen der Polizei. Deshalb gibt es den „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“ nach §§ 12 ff. PflVG, der wäre bei einer SGB-artigen Pflichtversicherung überflüssig.
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HY. Hab mal ne ganz wichtige Frage!! Bitte um Antwort!!
Also dann fang ich mal an: Hatte im Juli einen Antrag auf ALG 2 gestellt der aber abgelehnt wurde, wegen Bedarfsgemeinschaft! Hätte ab August geld bekommen müssen , auch mein Widerspruchsverfahren wurde abgelehnt! Dies dauerte alles bis zum 25.10.2008! Ich stellte am 27.10.2008 einen neuen Antrag und gab diesmal die Unterlagen meiner Freundin mit ab so das ich ende November aller vorraussicht nach ALG 2 bekommen werde. Hätte auch vors Gericht gehen können, aber hätte mir alles zu lange gedauert, so das ich gezwungen war einen neuen antrag zu stellen ( obwohl wir eigentlich noch keine Bedarfsgemeinschaft sind) ! War dann ein tag später,also am 28.10.2008 bei meiner Krankenkasse, weil die wissen wollten wie es nun weiter geht, weil ich ja nur bis zum 31.07.2008 über das Arbeitsamt versichert war!! Da ich mich ab dem 31.07.2008 noch net freiwillig Krankenversichert hatte. Die hatten mir gesagt ich muss die Beiträge für die Monate August September und Oktober nachbezahlen und ich würde da nicht drumherum kommen: Jetzt zu meiner Frage: Muss ich diese Beiträge wirklich nachbezahlen??? Auch wenn ich voraussichtlich ab November wieder Pflichtversichert bin über Hatz 4!!! Oder komm ich da irgendwie drumherum, weil mir absolut das Geld dafür fehlt!!????
Vielen Dank!!!
Mit freundlichen Grüßen

Vielen Dank!!!
Mit freundlichen Grüßen

Okay, dann warten wir mal ab, wie sich der PKV-Verband hierzu äussert.
Aber ganz spannend ist auch die Frage des Prämienzuschlages. Das liest sich alles sehr holprig. Zumindest nach meiner bescheidenen Auffassung.
Mal ein kleines Beispiel:
Kunde zeigt am 15. September 2009 seine ab dem 01.01.2009 bestehende Versicherungspflicht an
Januar 2009 - kein Prämienzuschlag (1. Monat)
Februar 2009 - Mai 2009 4 x voller Prämienzuschlag (2. Monat - 5. Monat)
Juni 2009 - September 2009 ( 6. Monat - 9. Monat (am 01.09.2009 war er ja auch nicht versichert) 4/6 Prämienzuschlag)
Also das 4,66 fache der zum Beginn der Versicherung ermittelten Prämie!
Super interessant sind auch die Begründungen (Stundung des Prämienzuschlages) zum Gesetzentwurf:
Der Versicherungsnehmer sollte daher bei seinem Antrg glaubhaft machen, dass es sich in einer vorübergehenden finanziellen Notlage befindet, die sich in nächster Ziet beheben wird. Es ist dem Versicherungsnehmer jedoch zuzumuten, einen Kredit aufzunehmen, um den Prämienzuschlag in einer Summe zu tilgen.
Aber ganz spannend ist auch die Frage des Prämienzuschlages. Das liest sich alles sehr holprig. Zumindest nach meiner bescheidenen Auffassung.
Mal ein kleines Beispiel:
Kunde zeigt am 15. September 2009 seine ab dem 01.01.2009 bestehende Versicherungspflicht an
Januar 2009 - kein Prämienzuschlag (1. Monat)
Februar 2009 - Mai 2009 4 x voller Prämienzuschlag (2. Monat - 5. Monat)
Juni 2009 - September 2009 ( 6. Monat - 9. Monat (am 01.09.2009 war er ja auch nicht versichert) 4/6 Prämienzuschlag)
Also das 4,66 fache der zum Beginn der Versicherung ermittelten Prämie!
Super interessant sind auch die Begründungen (Stundung des Prämienzuschlages) zum Gesetzentwurf:
Der Versicherungsnehmer sollte daher bei seinem Antrg glaubhaft machen, dass es sich in einer vorübergehenden finanziellen Notlage befindet, die sich in nächster Ziet beheben wird. Es ist dem Versicherungsnehmer jedoch zuzumuten, einen Kredit aufzunehmen, um den Prämienzuschlag in einer Summe zu tilgen.
