Killervorschrift § 53 SGB V / Wechsel in die private KV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Killervorschrift § 53 SGB V / Wechsel in die private KV

Beitragvon Rossi » 07.10.2008, 22:01

Nun denn, wir haben dieses Thema hier bislang nur am Rande besprochen. Aber so wie es aussieht, scheinen wohl einige Kvén auf die besonderen Bindungsfristen (36 Monate) herumzureiten.

Mit DKV-Service-Center habe ich es schon mal im Background bekaspert.

Aber nehmen wir mal einen Fall aus der Praxis:

Ein Kunde ist hauptberuflich selbständig; er unterliegt somit nicht der Versicherungspflicht und ist freiwillig in der GKV versichert; am 01.01.2008 hat er einen Wahltarif im Sinne von § 53 SGB V abgeschlossen.

Er möchte ab Januar 2009 in die private KV wechseln, da die gesetzliche KV durch den neuen Beitragssatz ab Janaur 2009 erheblich teuer wird.


Die gesetzliche KV akzeptiert die Kündigung nicht und sagt, Du musst mindestens 36 Monate bei uns bleiben.

Ist das richtig?

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit von Wahltarifen mit dem GKV-WSG eingeführt.

Ziel der Massnahme war, dass die Wahlfreiheit für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht werden soll. Sie ist Voraussetzung für mehr Transparenz und Wettbewerb zwischen den Krankenkassen (vgl. DRS BT 16/3100).

Damit geht es doch schon los, der Kunde will hier nicht zu einer anderen gesetzlichen KV wechseln, sondern in das Lager der privaten Kv.

Aber nehmen wir uns doch mal die Killervorschrift unter die Lupe.

§ 53 SGB V Wahltarife

...

8. Die Mindestbindungsfrist für Wahltarife mit Ausnahme der Tarife nach Absatz 3 beträgt drei Jahre. Abweichend von § 175 Abs. 4 kann die Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden.


Also der letzte Halbsatz bricht dann das Genick und macht den hauptberuflich Selbständigen chancenlos um in die private KV zu wechseln?!?!

Um diesem Argument folgen zu können, sollte man sich - meines Erachtens - die gesamten Bestimmungen des § 175 Abs. 4 SGB unter die Lupe nehmen.

Denn schliesslich gilt über § 53 Abs. 8 SGB V nur eine abweichende Bindungsfrist.

Okay, dann sollte aber auch klären, was regulär so zu beachten ist. Regulär ist man mindestens 18 Monate an die Wahl einer Krankenkasse gebunden (vgl. § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Hierunter sind - meines Erachtens - nur die Krankenkasse im Sinne des SGB V gemeint, nicht aber die private KV. Man wollte einfach ein sog. Kassenhopping vermeiden, mehr nicht.

Dann kommt aber - meines Erachtens - in § 175 Abs. 4 der entscheidende Satz 4. Hier heisst es:

Die Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind, Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll.

Genau der letzte Halbsatz macht mich nachdenklich!!!

Ich lese diesen Satz derzeit so, dass die reguläre Bindungsfrist für einen freiwillig Versicherten nicht gilt, wenn er zu einer privaten KV wechseln möchte. In diesem Fall möchte er nämlich nicht eine Mitgliedschaft in einer anderen gesetzlichen Krankenkasse.

Was dann schon für die reguläre Bindungsfrist gilt, muss auch die abweichende Bindungsfrist im Sinne von § 53 SGB V gelten.

Ergo, mein Ergebnis; der freiwillig Versicherte kommt ohne Einhaltung der besonderen Bindungsfristen im Sinne von § 53 SGB V in die private KV hinein. Will er hingegen in eine andere gesetzliche KV wechseln, dann muss er natürlich die Bindungsfristen einhalten. Er muss natürlich die regulären Kündigungsfristen einhalten, jedoch nicht die Bindungsfrist.

Andere Vorschläge?!?!

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Re: Killervorschrift § 53 SGB V / Wechsel in die private KV

Beitragvon DKV-Service-Center » 07.10.2008, 22:31

und das am späten Abend, danke.
damit ich die Übersicht behalte kopiere ich mal besagten § 175 Ausübung des Wahlrechts Ich kann nur keinen Zusammenhang nachvollziehen weil hier geht es meiner Meinung nach explizit um die 18 Monate Bindungsfrist
Durch den Wahltarif, 36 Monate Mindestversicherungsdauer wird mM nach genau dieser genannte Punkt unterlaufen.

