§186 (11) SGB V Versicherungspflicht/angemessene Reduzierung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Gast 2009

Beitragvon Gast 2009 » 25.11.2009, 18:52

Rossi hat geschrieben:Wenn sich dann die Kunden nicht melden und erst 2 Jahre später die Versicherungspflicht anzeigen, liegt meines Erachtens auch definitiv kein Grund vor, den Beitrag zu ermäßigen.

Also, da muss ich die Kassen auch mal in den Schutz nehmen!


Darum geht es bei mir nicht.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 25.11.2009, 20:13

Jawoll, er muss sich melden!

Das Beispiel mit dem Millionär steht sogar in der Begründung zum Gesetzentwurf. Man hat in diesem Zusammenhang bei der Versicherungspflicht in der priv. Kv. viel diskutiert, ob und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung möglich ist.

Auszug:

Es ist auch davon auszugehen, dass annähernd alle Menschen auf einen Versicherungsschutz angewiesen sind, wenn sie keine staatlichen steuerfinanzierten Leistungen in Anspruch nehmen oder auf erforderliche ärztliche Behandlungen verzichten wollen. Die Kosten für aufwändige Heilbehandlungen können so hoch sein, dass auch vermögende Menschen sie nicht mehr aufbringen können. Zwar wird es Einzelne geben, die aufgrund ihres sehr hohen Einkommens und/oder Vermögens auf den Versicherungsschutz tatsächlich nicht angewiesen sind. Der Gesetzgeber darf insoweit aber generalisieren. Er kann und muss nicht jeden Einzelfall berücksichtigen. Sich gegen das Krankheitskostenrisiko abzusichern, ist allen Einwohnern – auch den sehr wohlhabenden – zumutbar. Je höher das Einkommen oder das Vermögen ist, umso geringer ist die mit der Versicherung verbundene finanzielle Belastung. Zudem erhält der Versicherte eine Gegenleistung von bedeutendem Wert, nämlich eine Versicherung gegen krankheitsbedingte Kosten. Erst recht kann den weniger Wohlhabenden zugemutet werden, sich gegen das Risiko Krankheit zu versichern. Denn sie sind gerade auf den Versicherungsschutz besonders angewiesen.

Okay, dem Grunde hast Du Recht; er muss sich nicht melden. Aber wenn er irgendwann, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist und nicht mehr weiss, wie er es bezahlen kann, dann schlägt die Falle zu. Im Extremfall müßte er das lfd. Jahr und 4 Jahre rückwirkend die Beiträge nachzahlen.

Glaube mir Gast 2009, wir haben hier im Forum schon Fälle gehabt, die waren mehr als glücklich, dass es diese Versicherungspflicht gibt; sonst hätten sie nämlich Haus und Hof verloren!

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Beitragvon Rossi » 25.11.2009, 20:16

Worum geht es denn bei Dir?

Bist Du Millionär und sieht es nicht ein, oder lassen die finanzielle Verhältnisse es nicht zu?

Gast 2009

Beitragvon Gast 2009 » 25.11.2009, 21:14

Rossi hat geschrieben:Jawoll, er muss sich melden!

Das Beispiel mit dem Millionär steht sogar in der Begründung zum Gesetzentwurf. Man hat in diesem Zusammenhang bei der Versicherungspflicht in der priv. Kv. viel diskutiert, ob und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung möglich ist.

Auszug:

Es ist auch davon auszugehen, dass annähernd alle Menschen auf einen Versicherungsschutz angewiesen sind, wenn sie keine staatlichen steuerfinanzierten Leistungen in Anspruch nehmen oder auf erforderliche ärztliche Behandlungen verzichten wollen. Die Kosten für aufwändige Heilbehandlungen können so hoch sein, dass auch vermögende Menschen sie nicht mehr aufbringen können. Zwar wird es Einzelne geben, die aufgrund ihres sehr hohen Einkommens und/oder Vermögens auf den Versicherungsschutz tatsächlich nicht angewiesen sind. Der Gesetzgeber darf insoweit aber generalisieren. Er kann und muss nicht jeden Einzelfall berücksichtigen. Sich gegen das Krankheitskostenrisiko abzusichern, ist allen Einwohnern – auch den sehr wohlhabenden – zumutbar. Je höher das Einkommen oder das Vermögen ist, umso geringer ist die mit der Versicherung verbundene finanzielle Belastung. Zudem erhält der Versicherte eine Gegenleistung von bedeutendem Wert, nämlich eine Versicherung gegen krankheitsbedingte Kosten. Erst recht kann den weniger Wohlhabenden zugemutet werden, sich gegen das Risiko Krankheit zu versichern. Denn sie sind gerade auf den Versicherungsschutz besonders angewiesen.


