HILFE - gesetzlich krankenversichern nach Ausland

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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heuler
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HILFE - gesetzlich krankenversichern nach Ausland

Beitragvon heuler » 17.03.2010, 10:55

Hi Leute,

ich habe ein dringendes Problem und brauche dringend Hilfe:

ich (29, weiblich) habe in den letzten 2 Jahren in Spanien gelebt und habe dort sporadisch sozialversicherungspflichtig gearbeitet (ab und an mal ein paar Tage). In Spanien ist es jedoch so, dass wenn man einmal in der Seguridad Social ist dort auch Leistuntgen erhält, wenn man gerade nicht sozial versicherungspflichtig Arbeitet (beitragsfrei.)

Nun habe ich mir in Spanien extra ein E-104 Formular ausstellen lassen, wo jedoch nur die einzelnen Arbeitstage drauf stehen (keine 12 Monate Beitragszeit). Nun bin ich wieder zurück in D und möchte mich (freiwillig) gesetzlich Versichern (als Freiberuflerin). Da ich vor meiner Zeit in Spanien durchgängig privat versichert war, möchte die GKV jedoch ein E-104 Formular haben, wo anscheinend die letzten 12 Monate BEITRAGSZEIT in der gesetzlichen, spanischen KK aufgeführt sind. Diese habe ich aber nunmal nicht.
Ansonsten nehmen Sie mich nicht auf. Ich möchte mich aber nicht privat krankenversichern!

Nun sehe ich 2 Möglichkeiten, die mir aber nicht wirklich gefallen und meiner freiberuflichen Tätigkeit im Weg stehen:
1. ich suche mir schnellstmöglich einen sozialversicherungspflichtigen Job über 400,01 € (ist das richtig???) über mind. 12 Monate, dann bin ich automatisch gesetzl. KV (ungerne...)
2. ich melde mich arbeitslos (Hartz 4) und bin dann auch krankenversichert (auch ungerne :? )

Fragen zu Option 2:
a) gibt es dort eine Sperrfrist, die auch für die GKV gilt? Oder wäre ich ab dem 1. Tag versichert?
b) wird mein Freund hierbei berücksichtigt (gutes Einkommen)? Erhalte ich dann überhaupt Zuschüsse bzw. übernimmt das AA die Krankenkassenkosten? Der Zuschuss ist mir egal, mir geht es nur um die gesetzl. KV... Wenn nicht, kann ich mich dann mit dem Verweis auf Arbeitslosigkeit bei der GKK freiwillig versichern?

Ich suche halt einen Weg, um in eine GKK zu kommen! Hat irgendjemand eine Idee? Kann jemand meine Optionen sachlich bestätigen?

Vielen Dank im Vorraus!!! Wir wissen echt nicht weiter!

der heuler

heuler
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Beitragvon heuler » 17.03.2010, 13:14

andere Frage: reicht es aus, sich arbeitslos zu melden um über die ARGE krankenversichert zu werden (OHNE Hartz 4 zu beantragen)?

gruß
heuler

Rossi
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Beitragvon Rossi » 17.03.2010, 13:20

Du kannst Dir jetzt eine gesetzliche Krankenkasse aussuchen und die sog. Versicherungspflicht der Nichtversicherten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V anzeigen.

Hierunter fallen alle diejenigen die zuletzt "gesetzlich" versichert waren und derzeit nicht abgesichert sind.

In Spanien bist Du zuletzt "gesetzlich" versichert gewesen. Die spanische Versicherungszeit wird hier als gesetzliche Versicherung in Deutschland gewertet, weil Spanien bekanntlich zur EU gehört. Die Tatsache, dass Du vor Spanien in Deutschland privat versichert gewesen bist, zählt hier nicht.

Die DVKA (Spitzenverband der Krankenkassen für Auslandsmitgliedschaften) hat solche Sachverhalte auch extra in einem schönen Rundschreiben festgehalten.

Willkommen im Club der Solidargemeinschaft!

heuler
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Beitragvon heuler » 17.03.2010, 13:28

das wär ja klasse!

Dann geh ich einfach zur Krankenkasse, berufe mich auf diesen Paragraph und die sich verpflichtet mich aufzunehmen???

Oder funktioniert das anders??? Bitte führ das noch mal genauer aus!!!

.-. .-. .-. .-. .-. .-. .-. .-.

P.S.: kann man das DVKA-Rundschreiben irgendwo online finden? Oder kannst Du mir das per PN zukommen lassen? Das wäre Weltklasse!

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Beitragvon Rossi » 17.03.2010, 14:20

Du musst zur Kasse gehen und den sog. Anzeigebogen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V ausfüllen.

Ich gehe davon, dass den meisten Kassen diese Problematik (Mitgliedschaften gesetzlichen Kassen der EU) bekannt ist.

