Ratenzahlung/Schuldanerkenntnis GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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buchhalterin
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Ratenzahlung/Schuldanerkenntnis GKV

Beitragvon buchhalterin » 24.02.2011, 18:57

hallo,

ich schreib für einen freund, der ärger mit der GKV hat.

er war 2008 selbstständig und freiwillig versichert und konnte die beiträge nicht zahlen, musste das geschäft aufgeben und hartz IV beantragen, hat seine wohnung verloren.... hat trotzdem monatlich 20,00 abgezahlt.

seit märz 2010 hat er wieder einen festen job und hat weiter 20,00/monat bezahlt.

jetzt fiel der GKV ein, das ihr das nicht mehr reicht (er war leider in der selben GKV geblieben). sie stellten sein versicherungsverhältnis ruhend und forderten die beiträge, ca. 2.200,00 zuzüglich säumniszuschläge, ca. 3.600,00 auf einmal zurück. der GV war schon beauftragt um die EV einzuholen.

das konnte abgebogen werden. er bekannte sich zu den rückständigen beiträgen, bat um erlaß der säumniszuschläge (5 % !!!) und bekam nun eine Ratenzahlungsvereinbarung, die aber bei näherem hinsehen ein schuldanerkenntnis über den gesamtbetrag 5.800,00 ist.

was kann er jetzt tun? er möchte schon seine rückständigen beiträge zahlen, nicht aber die horrenden säumniszuschläge. unterschreibt er,- erkennt er sie aber an.

kann er auf der vereinbarung vermerken, was (beitrag, sz) wie hoch ist und dazu schreiben, das er nur die beiträge anerkennt oder fangen die dann wieder mit ev an und lassen die ratenzahlungsvereinbarung platzen?

wenn er unterschreibt, haben die dann nicht einen titel und er kann jede verhandlung über erlaß oder minderung der säumniszuschläge vergessen?

also was tut man am klügsten? die erste rate über 210,00 wird am 15.03.2011 erwartet.

bin für jeden hinweis dankbar!

die buchhalterin

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Beitragvon Vergil09owl » 25.02.2011, 16:01

an den 5 % kommt er nicht rum die sind vorgeschieben, Schulden sind Schulden mit oder ohne Titel. Neben der Ratenzahlun, könnte er noch einen Antrag auf Stundung stellen. nützt aber nix, gezahlt werden muss, ausser das die 5 % ggf weiter geteilt werden, bzw die Rate.

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Beitragvon Rossi » 25.02.2011, 19:03

Mal ne bescheidene Preisfrage! Er hat ja bislang mtl. 20,00 Euro gezahlt, richtig?

Gibt es hierfür einen verbindlichen Ratenzahlungsplan? Die Rate muss ja irgendwie zustandegekommen sein. Dieser Ratenzahlungsplan wurde im beiderseitigen Einverständnis ggf. geschlossen. Wenn jetzt auf einmal 200,00 Euro gezahlt werden sollen, muss der Ratenzahlungsplan ggf. ein einseitiges Widerrufsrecht der Kasse beinhalten! Gibt es so eine Regelung?

Ferner gehe ich davon aus, dass der gesamte Betrag seinerzeit gestundet wurde und gleichzeitig eine Ratenzahlung eingeräumt wurde. Wenn eine Stundung zustandegekommen ist, dann geht diese nur nach § 76 SGB IV. Bei dieser Stundung können nur angemessene Säumniszuschläge gefordert werden. Die 5 % gelten dann nicht, allenfalls 0,5 - 1 %.

Die Säumniszuschläge in Höhe von 5 % wurden nach der Begründung zum Gesetzentwurf für diejenigen Personen geschaffen, die schuldhaft ihre Beiträge nicht zahlen.

Gerhörst Du dazu? Mit Sicherheit nein, ergo keine 5 %!

Gucke mal hier:

http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2564

Sabine hat sich gegen diese Vorgehensweise der Kasse erfolgreich gewehrt.

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Beitragvon Vergil09owl » 25.02.2011, 19:14

Oh das ist klasse Rossi, echt gut , schön wenn du schreibst wie das ist könnte man die sache noch drehen, aber .........