Vorsicht mit dem googlen! Der Auszug stammt nicht aus der Begründung zum Gesetzentwurf (GKV-WSG) sondern ist NUR ein Bericht des Gesundheitssauschusses zum VVG -Gesetz über den Versicherungsvertrag (Drucksache 16/4247). Es wundert mich, dass es da auf einmal über Krankenversicherung geht. Ob das juristisch als Gesetzesmaterial gilt, weiß ich nicht. Aber dann gäbe es weiteres gleichwertiges. Z.B. Schriftstück Deutscher Bundestag 16/8365. Darin heißt es nachweislich, dass es dem Gesetzgeber nicht primär darum geht alle Menschen in einen institutionelle Versicherung zu bringen.

"Ziel der Neuregelung des GKV-WSG ist die Sicherstellung einer Absicherung
im Krankheitsfall für alle Bürger. Die neue Versicherungspflicht in der GKV und
ab 1. Januar 2009 auch in der PKV ergänzt die bestehenden Systeme der Kran-
kenversicherung und Krankenversorgung. Diese Versicherungspflicht ist daher
nachrangig, sie besteht für Personen, die über keine anderweitige Absicherung
im Krankheitsfall verfügen und der gesetzlichen oder privaten Krankenversiche-
rung zuzuordnen sind."

Geld ist eine Absicherung. Schließlich hantiert der Versicherer auch nur mit Geld.

Das Schreiben ist übrigens eher Gesetzesmaterial, weil es eine Antwort der Bundesregierung ist. Der Gesundheitsausschuss hat schließlich keine gesetzgebende Befugnis.

Also was stimmt jetzt?

Gast 2009

Beitragvon Gast 2009 » 25.11.2009, 21:16

Rossi hat geschrieben:Worum geht es denn bei Dir?

Bist Du Millionär und sieht es nicht ein, oder lassen die finanzielle Verhältnisse es nicht zu?


Ist von der TK nicht überprüft worden. Insofern unerheblich. Private Auskünfte erteile ich nicht.

Gast 2009

Beitragvon Gast 2009 » 25.11.2009, 21:20

Rossi hat geschrieben:Glaube mir Gast 2009, wir haben hier im Forum schon Fälle gehabt, die waren mehr als glücklich, dass es diese Versicherungspflicht gibt; sonst hätten sie nämlich Haus und Hof verloren!


Dafür gibt es nun Tausende kleine Selbstständige, die die Beiträge nicht bezahlen können und die Existenz hinschmeißen müssen. Soll das ein Deal sein?

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Beitragvon Rossi » 25.11.2009, 21:33

Nun denn, dann interessiert Dich vermutlich die BT-DRS 16/3100 auch nicht


Ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind insbesondere die nicht gesetzlich oder privat krankenversicherten Personen, die keinen Anspruch auf Hil- fe bei Krankheit nach § 40 SGB VIII, § 48 SGB XII, § 264 SGB V, auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder auf sonstige Gesundheitsfürsorge haben, die nicht beihilfeberechtigt sind, keinem Sondersystem wie der freien Heilfürsorge angehören und auch keinen Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen haben. Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskostenvollversi- cherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, werden als Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall angesehen. Sie fallen unter die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Personen, für die aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts ein Anspruch auf Sachleistungen besteht, verfügen ebenfalls über eine ander- weitige Absicherung im Krankheitsfall.


Ist von der TK nicht überprüft worden. Insofern unerheblich. Private Auskünfte erteile ich nicht.


Wie bist Du denn drauf?

Ich merke an deinen Postings, dass Du vielleicht mit Frust vollgestopft bist. Hier hast Du die Gelegenheit es abzulassen.

Stellt sich echt sonst die Frage, was willst Du?

Das Schreiben ist übrigens eher Gesetzesmaterial, weil es eine Antwort der Bundesregierung ist. Der Gesundheitsausschuss hat schließlich keine gesetzgebende Befugnis.


