Ratenzahlung/Schuldanerkenntnis GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank7
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Hallo Rossi,
hier ist der Link:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138565
Man beachte:
Überdies haben sich freiwillig Versicherte - so auch der Kläger - für die gesetzliche Krankenversicherung jenseits einer Pflichtmitgliedschaft entschieden, so dass von diesen Versicherten in einem besonderen Maß die fristgerechte Tragung ihrer Beiträge erwartet werden darf. Aus diesen Gründen hält das erkennende Gericht letztlich auch die absolute Höhe der Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 a SGB IV vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 1 GG gerade noch für angemessen, wenn auch für rechtspolitisch fragwürdig. Auch insoweit stellen sich die Sicherstellung der Beitragserhebung nach Aufhebung bzw. Änderung von § 191 Nr. 3 SGB V a. F. sowie die Freiwilligkeit der Begründung der Krankenversicherung als noch tragfähige Differenzierungsgesichtspunkte bzw. Rechtfertigungsgründe für den Grundrechtseingriff dar.
Viele Grüße

hier ist der Link:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138565
Man beachte:
Überdies haben sich freiwillig Versicherte - so auch der Kläger - für die gesetzliche Krankenversicherung jenseits einer Pflichtmitgliedschaft entschieden, so dass von diesen Versicherten in einem besonderen Maß die fristgerechte Tragung ihrer Beiträge erwartet werden darf. Aus diesen Gründen hält das erkennende Gericht letztlich auch die absolute Höhe der Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 a SGB IV vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 1 GG gerade noch für angemessen, wenn auch für rechtspolitisch fragwürdig. Auch insoweit stellen sich die Sicherstellung der Beitragserhebung nach Aufhebung bzw. Änderung von § 191 Nr. 3 SGB V a. F. sowie die Freiwilligkeit der Begründung der Krankenversicherung als noch tragfähige Differenzierungsgesichtspunkte bzw. Rechtfertigungsgründe für den Grundrechtseingriff dar.
Viele Grüße

Zuletzt geändert von Sabine am 03.03.2011, 14:23, insgesamt 1-mal geändert.
Neuruppiner Entscheidung kenne ich nicht.
Hier die vom SG Aachen 11.01.2011
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... &id=137495
Hier die vom SG Aachen 11.01.2011
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... &id=137495
Hallo,
ist ja brandneu, dieses Urteil - ich zitiere mal daraus "Die SZ gemäß § 24 Abs. 1a SGB IV sind zwar erheblich, überschreiten jedoch nach Auffassung der Kammer nicht die Grenze zur Verfassungswidrigkeit.
Dazu muss man wieder einmal betonen, dass es der Gesetzgeber war, der diesen %-Satz festgelegt hat und nicht die Kassen. In dem Urteil wird auch weiter ausgeführt dass die SZ. "zwingend" zu erheben waren. Ein weiterer Beleg dafür dass es nicht im Belieben der Kasse liegt darauf so einfach zu verzichten.
Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass es sich doch um "Wucher" handelt.
Gruss
Czauderna
ist ja brandneu, dieses Urteil - ich zitiere mal daraus "Die SZ gemäß § 24 Abs. 1a SGB IV sind zwar erheblich, überschreiten jedoch nach Auffassung der Kammer nicht die Grenze zur Verfassungswidrigkeit.
Dazu muss man wieder einmal betonen, dass es der Gesetzgeber war, der diesen %-Satz festgelegt hat und nicht die Kassen. In dem Urteil wird auch weiter ausgeführt dass die SZ. "zwingend" zu erheben waren. Ein weiterer Beleg dafür dass es nicht im Belieben der Kasse liegt darauf so einfach zu verzichten.
Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass es sich doch um "Wucher" handelt.
Gruss
Czauderna
Das Sozialgericht Aachen macht es sich ja sehr einfach:
"Die SZ sind daher weder nach dem Grund noch nach der Höhe willkürlich oder sozialstaatswidrig. Durch § 76 Abs. 2 SGB IV und die gem. § 217 f Abs. 3 SGB V vom GKV-Spitzenverband erlassenen Beitragserhebungsgrundsätze ist die Möglichkeit eröffnet, Beitragsforderungen auf Antrag, über den die Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen."
Auf diese Möglichkeit muss der Betroffene selbstverständlich von selbst kommen. Und die Kassen gehen darauf dann ja auch so willig ein ...
Bei einem nachgewiesenen steuerlichen Gewinn in 2007 von 9.355,02 EUR den Mann mit 23.430,92 EUR (13.148,10 EUR KV- und PV Beiträge und 9.970,35 EUR Säumniszuschläge per 29.12.2010, ständig steigend ...) zu belasten, entbehrt jeder Vernunft.
Und das Ende vom Lied: Der Mann hat die Konsequenzen gezogen und bezieht wieder SGB-II-Leistungen (statt sich aufzuhängen). Der wird bestimmt nicht noch einmal versuchen, sich selbständig zu machen. Jetzt kommt der Steuerzahler für ihn auf. Großartig!
"Die SZ sind daher weder nach dem Grund noch nach der Höhe willkürlich oder sozialstaatswidrig. Durch § 76 Abs. 2 SGB IV und die gem. § 217 f Abs. 3 SGB V vom GKV-Spitzenverband erlassenen Beitragserhebungsgrundsätze ist die Möglichkeit eröffnet, Beitragsforderungen auf Antrag, über den die Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen."
Auf diese Möglichkeit muss der Betroffene selbstverständlich von selbst kommen. Und die Kassen gehen darauf dann ja auch so willig ein ...
Bei einem nachgewiesenen steuerlichen Gewinn in 2007 von 9.355,02 EUR den Mann mit 23.430,92 EUR (13.148,10 EUR KV- und PV Beiträge und 9.970,35 EUR Säumniszuschläge per 29.12.2010, ständig steigend ...) zu belasten, entbehrt jeder Vernunft.
Und das Ende vom Lied: Der Mann hat die Konsequenzen gezogen und bezieht wieder SGB-II-Leistungen (statt sich aufzuhängen). Der wird bestimmt nicht noch einmal versuchen, sich selbständig zu machen. Jetzt kommt der Steuerzahler für ihn auf. Großartig!
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Jooh, Sabine
Jenes scheint wohl das A und O zu sein, dass man explizit diesen Antrag auf Stundung stellt.
Du hast es ja am eigenen Leib erlebt und hattest Gott sei Dank den Antrag auf Stundung gestellt.
Alle anderen bzw. viele Betroffene rennen unwissend durch die Gegend und vergessen einfach nur den Antrag auf Stundung zu stellen. Dann müssen sie die 5 % löhnen, na ja!
Auf diese Möglichkeit muss der Betroffene selbstverständlich von selbst kommen.
Jenes scheint wohl das A und O zu sein, dass man explizit diesen Antrag auf Stundung stellt.
Du hast es ja am eigenen Leib erlebt und hattest Gott sei Dank den Antrag auf Stundung gestellt.
Alle anderen bzw. viele Betroffene rennen unwissend durch die Gegend und vergessen einfach nur den Antrag auf Stundung zu stellen. Dann müssen sie die 5 % löhnen, na ja!
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