Grundsicherung- Basistarif PKV- unterschiedliche Handhabung

Erfahrungsberichte, Beitragserhöhungen, Versicherungspflicht, gesetzlich oder privat, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 24.07.2009, 23:19

@walki

na klaro habe ich gepostet:

Das bringt Dir überhaupt nichts, denn der Wortlaut der Bestimmung des § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG ist eindeutig, hiernach darf der Sozialhilfeträger nur max. die 129,54 Euro und 17,79 Euro übernehmen. Dieses gilt explizit nur dann, wenn der Kunde auch im Basistarif steckt. Denn für die Decklung im Basistarif gibt es eine spezielle gesetzliche Bestimmung (§ 12 Abs. 1 c VAG).

Steckt der Kunde nicht im Basistarif geht es nach § 32 SGB XII und dort ist die Rede von angemessenen Beiträgen.

Also im Basistarif gilt lex specialis (§ 12 Abs. 1 c VAG) vor lex generalis. Steckt man nicht im Basistrarif gilt lex generalis. Aber die Sozialhilfeträger verlanden in der Regel den Tarifwechsel vom Normaltarif in den Basistarif.
"


Das ist schon teilweise überholt. Zudem gilt dieses teilweise nur für das SGB XII.

Du bekommst jedoch ALG II; da ist es leider ganz anders. Die Rechtsgrundlage für die Übernahme ergibt hier aus § 26 SGB II und der verweist auf den berüchtigten § 12 Abs. 1 c Satz 5 - 6 VAG.


Die Agentur gewährt als Beitragszuschuss immer nur den sog. gedeckelten Beitrag (was sonst zu zahlen wäre) Es ist hier völlig egal, in welchem Tarif Du steckst. Zudem verlangt die Agentur auch nicht den Wechsel in den Basistarif. Die ARGEN verlangen in der Regel immer nur ein sog. Vergleichsangebot über den Basistarif.

Wenn Du allerdings über irgendwelches Einkommen verfügst, dann bereinigen die ARGEN die Lücke vom Einkommen; dann bist Du aus dem Schneider; sonst hast Du leider Pech!

Du hast völlig Recht, wenn Du jetzt in den Basistarif wechselst, kann der Schuss evtl. nach hinten losgehen. Deine Überlegungen gehen in die richtige Richtung.

Ach ja, obwohl Du Rückstände hast, kann die priv. Kv. den Anspruch nicht auf ruhend stellen, da Du SGB II-Leistungen erhälst. Wenn Du allerdings mehr als 12 Monate rückständig bist, dann kann die priv. Kv. den Tarif in den Basistarif von selber umstellen.

***** lage, gerade für die ALG II-Empfänger!!

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 24.07.2009, 23:20

@huber2

Korrekt, der Beschluss des LSG Ba-Wü ist noch nicht veröffentlicht.

Den musst Du selber beim LSG anfordern!

walki
Beiträge: 2
Registriert: 23.07.2009, 22:48

Beitragvon walki » 25.07.2009, 10:47

@rossi
habe über die Zentrale meiner Krankenversicherung erfahren, dass die ARGE in einigen Fällen Beitragsrückstände übernommen hat. Genaues wollte man dazu nicht sagen, es aber aber schon öfter vorgekommen. Weisst Du über welche SGB II Norm das möglich wäre oder waren das wohlmöglich SGB XII Fälle?

Das die Ruhendstellung bei SGBII-Bezug nicht möglich ist, wusste ich auch noch nicht, danke für den Hinweis ! Was mir dazu einfällt ist die Vorlage an den Bundestag unterschrieben v. Gysi bzw. Der Linken. (der Link ist oben in einer Deiner Antworten). In dieser wird die Gefahr dargestellt, dass dieses Ruhendstellung gegenwärtig nicht geregelt sei, auch nicht für den Basistarif und der ALGII Bezieher Gefahr läuft, bei Nichtzahlung des hälftigen nur für Schmerz/Akutbehandlungen versichert zu sein.

Damit könnte der gegenwärtige Tarif gesichert werden. Allerdings wird die PKV eingereichte Leistungen mit ihren Forderungen aufrechnen. Im Ergebnis ist der Arztbesuch zwar versichert, es erfolgt aber keine Auszahlung womit dann wohl der Arzt erst einmal leer ausgeht. Gehe ich allerdings zum Arzt und weise nicht darauf hin, dass ein Ausgleich seiner Rechnung faktisch ausgeschlossen ist, weil die PKV erst einmal aufrechnen wird und aus dem Regelsatz ein Rechnungsausgleich nicht möglich ist, könnte das als Eingehungsbetrug gewertet werden.

