Ratenzahlung/Schuldanerkenntnis GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

heinrich
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1364
Registriert: 17.10.2009, 09:02

Beitragvon heinrich » 01.03.2011, 20:58

5 % Säumniszuschlag sind kein Wucher hat jüngst ein Sozialgericht geurteilt

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 01.03.2011, 22:45

Wie - Heinrich - gibt es hierzu mittlerweile auch Rechtsprechung?

Ist diese Rechtsprechung veröffentlich?

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 02.03.2011, 19:20

SG Neuruppin Urteil vom 25.01.2011 - S 20 KR 26/

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 02.03.2011, 22:53

Dann stelle doch mal einen Link hier ein oder einen Leitsatz!

Sabine
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 39
Registriert: 18.11.2009, 14:21

Beitragvon Sabine » 03.03.2011, 14:13

Hallo Rossi,

hier ist der Link:

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138565

Man beachte:
Überdies haben sich freiwillig Versicherte - so auch der Kläger - für die gesetzliche Krankenversicherung jenseits einer Pflichtmitgliedschaft entschieden, so dass von diesen Versicherten in einem besonderen Maß die fristgerechte Tragung ihrer Beiträge erwartet werden darf. Aus diesen Gründen hält das erkennende Gericht letztlich auch die absolute Höhe der Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 a SGB IV vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 1 GG gerade noch für angemessen, wenn auch für rechtspolitisch fragwürdig. Auch insoweit stellen sich die Sicherstellung der Beitragserhebung nach Aufhebung bzw. Änderung von § 191 Nr. 3 SGB V a. F. sowie die Freiwilligkeit der Begründung der Krankenversicherung als noch tragfähige Differenzierungsgesichtspunkte bzw. Rechtfertigungsgründe für den Grundrechtseingriff dar.

Viele Grüße

:wink:
Zuletzt geändert von Sabine am 03.03.2011, 14:23, insgesamt 1-mal geändert.

heinrich
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1364
Registriert: 17.10.2009, 09:02

Beitragvon heinrich » 03.03.2011, 14:17

Neuruppiner Entscheidung kenne ich nicht.

Hier die vom SG Aachen 11.01.2011

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... &id=137495

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4626
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 03.03.2011, 16:31

Hallo,
ist ja brandneu, dieses Urteil - ich zitiere mal daraus "Die SZ gemäß § 24 Abs. 1a SGB IV sind zwar erheblich, überschreiten jedoch nach Auffassung der Kammer nicht die Grenze zur Verfassungswidrigkeit.
Dazu muss man wieder einmal betonen, dass es der Gesetzgeber war, der diesen %-Satz festgelegt hat und nicht die Kassen. In dem Urteil wird auch weiter ausgeführt dass die SZ. "zwingend" zu erheben waren. Ein weiterer Beleg dafür dass es nicht im Belieben der Kasse liegt darauf so einfach zu verzichten.
Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass es sich doch um "Wucher" handelt.
Gruss
Czauderna

Sabine
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 39
Registriert: 18.11.2009, 14:21

Beitragvon Sabine » 03.03.2011, 16:55

Das Sozialgericht Aachen macht es sich ja sehr einfach:

"Die SZ sind daher weder nach dem Grund noch nach der Höhe willkürlich oder sozialstaatswidrig. Durch § 76 Abs. 2 SGB IV und die gem. § 217 f Abs. 3 SGB V vom GKV-Spitzenverband erlassenen Beitragserhebungsgrundsätze ist die Möglichkeit eröffnet, Beitragsforderungen auf Antrag, über den die Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen."

Auf diese Möglichkeit muss der Betroffene selbstverständlich von selbst kommen. Und die Kassen gehen darauf dann ja auch so willig ein ...

Bei einem nachgewiesenen steuerlichen Gewinn in 2007 von 9.355,02 EUR den Mann mit 23.430,92 EUR (13.148,10 EUR KV- und PV Beiträge und 9.970,35 EUR Säumniszuschläge per 29.12.2010, ständig steigend ...) zu belasten, entbehrt jeder Vernunft.

Und das Ende vom Lied: Der Mann hat die Konsequenzen gezogen und bezieht wieder SGB-II-Leistungen (statt sich aufzuhängen). Der wird bestimmt nicht noch einmal versuchen, sich selbständig zu machen. Jetzt kommt der Steuerzahler für ihn auf. Großartig!

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 03.03.2011, 20:22

taja, irgendwie kenne ich das das man auch auf den Kunden zugeht und versucht gemeinsam die Kuh vom Eis zu bekommen.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 04.03.2011, 19:13

Jooh, Sabine

Auf diese Möglichkeit muss der Betroffene selbstverständlich von selbst kommen.


Jenes scheint wohl das A und O zu sein, dass man explizit diesen Antrag auf Stundung stellt.

Du hast es ja am eigenen Leib erlebt und hattest Gott sei Dank den Antrag auf Stundung gestellt.

Alle anderen bzw. viele Betroffene rennen unwissend durch die Gegend und vergessen einfach nur den Antrag auf Stundung zu stellen. Dann müssen sie die 5 % löhnen, na ja!

Charly
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 50
Registriert: 17.10.2010, 01:43

Beitragvon Charly » 17.03.2011, 14:00

Zu welchem Zeitpunkt muss man denn den Antrag auf Stundung stellen um vor den Säumniszahlungen verschont zu bleiben?

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 17.03.2011, 17:49

Du solltest den Antrag auf Stundung unmittelbar stellen!


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 16 Gäste