Na ja, wenn es dann anschliessend im gleichen Wortlaut vom Gesetzgeber so verabschiedet wird, kann man sich natürlich fragen, ob es der Wille des Gesetzgebers, oder nicht!?

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Beitragvon Rossi » 25.11.2009, 21:49

Ich habe mir mal die Mühe gemacht und die Begründung aus der BT-DRS 16/3100 rausgekramt. Es geht explizit um die Stundung, Ermäßigung und dem Erlass.

Durch Satz 4 der Neuregelung soll vermieden werden, dass diese Nachzahlungspflicht bei unverschuldet verspäteter Anzeige zu unbilligen Härten für die Betroffenen führt. Eine Ermäßigung oder Nichterhebung der nachzuentrichtenden Beiträge wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Betroffenen in der Zwischenzeit keine Leistungen oder nur Leistungen in geringem Umfang in Anspruch genommen haben.


Also, für mich hinkt die derzeitige Begründung der Kassen total! Die Begründung der Kassen, jeder hat es durch die Veröffentlichung des Gesetzes gewusst, ist nach meiner bescheidenen Auffassung völlig daneben.

Zumal hier sogar von der Nichterhebung der nachzuzahlenden Beiträge gesprochen wird. Ich habe noch keine Kasse gesehen, die gar keine Beiträge erhoben hat.

Ich lese es derzeit so, geringe rückwirkende Leistungen führen zur Ermäßigung und gar keine Leistungen zwangsläufig zum Erlass!

Oh weia, da ist ja richtig Potential!!!

Gast 2009

Beitragvon Gast 2009 » 26.11.2009, 01:01

Das GKV-WSG ist ja vom Gesetzgeber auch nicht zu Ende gedacht worden, was auch nicht weiter wundert. Es verursacht nun Zig-Millionen € an wirtschaftlichen Schäden. Und ich habe auch was Besseres zu tun.

Sabine
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Beitragvon Sabine » 26.11.2009, 14:47

Nicht zuende gedacht ist gar kein Ausdruck.

Die GKV lehnt in meinem Fall eine Niederschlagung oder wenigstens eine Ermäßigung nachzuzahlender Beiträge gemäß § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V kathegorisch ab, weil ich die verspätete Anzeige zu verschulden hätte.

Da ich mit Beitragsanteilen für mehr als zwei Monate im Rückstand bin und trotz Mahnung die Rückstände nicht bezahle bzw. bezahlen kann, ruht gemäß § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V dauerhaft der Anspruch auf fast alle KV-Leistungen.

Wegen § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V haben die Personen mit Beitragsrückständen, denen nach der gesetzgeberischen Zielvorstellung ein KV-SCHUTZ zukommen sollte, keine Ansprüche auf die regulären KV-Leistungen.

Der Gesetzgeber hat aber darauf abgestellt, dass Behandlungskosten den Einzelnen schnell überfordern können und dass dem die Gesundheitsversicherung vorbeugen soll.


Ich habe das Bundesgesundheitsministerium angeschrieben und meinen Fall geschildert. Die Antwort: Eine Änderung der Rechtslage kann nicht in Aussicht gestellt werden. Man sehe keinen Handlungsbedarf.


UND: Trotz meinen monatlichen Beitragszahlungen steigt der Gesamtrückstand Monat für Monat um rd. 5 % (!) des jeweiligen Betrages gemäß § 24 Abs. 1a SGB IV kontinuierlich an.

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Schutzregelung des § 24 Abs. 2 SGB IV ignoriert die GKV wiederum durch ihre Behauptung, ich hätte Kenntnis von einer Zahlungspflicht ab 01.04.2007 haben müssen.


Ich werde damit NIEMALS in der Lage sein, den immer weiter ansteigenden Betrag zu tilgen und damit einhergehend werde ich trotz Beitragszahlungen NIEMALS regulären Krankenversicherungsschutz haben.


Ich müsste monatlich rd. € 800,-- (!) zahlen, um überhaupt nur das kontinuierliche Ansteigen der Schuld aufzuhalten – ohne Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen zu haben.


Ich habe jetzt nochmals das Bundesgesundheitsministerium angeschrieben und die oben aufgezeigten katastrophalen gesetzlichen Verknüpfungen aufgezeigt.