Wat iss - dij - kein Bock mehr zum diskutieren?!?!?
Zugegeben, Dein Ansatz ist nicht schlecht.
Aber insgesamt macht er - meines Erachtens - keinen Sinn, was die Intention des GKV-WSG angeht.
Wenn es in der Tat so ist, wie Du postest, dann reiben sich die privaten Kvén ab Januar 2009 die Hände.
Sie sind mehr als glücklich über jeden Kunden, der verspätet seine Versicherungspflicht anzeigt.
Die privaten Kvén müssen immer nur für die Zukunft haften, aber bekommen für die zurückliegende Zeit so eine Art Strafgeld.
Und genau dort liegen die Unterschiede zu der Versicherungspflicht im Bereich der KFZ-Haftpflichtversicherung. Hier besteht auch eine Versicherungspflicht. Wenn ein Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, dann begeht er eine Ordnungswidrigkeit und muss dafür ein Bußgeld löhnen. Allerdings bekommt Vater Staat hier das Bussgeld und im Bereich der privaten Kv dann der private Versicherer. Auf der anderen Seite muss Vater Staat, dann die Leistungen für die aktuelle und Wartezeit löhnen.
Und genau jenes geht in die Birne von Rossi nicht rein.
Aber vielleicht denkt der Rossi dort zu einseitig!!!
Zugegeben, Dein Ansatz ist nicht schlecht.
Aber insgesamt macht er - meines Erachtens - keinen Sinn, was die Intention des GKV-WSG angeht.
Wenn es in der Tat so ist, wie Du postest, dann reiben sich die privaten Kvén ab Januar 2009 die Hände.
Sie sind mehr als glücklich über jeden Kunden, der verspätet seine Versicherungspflicht anzeigt.
Die privaten Kvén müssen immer nur für die Zukunft haften, aber bekommen für die zurückliegende Zeit so eine Art Strafgeld.
Und genau dort liegen die Unterschiede zu der Versicherungspflicht im Bereich der KFZ-Haftpflichtversicherung. Hier besteht auch eine Versicherungspflicht. Wenn ein Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, dann begeht er eine Ordnungswidrigkeit und muss dafür ein Bußgeld löhnen. Allerdings bekommt Vater Staat hier das Bussgeld und im Bereich der privaten Kv dann der private Versicherer. Auf der anderen Seite muss Vater Staat, dann die Leistungen für die aktuelle und Wartezeit löhnen.
Und genau jenes geht in die Birne von Rossi nicht rein.
Aber vielleicht denkt der Rossi dort zu einseitig!!!
Sooh, dij, meine Kollegin hat mal ihre Kontakte und Empfehlungen spielen lassen. Sie hat Gespräche mit dem PKV-Verband sowie mit dem Referenten des zuständigen Ministeriums, der auch federführend an dem Gesetzentwurf mitgearbeitet hat, geführt.
Ergebnis ist, in der Tat - da muss ich Dir Recht geben - die Versicherungspflicht im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG tritt niemals rückwirkend ein. Also erst ab dem Zeitpunkt, wo der Vertrag beantragt wird. Zwar können die privaten Versicherer eine Rückwärtsversicherung im Sinne von § 2 VVG einräumen, jedoch wird dies offensichtlich von keiner PKV in Deutschland ab Januar 2009 gemacht.
Dennoch hat dann der Kunde, einen Prämienzuschlag ab Janaur 2009 zu löhnen, ohne das er Anspruch auf Leistungen hat. Das kann ganz schön heftig werden. Man glaubt es kaum, ein sog. Strafzuschlag und keine Leistungen.
Er kann aber dann gleichzeitig die Aufnahme in den Basistarif verlangen. Der Basistarif orientiert sich an den Leistungen der GKV. Aus diesem Grunde kann der private Versicherer auch keine Leistungen ablehnen, wo der Versicherungsfall schon eingetreten ist. Dieses gibt es nämlich nicht in der GKV. D. h. ein Leistungsauschluss für bestehende Krankheiten ist im Basistarif nicht möglich.
Bei den Wartzeiten gibt es noch unterschiedliche Standpunkte. Jenes muss wohl die Rechtsprechung klären. Das zuständige Ministerium vertritt die Auffassung, dass Wartezeiten nicht möglich sind, da diese dem Wesen einer Versicherungspflicht widersprechen. Dieses wurde sogar im Vorfeld im Ministerium diskutiert; eine explizite Regelung sei deswegen nicht erforderlich gewesen.