Walki

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 25.07.2009, 12:00

Also, ne Rechtsgrundlage im SGB II, wonach die Beitragsrückstände zu übernehmen sind, gibt es meines Erachtens defintiv nicht. Jenes ist natürlich nur meine bescheidene Ansicht, da ich meinen Tee auch nur mit Wasser koche.

Im Bereich von § 22 SGB II gibt es eine Möglichkeit Schulden zu übernehmen. Aber der 22ér regelt explizit nur die Unterkunftskosten, wozu ein Beitragsrückstand im Bereich der Kv. definitiv nicht gehört.

Zitat:

(5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.


Also das passt nicht. Es kann natürlich sein, dass einige ARGE es dennoch machen, aber ehrlich gesagt, kann ich mir das im Ansatz nicht vorstellen.

Im Bereich des SGB XII (Sozialhilfe) gibt es eine ähnliche Vorschrift, die aber nicht die Unterkunft betrifft, sondern allgemein eine Hilfe in Sonderfällen betrifft. Auch hier ist es einhellige Auffassung des zuständigen Ministeriums, dass Beitragsrückstände nicht übernommen werden, da eine sog. qualifizierte Notlage, deren Beseitigung geboten ist, nicht vorliegt. Denn schliesslich fliegt keiner mehr aus der Kv. raus, wenn Beitragsrückstände vorhanden sind; ergo keine qualifizierte Notlage.


Also es ist völlig egal, in welchem Tarif Du steckt, sei es im Basistarif oder in einem sog. Normaltarif, im Falle des lfd. Leistungsbezuges nach dem SGB II oder SGB XII muss die Kv. voll löhnen.

Allerdings wird die PKV eingereichte Leistungen mit ihren Forderungen aufrechnen. Im Ergebnis ist der Arztbesuch zwar versichert, es erfolgt aber keine Auszahlung womit dann wohl der Arzt erst einmal leer ausgeht


Das geht doch nicht. Der PKV-Verband hat dieses doch so ausdrücklich noch einmal bestätigt, dass eine Aufrechnung der Beitragsrückstände mit den lfd. Leistungsansprüchen nicht möglich ist.

huber2
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 20
Registriert: 23.03.2009, 20:38

Beitragvon huber2 » 01.08.2009, 15:39

Hallo Rossi,
gibt es Erkenntnisse, welche bayrischen ARGEN den halben Basistarif anerkennen?
Im voraus vielen Dank

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 01.08.2009, 16:58

Huber, Du musst leider unterscheiden, zwischen ARGE - das ist das ALG II und SGB XII - das ist die Sozialhilfe.

Du erhälst vermutlich von der ARGE das ALG II, richtig? Das hier eingestellte betrifft nicht für das ALG II sondern nur für das SGB XII.

Im Bereich des ALG II ist der Beitrag im Basistarif ganz klar gedeckelt. Keine ARGE in Deutschland wird vermutlich den hälftigen Beitrag als Beitragszuschuss im Sinne von § 26 SGB II übernehmen. Im ALG II gibt es nur einen Rettungsanker. Wenn Du Einkommen hast, dann wird das Einkommen um die Deckelungslücke (ca. 155,00 Euro) bereinigt. Hsst Du leider kein Einkommen, dann sieht es schlecht aus.

Bekommst Du allerdings Sozialhilfe (SGB XII) kann man sich gut auf die Entscheidung des LSG Ba-Wü berufen.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 09.08.2009, 23:30

In der Zeitschrift vom PKV-Verband (PKV publik) steht ein schöner Artikel.

Guckt ihr hier: http://www.pkv.de/publikationen/pkv_publik/archiv/pkvpubliknr62009/gesundheitspolitik-politik-bittet-die-aermsten-zur-kasse/

In Ba. Wü. gibt es jetzt einen weiteren Beschluss, wo der Sozialhilfeträger verdonnert wurde, den halbierten Beitrag im Basistarif als angemessen zu betrachten.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 09.08.2009, 23:34

Und dann haben wir hier noch eine Stellungsnahme eines Rechtsanwaltes für den Bereich des SGB II.

Guckt ihr hier: http://www.elo-forum.net/hartz-iv/hartz-iv/-200908084752.html

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 10.08.2009, 19:24

Nun denn, jetzt gibt es in Ba. - Wü. 2 LSG Beschlüsse, wonach der Sozialhilfeträger den halbierten Beitrag im Basistarif als angemessen im Sinne von § 32 SGB XII zu bertrachten hat.