Wenn man einmal selbst betroffen ist und erkennt, WIE unüberlegt Gesetze geschaffen werden, wird einem ganz anders, muss ich sagen.

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Beitragvon Rossi » 26.11.2009, 14:54

Öhm Sabine, Du musst nicht das Bundesgesundheitsministerium anschreiben. Jenes bringt offensichtlich nicht viel.

Du musst gegen die Kasse unverzüglich klagen.

Ferner musst Du einigermassen schlüßig nachweisen, dass Du es nicht gewusst hast und deswegen ein Verschulden nicht vorliegt. Wenn Du dann auch keine Leistungen rückwirkend in Anspruch genommen hast, würde ich auf einen Erlass der rückständigen Beiträge pochen.

So und nicht anders sollte man die Begründung zum Gesetzentwurf verstehen.

Sabine
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Beitragvon Sabine » 26.11.2009, 15:27

Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht läuft bereits.


Ich habe auch über vier Seiten schlüssig und mit Belegen aus Presseveröffentlichungen zur Gesundheitsreform dazu vorgetragen, warum ich keine Kenntnis von einer Versicherungspflicht bereits ab 1.4.07 hatte.


Parallel zu dem gerichtlichen Verfahren habe ich das Bundesgesundheitsministerium angeschrieben, weil ich der Auffassung bin, den zuständigen Stellen die Vorgänge zur Kenntnis bringen zu müssen. Vielleicht kann man damit anderen Betroffenen helfen.

Ich habe die Kleine Anfrage vom 30.10.2008 (Drucks. 16/10742) und die Antwort des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. November 2008 gelesen. Das Bundesgesundheitsministerium verweist immer wieder auf § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V. Diese Regelung gäbe den GKV eine Rechtsgrundlage, nachträglich zu entrichtende Beiträge zu ermäßigen, zu stunden oder ganz zu erlassen:

„Somit verfügen die Krankenkassen über eine ausreichend flexible gesetzliche Grundlage, angemessen auf Härtefälle zu reagieren.“


Wie die GKV, so auch vorliegend, in der Praxis tatsächlich reagieren, will der Gesetzgeber anscheinend nicht zur Kenntnis nehmen und deshalb habe ich meinen Fall aufgezeigt.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 26.11.2009, 18:19

Okay, das hört sich doch ganz gut an!

Allerdings wirst Du bei dem Ministerium wohl nicht weiterkommen.

Hm, ich würde mal die Aufsichtsbehörde der zuständigen Krankenkasse einschalten.

Die Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen ist das Bundesversicherungsamt (BVA) in Bonn. Dieses regelt in oberster Instanz alle krankenversicherungsspezifischen Fragen. Sie dient als Anlaufstelle der Krankenkassen für mögliche Beitragssatzanpassungen. Entscheidungen des BVA sind für alle gesetzlichen Krankenkassen bindend. Aufsichtsbehörde für die Allgemeinen Ortskrankenkassen sind die Sozialministerien der Länder.


Auf jeden Falll weiter kämpfen und hier berichten!

Kannst Du mir die Stellungnahme - warum Du es nicht gewusst hast - als PN senden?

Gast 2009

Beitragvon Gast 2009 » 26.11.2009, 18:32

Sabine hat geschrieben:Die GKV lehnt in meinem Fall eine Niederschlagung oder wenigstens eine Ermäßigung nachzuzahlender Beiträge gemäß § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V kathegorisch ab, weil ich die verspätete Anzeige zu verschulden hätte.


Fragt sich nur wie man da "Schuld" definiert, wenn man sich zudem noch bei der Kasse selbst gemeldet hat und wenn einem die Juristen selbiger nicht einmal ihre Rechtsgrundlage erklären können oder wollen.

Sabine
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Beitragvon Sabine » 26.11.2009, 18:41

Auch das Bundesversicherungsamt in Bonn habe ich angeschrieben und meinen Fall aufgezeigt.

Ich habe vom BVA (wie vom Bundesgesundheitsministerium) lediglich ein Textbausteinschreiben mit Floskeln zur Gesundheitsreform zurückerhalten.

Rossi hat geschrieben:Kannst Du mir die Stellungnahme - warum Du es nicht gewusst hast - als PN senden?


Ja, ich schicke Dir meine gesamte Replik auf die gegnerische Klageerwiderung per PN - Achtung 21 Seiten.


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