sct hat geschrieben:Das habe nicht ich entdeckt, sondern das war in der Vergangenheit "gelebte Praxis". Ich persönlich kenne zwei aus meinem entfernten Bekanntenkreis, die das so gemacht haben.
Dann hast du es halt nicht "entdeckt", sondern mitbekommen, wie auch immer.
sct hat geschrieben:Und man muß sich bei der Vorgehensweise unbedingt darauf konzentrieren schnellstmöglich den Feststellungsbescheid von der Krankenkasse zu bekommen, damit die GKV das nicht im Nachhinein wieder rückabwickeln kann, was leider schon passiert ist. Denn nur wer den Feststellungsbescheid hat, der ist supersafe. Diesen zu bekommen dauert leider ab und zu etwas und man muß dann schon mal auch mit dem Anwalt und Klageandrohung wegen "Nichstun" winken. Das ist so bei dem einen der Bekannten (s.o.) passiert. Man muß aber auch bedenken, dass man da schon ein paar Rückstellungen braucht weil das ein paar Monate laufen kann. Vor allem muß man ja weiterhin die PKV bei geringen Beiträgen ruhig stellen und da zunächst keinesfalls komplett kündigen, solange der Feststellungsbescheid nicht da ist.
Wenn der dann endlich da ist, kann man die PKV komplett kündigen und Rente (mit Abschlägen) beantragen. Bei mir sind das noch ein paar Jahre bis dahin. Mal sehen was sich der Gesetzgeber beim Thema Gesundheits- und Rentenreform ausdenkt. Aber es nützt ja nichts, einen Plan, basierend auf der aktuellen Gesetzgebung, sollte man da trotzdem haben und Rücklagen.
Das mit dem Bescheid (Verwaltungsakt) über das Bestehen der Familienversicherung ist halt so das Ding. Es gibt die Rechtsauffassung und Rechtsprechung, dass es dem Erlass eines solchen Bescheides nicht bedarf, weil die Fami kraft Gesetzes besteht oder nicht besteht. Ein Begrüßungsschreiben der Krankenkasse, Mitglieds-/Versicherungsbescheinigungen (für bspw. bestimmte Stellen wie Arbeitgeber, ohne Regelungswille für eine künftige freie Verwendung der Bescheinigung) oder die Übersendung der Versichertenkarte (da nur “Ausweispapier” und keine weitergehende Bedeutung) sollen laut Rechtsprechung regelmäßig keinen Verwaltungsakt in Sachen von § 31 SGB X (Regelung mit Rechtswirkung nach außen) darstellen und nur “deklaratorisch” sein (also reine Informationen ohne bindende Wirkung, “Realakt”).