Ansonsten plausibel erklären lassen, warum die Mitgliedschaft in der spanisichen Kv. nicht als gesetzliche Kv. in Deutschland gelten soll.

Ansonten empfehle ich Dir Kontakt mit der DVKA aufzunehmen. Dort sitzen die Speziallisten; die kennen mit Sicherheit das eigene Rundschreiben. Das Rundschreiben ist leider nirgendwo veröffentlicht!

Aber ich seher da normalerweise keine grossen Probleme!

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Beitragvon heuler » 17.03.2010, 17:08

Danke für die Info!!! Echt toll, dass man in so einem Forum so kompetente Antworten erhällt, die man sonst im Leben nicht rausfinden würde!!!

Dann kommen wir zum nächsten Thema: mal angenommen, dieser Paragraph trifft zu und ich bin Pflichtversichert:

Ich möchte gerne als "nebentätig Freiberuflich" Krankenversichert werden (unter 18Stunden/ Woche und unter 840€ Gewinn), um den Geringbeitrag von etwa 124€ im Monat zu bezahlen. Ích habe allerdings keinen Hauptberuf im eigentlichen Sinne, sondern bin Hausfrau (mein Lebenspartner verdient ganz gut...) und möchte nur die Haushaltskasse aufbessern.

1. Ist Hausfrau als Hauptberuf akzeptiert?
2. Bin ich hierbei auf das Wohlwollen der Krankenkasse angewiesen?
3. Muss ich - sollte ich hauptberuflich eingestuft werden - den vollen Regelsatz bezahlen (ich glaube so um die 250€)? Oder gibt es da noch anpassungsmöglichkeiten?

Das würde die Nebentätigkeit, die ich auch wirklich machen will, ziemlich unwirtschaftlich machen...

Danke im Vorraus!!!
heuler

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Beitragvon heuler » 17.03.2010, 23:12

und noch eine ergänzende WICHTIGE Frage zu der oben empfohlenden Versicherungspflicht:

Wenn ich nun nach 2 Wochen mich wieder freiberuflich engagiere, kann mich die Krankenkasse dann wieder rausschmeissen (da ich ja nicht 12 Monate durchgängig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war)??? Oder bin ich über diesen Paragraphen dauerhaft gesetzlich Pflichtversichert?

DANKE FÜR EURE HILFE!!! .-. .-. .-.

GS
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Hallo heuler

Beitragvon GS » 17.03.2010, 23:44

heuler hat geschrieben:Danke für die Info!!! Echt toll, dass man in so einem Forum so kompetente Antworten erhällt, die man sonst im Leben nicht rausfinden würde!!!

Klaus, das sind vor allem Blumen für Dich!

Dann kommen wir zum nächsten Thema: mal angenommen, dieser Paragraph trifft zu und ich bin Pflichtversichert:
So isses.

Ich möchte gerne als "nebentätig Freiberuflich" Krankenversichert werden (unter 18Stunden/ Woche und unter 840€ Gewinn), um den Geringbeitrag von etwa 124€ im Monat zu bezahlen. Ích habe allerdings keinen Hauptberuf im eigentlichen Sinne, sondern bin Hausfrau (mein Lebenspartner verdient ganz gut...) und möchte nur die Haushaltskasse aufbessern.
1. Ist Hausfrau als Hauptberuf akzeptiert?

Nebenberuflich neben Hausfrau = hauptberuflich, bei Dinksens mal auf jeden Fall
2. Bin ich hierbei auf das Wohlwollen der Krankenkasse angewiesen?
Das Wohlwollen endet bei 365 € monatlich, eventuell auch schon vorher. Besser wissen das Günter, Heinrich oder ratte1.
3. Muss ich - sollte ich hauptberuflich eingestuft werden - den vollen Regelsatz bezahlen (ich glaube so um die 250€)? Oder gibt es da noch anpassungsmöglichkeiten?

Das würde die Nebentätigkeit, die ich auch wirklich machen will, ziemlich unwirtschaftlich machen...
340 € kämen eher hin, also sieh zu, dass Du - wenn über 365 €, dann gleich 600 oder mehr, dann bleibt netto mehr über.

Jetzt bitte nicht die Prozente ausrechnen, etwa 140 von 365 € oder 340 von 600 €. Es ist jedenfalls nicht "teuer" im eigentlichen Sinn.

Zum Schluss die gute Nachricht: Du hast ein Problem, das andere, die hier posten, sicher gern hätten. Ich wünsche Dir im besten Sinne, dass es dabei bleibt.

Gruß von
Gerhard

GS
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Sie wird es versuchen, die ...