Gruß

(1) 1Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. 2Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. 3Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.

(2) 1Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. 2Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird. 3Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht unverzüglich auszustellen.

(3) 1Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. 2Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten. 3Für die Fälle, in denen eine Mitgliedsbescheinigung nach Satz 1 nicht vorgelegt wird und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regeln über die Zuständigkeit fest.

(4) 1Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. 2Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. 3Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. 4Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. 5Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden.
6Die Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind, [u][b]Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. [/b][/u]7Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll. 8Die Kündigung der Mitgliedschaft durch eine Person, die am 2. Februar 2007 oder später erfolgt, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, ist unwirksam, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige, die durch die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder durch betriebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse werden können, wenn sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung ausüben.
(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldungen und Mitgliedsbescheinigungen nach dieser Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke fest.
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Re: Killervorschrift § 53 SGB V / Wechsel in die private KV

Beitragvon DKV-Service-Center » 07.10.2008, 22:44

Ups Rossi das war die 1000 te Wortmeldung.
Glückwunsch und Dank für deine gesetzestreue Beantwortung unserer Fragen :-)

Gruß

Rossi
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Beitragvon Rossi » 07.10.2008, 22:47

Öhm,

in § 53 SGB V heisst es doch explizit Abweichend von § 175 Abs. 4 kann die Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden.


Dort genau muss man den Zusammenhang sehen.

Auszug aus der Begründung zum GKV-WSG

Für die Bindungszeit ist eine Kündigung der Kasse und damit der Kassenwechsel ebenfalls künftig ausgeschlossen.

Unter Kassenwechsel ist ein Wechsel nur innerhalb der gesetzlichen Kvén gemeint, mehr nicht!!! Ist für mich derzeit völlig logisch.

Das SGB V ist wie ein Puzzel; man muss alle Vorschriften zusammenfügen, damit sie einen Sinn ergeben!!

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Beitragvon DKV-Service-Center » 07.10.2008, 22:53

hi Rossi,

Das hört sich so einfach an ,:-) warum erkennen die Kassenmitarbeiter die Kündigung nicht an.
Ich werde mal einen Fall beibringen, muss aber erst noch Rücksprache halten, mal sehen ob ich die Unterlagen bekomme.
Gruß

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Beitragvon Rossi » 07.10.2008, 22:59

Tja, DKV-Service-Center was soll ich Dir posten.

Ich koche meinen Tee auch nur mit Wasser und bin definitiv nicht allwissend.

Aber die Erfahrung zeigt, man muss sich leider sehr intensiv mit den gesetzlichen Bestimmungen auseinandersetzen um sie zu verstehen. Wenn man die Zeit dafür nicht hat, dann wird stumpf abgelehnt. Wo kein Kläger dort kein Richter, relativ einfach!!!

Aber ich würde mit der Klamotte losziehen. Wobei vor Gericht und auf hoher See weiss man nie wo die Reise hingeht. Je substantivierter so eine Klage vorm Sozialgericht begründet wird, destso besser sind die Chancen. Die Richter kochen den Tee auch nur mit Wasser.

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Beitragvon Rossi » 07.10.2008, 23:44

Vorschlag zur Güte; picke Dir einen Fall heraus!

Ich mache den restlichen Krempel und bereite Dir eine einstweilige Anordnung für´s Sozialgericht vor. Mal sehen, wohin dann die Reise geht!!!

Wer nicht wagt, der gewinnt niemals! War schon immer so!

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Beitragvon Rossi » 09.10.2008, 19:21

Das Thema wird immer spannender.

Gucke mal hier, selbst der IKK Bundesverband sieht es wohl auch so, dass man die Bindungsfrist (freiw. KV) beim Wechsel in die private nicht einhalten muss.

http://www.ikk.de/ikk/generator/ikk/service-und-beratung/fragen-und-antworten/2292,i=l.html

Wann gilt die 18monatige Bindungsfrist nicht?
Es gibt Ausnahmen von der Bindungsfrist:



- Bei einer Beitragssatzerhöhung haben Sie unabhängig von der Dauer Ihrer Kassenzugehörigkeit ein Sonderkündigungsrecht.