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Beitragvon Czauderna » 25.02.2011, 19:23

Hallo,
egal ob 1% oder 5% Zinsen m(die ich auch für ungerechtfertigt halte), aber wenn ich mir die Summe der geforderten Zinse betrachte, wie hoch ist denn die tatsächlliche Beitragsschuld und wurde beim Ratenzahlkungsplan ausdrücklich seitens der Kassse auf die Zinszahlung verzichtet ?
Wenn nein, dann waren die 20,00 € schon nicht akzeptabel, haben sie wahrscheinlich, wenn überhaupt nur für die Zinsen gereicht aber nicht für die Tilgung. Schwerer Fehler der Kasse, denn so kommt der Schuldner nie von seinen Schulden runter.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 25.02.2011, 19:26

Wie vergil, aber ....?

Für mich ist dort auf jeden Fall Potential.

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Beitragvon Vergil09owl » 25.02.2011, 19:38

Natürlich , natürlich..........sehe ich jetzt auf den zweiten Blick genauso. Ich marter mir nur gerade so das gehirn, also Mindestbeitrag für selbst. ist ja so rund bei 387 € mtl. 2200 € Beitragsschulden, sind so ungefähr 6 Monatsraten. Hm hm 3800 € Saümnsizuschläge auf einen Schlage äh äh das geht schon mal garnicht. Da hast recht also wenn die 5 % denn erst ab Bescheiddatum, sagen wir mal so 2200 / 12 = 184 € Tilgung + 1,84 Zins = 187 € Rate mtl auf ein Jahr, wenn möglich. Rechnet sich irgendwie besser, ausserdem ich weß auch nicht was die Kollegen da geritten hat, günni hat recht irgendwie nicht so ganz nett.

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Beitragvon Rossi » 25.02.2011, 19:48

Hä,

Da hast recht also wenn die 5 % denn erst ab Bescheiddatum,


Verstehe ich jetzt nicht. Die 5 % sind ggf. ab Bescheiddatun zu zahlen, wenn man die Beitragsschuld schuldhaft nicht löhnt. Will heißen, die Kohle liegt in der Schublade und dennoch sieht der Versichertes es nicht ein zu zahlen. Jenes verstehe ich zumindest unter dem Begriff "schuldhaft"!

Alles andere ist mal wieder mein Slogan, hole ne Kanone raus und schiesse auf Spatzen. Es wird mit Sicherheit gelingen den Kunden in den Ruin zu treiben.

Nicht umsonst habe ich auf den Thread von Sabine verwiesen. Es wäre hier nämlich der Kasse fast gelungen Sabine in den Ruin zu treiben. Sie hat aber wie ein Kampfdackel dagegen mutiert und hat gewonnen. Ich habe sie dabei tatkräftig unterstützt!

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Beitragvon Vergil09owl » 25.02.2011, 19:57

2200,- Beitragschulden Stundungszinsen bis zu 2 % mtl. hier also max 0,9 % Frage mich warum hier kein Vergleich zustande kommt § 76 Abs. 4 SGB IV.
rossi hat schon recht

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... =&#hlt_ank
Aber er ist ja freiwillig versichert, also doch 5 % aber erst wenn die Rate nicht gezahlt wird, sagt auch der Bigge.
Rossi glückwunsch .-.

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Beitragvon Rossi » 25.02.2011, 22:05

Sorry,

Aber er ist ja freiwillig versichert, also doch 5 % aber erst wenn die Rate nicht gezahlt wird, sagt auch der Bigge.


Öhm, woher hast Du das denn wieder? Verstehe ich jetzt nicht.

Der § 24 SGB IV spricht sowohl die freiwillig Versicherten als auch die Kralle an.

Aber letztendlich völlig schnuppe. Wenn man eine Stundung beantragt, weil man nicht zahlen kann, dann gelten die 5 % nicht.

Ich wiederhole mich ungern und beziehe mich nochmals auf die Begründung zum Gesetzentwurf. Dort ist klipp und klar die Rede von Schuldhaftigkeit.

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Beitragvon Vergil09owl » 26.02.2011, 09:29

§ 24 SGB IV (1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.

