Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 21.03.2010, 15:36

Ganz einfach. nehme wir an es besthet keine Pflicht oder freiwillige Versicherung mehr, egal aus welchen Grund.grundsätzlich wäre dennja eine Mitgliedschaft nach $ 5 Abs. 1 Nr. 13 möglich und nötig.
Jetzt gehn wir weiter, der Mitwirkungspflicht des MG wird nicht nachgekommen. Es wird keine Mitgleidschaft nach 5 Abs 13 aufgebaut aufgrund der fehlenden angaben usw.
Ergo gibt es denn ein Anschreibeen an die letzte bekannte Adresse das keine Versichrungsschutz mehr besteht, nur noch in Notfällen richtig?

Keine Reaktion nichts.

So Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, ergo kein unmittelbarer Beweis dafür das nicht doch eine andere Kasse zuständig ist.

Da aber geschrieben wurde das nur die letzte KK bekannt ist. gehe ichdavon aus das das ganze nach dem 01.04.2007 war.

aAso werden nur die Kosten übernommen die notwendig sind zur Erhaltung des Lebens, was zu beweisen gilt.

ratte1
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 470
Registriert: 03.03.2009, 20:42

Beitragvon ratte1 » 21.03.2010, 15:43

Vergil09owl hat geschrieben:...So Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, ergo kein unmittelbarer Beweis dafür das nicht doch eine andere Kasse zuständig ist.

Da aber geschrieben wurde das nur die letzte KK bekannt ist. gehe ichdavon aus das das ganze nach dem 01.04.2007 war.

aAso werden nur die Kosten übernommen die notwendig sind zur Erhaltung des Lebens, was zu beweisen gilt.
Von wem? Auf Grund welcher Rechtsvorschrift???

MfG
ratte1

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 21.03.2010, 16:05

1. § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V - Ruhen des Anspruchs bei Beitragsrückstand
2. § 52a SGB V - Leistungsausschluss
E v. 18./19.04.2007: Leistungsrecht

ratte1
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 470
Registriert: 03.03.2009, 20:42

Beitragvon ratte1 » 21.03.2010, 16:23

Hallo Vergil09owl.

ein Beitragsrückstand kann nur entstehen, wenn auch eine Versicherung (z.B. nach § 9 oder § 5/1/13 SGB V) durchgeführt wurde/wird. Genau das aber ist doch strittig.

Es geht hier nicht darum, ob diese Leistung sofort notwendig war und daher erbracht werden muss. Es geht hier darum, dass m.E. gar keine Versicherung nach § 5/1/13 SGB V zustande kommen konnte, weil die dafür notwendigen Erkenntnisse fehlten.

MfG
ratte1

Edit: Rechtschreibfehler-Korrektur
Zuletzt geändert von ratte1 am 21.03.2010, 17:38, insgesamt 1-mal geändert.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 21.03.2010, 16:43

sag ich doch, ich sehe wir versthen uns.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 21.03.2010, 17:13

Tja, die Entscheidung des SG Aachen, scheint auch nicht zu interessieren. Hier war der Kunde anno tuk in der GKV und es fehlte auch an der sog. Anzeige des Kundens.

Der Anzeigebogen hat nur eine sog. deklatorische Wirkung, mehr nicht!

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 21.03.2010, 17:54

Jm, sehe ich nicht so ausserdem ist es nur sG nicht BSG.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Im Prinzip

Beitragvon Vergil09owl » 21.03.2010, 18:09

jat sich das doch eh damit erledigt wenn es eine Erkrankun gist die Gefahr für Leibe und Leben ergibt das die KK zahlen muss, da gebe ich dir Recht.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 21.03.2010, 18:44

Immer wieder niedlich, sich hinter dem BSG zu verstecken.

Aber was solls, dann wird das BSG erneut den Kassen den Wortlaut des Gesetzes um die Bummelbacken hauen und den Wunschdenken nicht folgen.

Wäre ja nicht das erste mal!

ratte1
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 470
Registriert: 03.03.2009, 20:42

Re: Im Prinzip

Beitragvon ratte1 » 21.03.2010, 22:13

Vergil09owl hat geschrieben:jat sich das doch eh damit erledigt wenn es eine Erkrankun gist die Gefahr für Leibe und Leben ergibt das die KK zahlen muss, da gebe ich dir Recht.
Nochmal: Es geht bei der ganzen Diskussion darum, ob überhaupt eine Versicherung nach § 5/1/13 SGB V zustande gekommen ist. Es geht nicht darum, ob im Falle des Zustandekommen, die Beiträge vllt. nicht bezahlt werden und welche Leistungen in einem solchen Fall ruhen!

