na klaro habe ich gepostet:
Das bringt Dir überhaupt nichts, denn der Wortlaut der Bestimmung des § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG ist eindeutig, hiernach darf der Sozialhilfeträger nur max. die 129,54 Euro und 17,79 Euro übernehmen. Dieses gilt explizit nur dann, wenn der Kunde auch im Basistarif steckt. Denn für die Decklung im Basistarif gibt es eine spezielle gesetzliche Bestimmung (§ 12 Abs. 1 c VAG).
Steckt der Kunde nicht im Basistarif geht es nach § 32 SGB XII und dort ist die Rede von angemessenen Beiträgen.
Also im Basistarif gilt lex specialis (§ 12 Abs. 1 c VAG) vor lex generalis. Steckt man nicht im Basistrarif gilt lex generalis. Aber die Sozialhilfeträger verlanden in der Regel den Tarifwechsel vom Normaltarif in den Basistarif.
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Das ist schon teilweise überholt. Zudem gilt dieses teilweise nur für das SGB XII.
Du bekommst jedoch ALG II; da ist es leider ganz anders. Die Rechtsgrundlage für die Übernahme ergibt hier aus § 26 SGB II und der verweist auf den berüchtigten § 12 Abs. 1 c Satz 5 - 6 VAG.
Die Agentur gewährt als Beitragszuschuss immer nur den sog. gedeckelten Beitrag (was sonst zu zahlen wäre) Es ist hier völlig egal, in welchem Tarif Du steckst. Zudem verlangt die Agentur auch nicht den Wechsel in den Basistarif. Die ARGEN verlangen in der Regel immer nur ein sog. Vergleichsangebot über den Basistarif.
Wenn Du allerdings über irgendwelches Einkommen verfügst, dann bereinigen die ARGEN die Lücke vom Einkommen; dann bist Du aus dem Schneider; sonst hast Du leider Pech!
Du hast völlig Recht, wenn Du jetzt in den Basistarif wechselst, kann der Schuss evtl. nach hinten losgehen. Deine Überlegungen gehen in die richtige Richtung.
Ach ja, obwohl Du Rückstände hast, kann die priv. Kv. den Anspruch nicht auf ruhend stellen, da Du SGB II-Leistungen erhälst. Wenn Du allerdings mehr als 12 Monate rückständig bist, dann kann die priv. Kv. den Tarif in den Basistarif von selber umstellen.
***** lage, gerade für die ALG II-Empfänger!!