Beitragvon GS » 17.03.2010, 23:57

heuler hat geschrieben:und noch eine ergänzende WICHTIGE Frage zu der oben empfohlenden Versicherungspflicht:

Wenn ich nun nach 2 Wochen mich wieder freiberuflich engagiere, kann mich die Krankenkasse dann wieder rausschmeissen (da ich ja nicht 12 Monate durchgängig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war)??? Oder bin ich über diesen Paragraphen dauerhaft gesetzlich Pflichtversichert?

DANKE FÜR EURE HILFE!!! .-. .-. .-.

... Krankenkasse, weil Du ja zuletzt weder abhängig beschäftigt warst noch Hilfempfängerin im Sinne der SGB II oder XII bist - Dein LAG verdient ja nach Deinen Angaben "ganz gut".

Jedenfalls dann, wenn du für 140 € weiterhin versichert bleiben willst.

heuler
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Beitragvon heuler » 18.03.2010, 09:47

Vielen Dank für die zahlreichen und informativen Beiträge!!! .-. .-. .-.

Also ich fasse zusammen:

1. ich kann mich über den Paragraphen § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V Pflichtversichern und die gesetzliche Krankenkasse MUSS mich vesichern, auch wenn ich keine entsprechende (oder in dem Fall gerade weil ich keine entsprechende) Vorversicherung nachweisen kann (ausser die paar Tage in der spanischen gesetzlichen KK als Grundvoraussetzung). Da gilt auch die 12-Monatsregel nicht.

2. Die Krankenkasse wird mich ja nach meinen zukünftigen Einkünften fragen. Da habe ich 2 Möglichkeiten (soweit ich das verstanden habe):
a). Ich sage, dass ich unter 365€ pro Monat Gewinn aus meiner selbstständigkeit erwirtschafte und damit bin ich zum Geringstsatz versichert (ca. 120-140€).
b) Ich melde mich normal freiberuflich und muss dann aber 340€ Betrag bezahlen, kann dann aber deutlich mehr verdienen.

Meine (hoffentlich letzten) Fragen:
1) bei Option b): gibt es dann da eine Höchstgrenze, was ich verdienen darf?
2) Kann die GKK irgendwie Nachzahlungen verlangen für die Spanienzeit? Ich habe erst diesen März wieder in D meinen Wohnistz angemeldet, somit dürfte das ja nicht zutreffen, oder?
3)
... Krankenkasse, weil Du ja zuletzt weder abhängig beschäftigt warst noch Hilfempfängerin im Sinne der SGB II oder XII bist - Dein LAG verdient ja nach Deinen Angaben "ganz gut".

Jedenfalls dann, wenn du für 140 € weiterhin versichert bleiben willst.

--> was hat das Einkommen meines Lebenspartners damit zu tun? Fällt das in irgendeine Berechnung mit rein? Oder meinst du das nur bezogen auf die "Hilfeempfängerin im Sinne der SGB"?
--> mit "... Krankenkasse" meinst die die gesetzliche?

Das heisst, bei keiner der 2 Optionen kann mich meine gesetzliche Krankenkasse bei Aufnahme einer Freiberuflertätigkeit mit dem Verweis auf fehlende 12 Monate Mitgliedschaft in einer gesetzlichen KK wieder rausschmeissen?
Wenn das so wäre, dann: -fr-

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Beitragvon heuler » 22.03.2010, 14:16

so, hab jetzt mal mit einer Bekannten aus dem KK Sektor gesprochen und die hat recherchiert, dass bei dem Paragraphen § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V die zuletzt zuständige gesetzl. Krankenkasse mich wieder aufnehmen müsste, und ich damit nicht zu irgendeiner KK gehen kann.

Da ich aber in Deutschland vorher nie in einer gesetzl. Krankenkasse war (sondern nur in der Spanischen), kann ich dementsprechend zu keiner KK hier in Deutschland gehen und dieser Paragraph würde dementsprechend bei mir nicht zur Anwendung kommen. Der einzige Ausweg wäre, dass ich nachweisen kann, dass ich in den letzten 5 Jahren mind. 24 Monate in einer gesetzl. KK versichert war, was ich ja nicht kann!!!

Kann mir das einer bestätigen??? Ist das wirklich so? Dann wäre ich ja in einem rechtlichen Nirvana, da ich zwar unter diesen Paragraphen falle, aber keine KK für mich zuständig wäre. ](*,)

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Beitragvon Rossi » 22.03.2010, 16:25

Das ist leider völliger Quatsch!

Du kannst Dir jetzt in Deutschland frei eine Krankenkasse aussuchen und klipp und klar behaupten, dass Du zuletzt in der spanischen gesetzlichen Versicherung versichert gewesen bist und somit unter § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V zählst.

Ich suche Dir nachher die Passage aus dem Rundschreiben der DVKA heraus.

Schönen Gruß an die Bekannte aus dem KK-Sektor. Gefährliches Halbwissen kommt nie gut!