MfG
ratte1

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 21.03.2010, 23:47

Das Problem ist doch, dass die Kassen auf die Formulierung in § 186 Abs. 11 SGB V herumreiten.

Dort steht nämlich etwas von einer "Anzeige"!

Leider wird verkannt, dass diese Anzeige nur in einem ganz anderem Zusammenhang steht, nämlich mit einem Erlass, Ermäßigung bzw. Stundung des nachzuzahlenden Beitrags, mehr nicht!

Dieser Strohhalm wird derzeit genutzt, um die Mitgliedschaft, die kraft Gesetz entsteht, abzuwimmeln.

Na klaro, Kunden die für eine Versicherung in betracht kommen, haben selbstverständlich eine Auskunftspflicht. Aber man kann auch eins und eins zusammenzählen, was zumindest schon mal das SG Aachen gemacht hat. Und andere SG´s bzw. LSG´s werden dem vermutlich auf folgen!

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 22.03.2010, 22:42

Verrat mir doch mal deine fundstellen, wenn ich denn schon sagen kannder rossi hat recht.

Mr. L
Beiträge: 1
Registriert: 01.06.2010, 14:45

Beitragvon Mr. L » 01.06.2010, 16:53

Hallo Forum,

bevor jemand fragt oute ich mich jetzt auch mal als Klinikmitarbeiter, der nur an sein Geld will ;)

Ich habe den Thread gerade mit Interesse gelesen. Es gibt zu diesem Thema einen interessanten Artikel in der f&W 2/2010 Seite 306ff:"Der Obdachlose in der Notaufnahme".

Dort wird auch auf die Urteile des SG Aachen bezug genommen.

Ich habe einen ähnlichen Fall wie der Kollege anfangs bereits dargestellt hat:
Obdachloser Patient (Aufenthaltsort unbekannt)
Pflichtversicherungsantrag (Antragsformular stammt übrigens aus der o.g. Quelle) unterschrieben und nicht ganz vollständig ausgefüllt
seit 2-3 Monaten nicht mehr krankenversichert
es liegt ein Schreiben der DRV vor, aus dem hervorgeht, dass der Pat. dort zuletzt gesetzlich krankenversichert war.
eine Versicherung gem. § 10 SGB V ist aufgrund des Familienstandes ausgeschlossen
eine freiwillige Versicherung hätte eine Bestätigung weitere Versichertenzeiten erforderlich gemacht
Anspruch auf Freie Heilfürsorge kann zumindest für diesen KH-Aufenthalt ausgeschlossen werden
eine mehrjährige Zugehörigkeit zum Kreis der Personen ohne festen Wohnsitz schliesst den Versicherungsschutz durch ein privates Krankenversicherungsunternehmen aus

Wir haben als erstes eine Ablehnung unserer Kostenübernahme erhalten, da keine Mitgliedschaft besteht.
Wir haben auf die o.g. Punkte hingewiesen.
Antwort: Ein Antrag würde benötigt und der liegt nicht vor
Erwiderung: wir haben der KK die genaue Postanschrift und den Sachbearbeiter genannt, der auf dem Anschreiben stand
Antwort: Antrag liegt vor, ABER: ...zur Durchführung der Versicherungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist es zwingend erforderlich, dass der entsprechende Antrag auf dem Vordruck der KK gestellt wird.
Erwiederung: Frage nach der gesetzlichen Grundlage
Antwort: bisher keine

Das ist jetzt ungelogen ein Beispiel von vielen anderen in unterschiedliche Ausprägungen.

Der Artikel und die SG-Urteil stimmen mich da schon ein wenig optimistischer.

Wenn ich den Thread jetzt richtig verfolgt habe, heißt es doch jetzt, dass ich der KK die Rechnung zu schicke und wenn die nicht zahlt die KK auf Kostenübernahme verklage, oder?
In diesem Fall ist es noch relativ eindeutig. Aber was ist wenn es nicht so eindeutig ist und der Patient Tod oder nicht mehr auffindbar ist, fehlende Mitwirkungspflicht und das wars???

Danke

Gruß

Mr. L


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 20 Gäste