Kur- und Rehamassnahmen seien auch mit dem Basistarif abgedeckt. Die private Kv meint hingegen nicht.
Na ja warten wir mal ab, wohin die Reise ab 2009 hingeht.
Die PKV vertritt die Auffassung, dass lediglich mit dem Strafgeld (zusätzliche Prämie zu jeden Monat der verspäteten Anzeige), ein Ausgleich für die Verpflichtung den Basistarif anzubieten.
Ergebnis ist, in der Tat - da muss ich Dir Recht geben - die Versicherungspflicht im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG tritt niemals rückwirkend ein. Also erst ab dem Zeitpunkt, wo der Vertrag beantragt wird. Zwar können die privaten Versicherer eine Rückwärtsversicherung im Sinne von § 2 VVG einräumen, jedoch wird dies offensichtlich von keiner PKV in Deutschland ab Januar 2009 gemacht.
Dennoch hat dann der Kunde, einen Prämienzuschlag ab Janaur 2009 zu löhnen, ohne das er Anspruch auf Leistungen hat. Das kann ganz schön heftig werden. Man glaubt es kaum, ein sog. Strafzuschlag und keine Leistungen.
Er kann aber dann gleichzeitig die Aufnahme in den Basistarif verlangen. Der Basistarif orientiert sich an den Leistungen der GKV. Aus diesem Grunde kann der private Versicherer auch keine Leistungen ablehnen, wo der Versicherungsfall schon eingetreten ist. Dieses gibt es nämlich nicht in der GKV. D. h. ein Leistungsauschluss für bestehende Krankheiten ist im Basistarif nicht möglich.
Bei den Wartzeiten gibt es noch unterschiedliche Standpunkte. Jenes muss wohl die Rechtsprechung klären. Das zuständige Ministerium vertritt die Auffassung, dass Wartezeiten nicht möglich sind, da diese dem Wesen einer Versicherungspflicht widersprechen. Dieses wurde sogar im Vorfeld im Ministerium diskutiert; eine explizite Regelung sei deswegen nicht erforderlich gewesen.
Kur- und Rehamassnahmen seien auch mit dem Basistarif abgedeckt. Die private Kv meint hingegen nicht.
Na ja warten wir mal ab, wohin die Reise ab 2009 hingeht.
Die PKV vertritt die Auffassung, dass lediglich mit dem Strafgeld (zusätzliche Prämie zu jeden Monat der verspäteten Anzeige), ein Ausgleich für die Verpflichtung den Basistarif anzubieten.
Na, das ist doch interessant – danke!
Knifflig wird jetzt noch die Frage nach Versicherungsfällen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon eingetreten sind. Das ist nämlich etwas anderes als Leistungsausschluß oder Wartezeit.
Ob ich wohl sehr falsch liege, wenn ich vermute: Die Koalition konnte sich nicht einigen und hat beschlossen, die Entscheidung dem BGH zu übertragen?
Knifflig wird jetzt noch die Frage nach Versicherungsfällen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon eingetreten sind. Das ist nämlich etwas anderes als Leistungsausschluß oder Wartezeit.
Rossi hat geschrieben:Das zuständige Ministerium vertritt die Auffassung, dass Wartezeiten nicht möglich sind, da diese dem Wesen einer Versicherungspflicht widersprechen. Dieses wurde sogar im Vorfeld im Ministerium diskutiert; eine explizite Regelung sei deswegen nicht erforderlich gewesen.
Ob ich wohl sehr falsch liege, wenn ich vermute: Die Koalition konnte sich nicht einigen und hat beschlossen, die Entscheidung dem BGH zu übertragen?
Nun denn, die Trommeln vom PKV-Verband trommeln nachfolgendes:
keine Wartezeiten im Basistarif aufgrund der Versicherungspflicht im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG
Kur- und Rehamassnahmen sind enthalten
kein Leistungsausschluss für bereits vorhandene Krankheiten
Also, entspricht dem Grunde ja dem Leistungsakatalog der GKV.
keine Wartezeiten im Basistarif aufgrund der Versicherungspflicht im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG
Kur- und Rehamassnahmen sind enthalten
kein Leistungsausschluss für bereits vorhandene Krankheiten
Also, entspricht dem Grunde ja dem Leistungsakatalog der GKV.
AVB Basistarif beim PKV-Verband.
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