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Beitragvon Rossi » 22.03.2010, 16:53

Also Rundschreiben der DVKA vom 02.07.2007 Nr. 35/2007


Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Allgemeines

In EU-/EWR Staaten bzw. der Schweiz eingetretene Sachverhalte sind aufgrund gefestigter Rechtsprechung der EuGH mit solchen, die in Deutschland eingetreten sind, gleichzusetzen. Die Rechtsprechung fließt auch in die neue VO (EG) Nr. 993/2004 (Artikel 5) ein.



Was heisst das jetzt. Du bist in einem EU-Land gesetzlich versichert gewesen. Somit ist die EU-Krankenversicherung einer gesetzlichen in Deutschland gleichzusetzen und Du fällst unter § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V, weil Du nämlich zuletzt gesetzlich versichert gewesen bist.

Dann weiter Seite 3

1.3 Auslandsrückkehrer

...

Handelt es sich bei dem Auslandsaufenthalt aber um einen solchen in einem EWR-Staat bzw. der Schweiz, ist für die Prüfung der Voraussetzungen "zuletzt gesetzlich versichert" auf den Versicherungsstatus während des Auslandsaufenthaltes abzustellen. Eine Zuordnung zur gesetzlichen Versicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V ist gegeben, wenn der Betreffende in dieser Zeit bei einem Träger der Krankenversicherung versichert war, der von der VO (EWGF) Nr. 1408/71 erfassst wird.


Ich glaube deutlicher kann es doch wohl nicht gehen, oder? Du hast doch ne schöne Bescheinigung aus dem Ausland. Du brauchst für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a nicht irgendwelche 12 oder 24 Monate, Du brauchst dem Grunde nach nur 1 Tag letzte gesetzliche Versicherung, mehr nicht!


Du kannst Dir jetzt in Deutschland irgendeine Kasse aussuchen!

heinrich
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Beitragvon heinrich » 22.03.2010, 19:57

rossi liegt vollkommen richtig.

für die Kassenzuständigkeit möchte ich aber noch etwas ergänzen.

Du schreibst, dass Du niiiiieeemals in Deutschland gesetzlich versichert warst.

Du hast doch in Deutschland gewohnt.

Hast Du niemals einen einzigen Tag in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet. Evt. als Auszubildende.

Warst Du niemals einen einzigen Tag als Studentin bei bei einer gesetzlichen Krankenkasse.

Und jetzt kommts: Bist Du denn niemals einen einzigen Tag über Mama/Papa familienversichert gewesen.

Auch ein Tag Familienversicherung würde reichen, um diese "letzte" gesetzliche KK zu bestimmen.

Nur dann wenn Mama/Papa am Tag Deiner Geburt schon privat versichert waren, dann könnte ich mir vorstellen, dass Du wirlich niemals einen einzigen Tag gesetzlich versichert warst.

Frag mal Mama/Papa. Es könnten erstaunliche Ergebnisse dabei rauskommen.

Vielleicht war Papa ja damals schon privat versichert. Evt. Beamter.

Evt. war Mama ja damals noch (zu Zeit Deiner Geburt ) noch im Arbeitsverhältnis. Nach dem Mutterschaftsgeld dann auch privat.

Aber genau zum Zeitpunkt der Geburt aber gesetzlich versichert und Duuuu warst dann über Mama mitversichert.

Ich erlebe in der täglichen Praxis immer wieder, dass, wenn ich gezielte Fragen in einem Gespräch stelle, andere Dinge rauskommen, wie es die Wahrnehmung des "Kunden/Versicherten" hergibt.

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Beitragvon heuler » 23.03.2010, 09:16

Wieder mal vielen Dank für die raschen und kompetenten Beiträge!!! =D>

Ich war in der Tat in Deutschland vorher nie gesetzl. Krankenversichert, sondern nur privat.

Nun meine (hoffentlich abschliessende) Frage:
wenn ich jetzt ein normales sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis eingehe und mich darüber pflichtversichern lasse (ohne den Paragraphen § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB anzuführen), aber nach z.B. 3 Monaten wieder aufhöre um mich selbstständig zu machen, kann die gesetzl. Krankenkasse mich dann mit Verweis auf irgendwelche 12/ 24 Monatsfristen wieder rausschmeissen? (Nach dem Motto: Sie waren keine 12 Monate am Stück in einer gesetzl. KK, Sie müssen sich privat versichern)

Die Idee dahinter ist:
Wenn ich jetzt vor dem Anstellungsbeginn den Paragraph § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V geltend mache, habe ich dann den Vorteil, dass Sie mich bei Beendigung des sozialversicherungspflichtigen Jobs (< 12 Monate) nicht kündigen können? Gewinne ich dadurch diesbezüglich irgendetwas, oder macht das keinen Unterschied?

lg
heuler


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