- Wenn Sie als freiwilliges Mitglied aus der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung wechseln wollen, gilt die Bindungsfrist nicht.



Allerdings müssen Sie in jedem Fall die zweimonatige Kündigungsfrist berücksichtigen.





Sooh, da über § 53 SGB V nur eine abweichende Bindungsfrist von 36 Monaten besteht, sehe ich nach wie vor derzeit keine Probleme aus der GKV herauszukommen.

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Beitragvon Rossi » 09.10.2008, 19:25

Die AOK Bayern ebenso

Guckst Du hier:http://www.aok-business.de/bayern/krankenkassenwahlrecht/krankenkassenwahlrecht-bindungsfrist.php#b

Eine Bindungsfrist muss nicht erfüllt werden, wenn ein Anspruch auf Familienversicherung eintritt oder ein Wechsel in die private Krankenversicherung vorgenommen wird.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 17.10.2008, 15:06

Hü hot hin her folgendes heute im Versicherungsjurnal gefunden. Ich glaube da muss wirklich erst jemand klagen, es ist traurig das mann das Gesetz erst versteht wenn ein Richter das erklärt.
Gruß



Umstrittene Bindungsfrist bei Wahltarifen

Die Bindungsfrist nach der Entscheidung für einen Krankengeldwahltarif der gesetzlichen Krankenkassen ist in der Diskussion. Strittig ist vor allem, ob ein Versicherter, der sich für einen Wahltarif entschieden hat, auch vor Ablauf der drei Jahre in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln kann.

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Die gesetzlichen Krankenkassen sind zum 1.1.2009 verpflichtet, Wahltarife anzubieten (VersicherungsJournal 14.10.2008), wobei sich die Verpflichtung der Kassen aus § 53 Absatz 6 SGB V ergibt.

Der Abschluss des Wahltarifs bringt diverse Fragen mit sich. So zum Beispiel, wie lange der Versicherte durch seine Entscheidung an die Kasse gebunden ist.

Drei Jahre Bindung vorgeschrieben
Die Bindungswirkung ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Nach § 53 Absatz 8 SGB V bindet sich der Versicherte mit der Wahl dieses neuen, gesonderten Wahltarifs drei Jahre an seine Krankenkasse.

In dieser Zeit müsste der „Wahltarif-Wähler“ eine von seiner Kasse gegebenenfalls erhobene Zusatzprämie ebenso hinnehmen wie eventuelle Leistungskürzungen. In dieser Zeit wäre sogar ein Wechsel in die PKV ausgeschlossen.

Kritik von der PKV
Diese Meinung entfaltet im Lager der privaten Versicherungen jedoch harsche Kritik. Ihrer Meinung nach wird bei der oben angeführten Begründung der Satz 6 des § 175 Absatz 4 SGB V übersehen.

Hiernach ist bei einer Kündigung zum Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung zur PKV die durchgängige Bindungsfrist nicht anwendbar.

Der eindeutige Wortlaut des § 53 Absatz 8 SGB V spricht allerdings gegen die Auffassung, dass die Drei-Jahresfrist bei einem Systemwechsel nicht greift.

Im Zweifel müssen Gerichte entscheiden
Im Gesetz wird hervorgehoben, dass abweichend von § 175 Absatz 4 SGB V die Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden kann. Dies deutet darauf hin, dass der § 175 Absatz 4 SGB V in seiner Gesamtheit hier nicht zum Tragen kommt.

Eventuell müssen zur endgültigen Klärung der umstrittenen Bindungsfrist die Sozialgerichte beitragen.

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Beitragvon Rossi » 17.10.2008, 17:59

Also, ich würde klagen.

Die Begründung zum Gesetzentwurf ist mehr als eindeutig.

Für die Bindungszeit ist eine Kündigung der Kasse und damit der Kassenwechsel ebenfalls künftig ausgeschlossen.


Legt man es so aus, wie die gesetzlichen Kvén derzeit, dann müsste in der Tat der bislang Pflichtversicherte, der Beamter wird, zwangsweise die freiwillige beantragen. Eine freiwillige KV könnte dann auch nicht mehr gekündigt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen.