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Beitragvon buchhalterin » 28.02.2011, 11:55

Hallo,

da bin ich ja froh, dass jemand was weiß.

ihr meint also die 5 % sind eindeutig auf mutwilliges nichtzahlen abgestellt, nicht aber auf zahlungsunfähigkeit und hartz IV bezug. spätesten nach der erfolglosen kontopfändung am 30.12.2008 hätten die also wissen können, das da NICHTS ist, auch wenn sie den mündlichen beteuerungen vorher nicht geglaubt haben.

es gab für die 20,- leider keine schriftliche zahlungsvereinbarung aber ein schreiben der GKV vom 05.03.2009 in dem so etwa sinngemäß steht:" einer ratenzahlung kann wegen der höhe der von ihnen angebotenen raten nicht zugestimmt werden. zur tilgung ihres rückstandes und zur vermeidung von vollstreckungsmaßnahmen können sie jedoch weiter befreiende zahlungen tätigen." die damals zuständige bearbeiterin meinte damals am telefon zu den säumniszuschlägen, dass wenn der beiträg erst getilgt wäre, die säumniszuschläge auf antrag erlassen würden. davon wollen die jetzt natürlich nichts mehr wissen.

also was soll mein freund jetzt tun?

nicht das schuldanerkenntnis unterschreiben.

mit der zahlung der raten beginnen?

eine ordentliche aufstellung über beitrag und säumniszuschläge fordern?

eine eigene ratenzahlungsvereinbarung schicken in der nur die beiträge berücksichtigt sind?

einen antrag auf erlaß der säumniszuschläge stellen?

mit welcher begründung?

danke, dass ihr euch reinhängt :D

Rossi
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Beitragvon Rossi » 28.02.2011, 18:34

Na ja,

ein schreiben der GKV vom 05.03.2009 in dem so etwa sinngemäß steht:" einer ratenzahlung kann wegen der höhe der von ihnen angebotenen raten nicht zugestimmt werden


Jenes allein stellt schon bei einem Hartz IV-Bezug eine Frechheit dar und diese Entscheidung entspricht defnitiv nicht der gesetzlichen Bestimmungen des § 76 SGB IV.

Nehme Dir am besten einen Fachanwalt für Sozialrecht oder schildere es einfach mal dem Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde.

Die Hartz IV- Leistungen stellen das Existenzminimum dar, in solchen Konstellationen ist der nachzuzahlenden Beitrag definitiv zu stunden. Und dann genau fallen keine 5 % Säumniszuschläge mehr an. Ferner können - meines Erachtens - sehrwohl Raten in Höhe von 20,00 Euro akzeptiert werden.

Was erwartet die Kassen denn vor Dir. Sollst Du dir etwas aus den Ripppen schneiden, was Du nicht hast?

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Beitragvon buchhalterin » 01.03.2011, 12:40

lieber rossi,

kannst du einen anwalt für sozialrecht empfehlen, wir kennen leider keinen.

oder hat sonst jemand im forum gute erfahrungen mit einem anwalt gemacht (raum berlin)?

grüße

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 01.03.2011, 12:56

Rossi hat geschrieben:Na ja,

ein schreiben der GKV vom 05.03.2009 in dem so etwa sinngemäß steht:" einer ratenzahlung kann wegen der höhe der von ihnen angebotenen raten nicht zugestimmt werden


Jenes allein stellt schon bei einem Hartz IV-Bezug eine Frechheit dar und diese Entscheidung entspricht defnitiv nicht der gesetzlichen Bestimmungen des § 76 SGB IV.

Nehme Dir am besten einen Fachanwalt für Sozialrecht oder schildere es einfach mal dem Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde.

Die Hartz IV- Leistungen stellen das Existenzminimum dar, in solchen Konstellationen ist der nachzuzahlenden Beitrag definitiv zu stunden. Und dann genau fallen keine 5 % Säumniszuschläge mehr an. Ferner können - meines Erachtens - sehrwohl Raten in Höhe von 20,00 Euro akzeptiert werden.

Was erwartet die Kassen denn vor Dir. Sollst Du dir etwas aus den Ripppen schneiden, was Du nicht hast?


Hallo,
nein, das mit Sicherheit nicht, aber es ist schon eine Unverschämtheit einer Ratenzahlung zuzustimmen, die nicht zur Tilgung der Schuld beiträgt, dann lieber garnix zahlen und eine fruchtlose Pfändung durchführen lassen, das bringt mehr (Niederschlagung möglich), meine ich.
Gruss
Czauderna


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