30.06.2009 2. Senat Az. L 2 SO 2529/09 ER-B

08.07.2009 7. Senat Az. L 7 SO 2453/09 ER-B

Das LSG Ba. - Wü. hat insgesamt 13 Senate, davon sind 2 Senate für die Soziahilfe zuständig. Die beiden zuständigen Senate (2. u. 7. Senat) sind sich offensichtlich einig. Mal sehen, wohin die Reise jetzt weitergeht.

Rolien
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 70
Registriert: 15.04.2009, 11:35

Beitragvon Rolien » 12.08.2009, 13:44

Hallo zusammen, is ja alles extrem kompliziert. Deshalb nochmal am konkreten Beispiel nachgefragt: sind diese Beschlüsse des LSG Ba.-Wü. nun bindend oder nicht? Es sind doch offensichtlich keine "Grundsatzurteile", die nun auf alle Fälle als Rechtsgrundlage anzuwenden sind, oder? Was ist z.B., wenn ich in Niedersachsen Grundsicherung beziehe..inwiefern bringen mir dann die Beschlüsse des LSG Ba.-Wü. etwas? Viele Grüsse von Rolien

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 12.08.2009, 19:19

Nein, die Beschlüsse sind natürlich nicht bindend.

Aber besorge Dir die Beschlüsse erst einmal und durchforste sie. Die beiden Senate haben sich richtig Arbeit gemacht und alles mögliche rechierchiert.


Und wenn man beide Beschlüsse gelesen hat, wird man feststellen, dass die Richter - zumindest in Ba. - Wü. keinen Bock mehr auf diese Problematik haben.

Zitat:
Eine abschliessende Lösung dieser Problematik ist bislang jedoch nicht erreicht worden. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin nicht zumutbar, den politischen Konflikt auf Ihrem Rücken als schwächstes Glied in der Kette austragen zu lassen .....


Sind das nicht klare Worte?

Ich denke die beide LSG-Beschlüsse zu zitieren, dürfte auf jeden Fall etwas bringen. Na klar, die anderen SG´s oder LSG´s können natürlich anders entscheiden.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 14.08.2009, 12:30


Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 14.08.2009, 14:20

Nur zur Klarstellung. Der Artikel ist ne kleine sog. Zeitungsente.

Das LSG Ba. - Wü. hat nicht im Falle von ALG II-Kunden sondern SGB XII Kunden entschieden. Ansonten ist der Inhalt richtig!

Die SGB II Kunden müssen weiter kämpfen bzw. sich verschulden.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 17.08.2009, 18:35

Jetzt ruft ein Rechtsanwalt auch für den Personenkreis der ALG II-Empfänger zum Widerspruch auf. Dort ist die gesetzliche Lage aber ganz anders, aber dennoch rät er zum Widerspruch und zur Klage.

Guckt ihr hier: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/Private_Krankenversicherung.aspx

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 17.08.2009, 23:00

Die LINKE versucht es noch einmal.

"Wenn es möglich war, in einer Hau-Ruck-Aktion übers Wochenende Milliarden aus dem Steuersäckel für die Stützung von maroden Banken zu mobilisieren, dann muss ein solcher Fehler kurzfristig zu korrigieren sein", fordert der stellvertretende Vorsitzende von Fraktion und Partei DIE LINKE, Klaus Ernst, nachdem die Bundesregierung eingeräumt hat, dass ein Fehler in der Gesundheitsreform frühere Selbständige, die Hartz IV beziehen, eklatant benachteiligt. Ernst weiter:

"Diese Gesetzeslücke muss umgehend geschlossen werden. Der Bundestag tritt noch zwei Mal vor der Wahl zusammen. Eine halbe Stunde für den Krankenversicherungsschutz von zehntausenden Selbstständigen werden die Abgeordneten wohl übrig haben. Dies ist umso wichtiger, als nicht wenige der Kleinunternehmer erst durch die Hartz-Gesetze in die Selbständigkeit gelockt wurden und nun nach ihrem Scheitern doppelt draufzahlen. Das erklärte Ziel der Bundesregierung, mit der Gesundheitsreform allen einen Krankenversicherungsschutz zu ermöglichen, wird ins Gegenteil verkehrt, wenn diese Versicherung für die Betroffenen nicht bezahlbar ist.

Es darf nicht sein, dass die Unfähigkeit von CDU/CSU und SPD, dieses Problem zu lösen, nun Zehntausende in existenzielle Not bringt."

Guckt Ihr hier: http://www.presseportal.de/pm/41150/1458097/die_linke/rss


Zurück zu „Allgemeines PKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 11 Gäste