Jenes widerspricht in eklatanter Art und Weise jeglichen Prinzipien eines demokratischen Sozialstaates.

Daraus muss ganz klar und deutlich werden, dass selbstverständlich auch die anderen Sätze des § 175 Abs. 4 SGB V gelten und sowohl vor Ablauf der besonderen Bindungsfrist ein Wechsel in das Lager der privaten KV, als auch in die kostenlose Familienversicherung bei einer anderen Krankenkasse möglich ist.

So eine Auslegungsweise grenzt ja fast schon an Verfassungswidrigkeit!!!

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Mich betrifft das gerade!

Beitragvon bekohler » 26.11.2008, 12:04

Hallo zusammen,

durch mein Suchen im Netz bin ich zu disem Forum vorgestoßen.
Ich grüße erst einmal alle, die ich noch nicht kenne. -fr-

Meine Situation ist genau die, wie sie oben von Rossi beschrieben wurde.
Meine GKV (TK) will mich nicht in eine PKV wechseln lassen.
Ich nehme seit diesem Jahr an dem Selbstbehalt Tarief teil.
Gibt es schon Neuigkeiten oder gibt es weitere Betroffene :?: :cry:

Gruß Wilfried


PS Hallo Rossi, ich hätte große Lust Dein Angebot anzunehmen.

Rossi hat geschrieben:Vorschlag zur Güte; picke Dir einen Fall heraus!

Ich mache den restlichen Krempel und bereite Dir eine einstweilige Anordnung für´s Sozialgericht vor. Mal sehen, wohin dann die Reise geht!!!

Wer nicht wagt, der gewinnt niemals! War schon immer so!

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Beitragvon Rossi » 28.11.2008, 00:18

Jooh, bekohler, es gibt hierzu Neuigkeiten.

Der PKV-Verband hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben.

Tja, die Stellungnahme geht genau in die Richtung, die ich hier gepostet habe.

Aber schildere erst einmal Deine Situation. Wie bist Du derzeit überhaupt versichert, wieso, weshalb und warum?!?!

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Beitragvon bekohler » 28.11.2008, 09:28

Hallo Rossi, danke Für Deine Antwort.

Meine Situation Ist:

Freiwilliges Mitglied in der Techniker Krankenkasse.
Alter 54 Jahre (schon 30 Jahre über dem Bemessungssatz)
Nicht verheiratet, keine unterhaltspflichtigen Kinder.
(wurde vor 12 Jahren glücklich geschieden)
Am 01.11.2007 habe ich den Wahltarief Selbstbehalt 960/600 gewählt.
Nach den Schelmstücken unserer Politiker wollte ich nicht ab 01.01.2009
337,18 Eigenanteil an die TK bezahlen.
Es liegen mir Angebote mit wesentlich verbesserter Leistung,
von ca. 250,- - 270,- Eigenanteil vor. (Bis Dato noch nie krank) .-.

Also habe ich eine PKV beantragt und die TK zum 01.02.2009 geküdigt.
Den Rest kennt Ihr ja, die TK spielt nicht mit.

Gruß Wilfried

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Beitragvon Rossi » 28.11.2008, 17:32

Bist Du dir sicher, dass Du im Alter von 54 Jahren (über 35 Jahre vermutlich GKV), die Solidargemeinschaft verlassen möchtest?

Dir dürfte klar sein, dass Du bis zum Eintritt im Rentenalter vermutlich nicht mehr viel Altersrückstellungen in der PKV bilden wirst. Da könnte es teuer werden.

Wenn Du später Deine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhälst, wirst Du definitiv nicht in den Genuß der billigen KvdR kommen. KvdR heisst, Du zahlst nur Beiträge an die GKV bemessen nach der Höhe der Rente und jenes sind ca. 10 % von dem Renteinkommen. Bei einer guten Rente von 1.800,00 Euro bist Du mit 180,00 Euro dabei.

Im Bereich der privaten KV interressiert die Höhe des Einkommens niemanden. Dort geht es nach ganz anderen Kriterien. Klar, Du könntest im Rentenalter in den Basistarif wechseln. Hier gibt es einen Höchstbetrag, der liegt derzeit bei ca. 569,00 Euro; die Pflegeversicherung kommt noch hinzu (oben ist die PV schon drinne). Aber da können Welten dazwischen liegen.


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