Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon Reiserentner » 20.07.2026, 20:37

heinrich hat geschrieben:
Zum Schluss komme ich doch noch einmal zurück auf § 6 Abs. 3 (ohne einen Buchstaben). Obwohl Reiserentner sich sicherlich verschrieben hat, gibt es ja doch den § 6 Abs. 3 SGB V (ohne Buchstaben).

Dort steht im ersten Satz drin:
Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen

Da bedeutet (und das nur als Beispiel):
Ist ein Beamter freiwillige gesetzlich versichert und anschließend als Pensionär und verlegt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Bali und will nach (nur mal angenommen) 10 Jahren wieder nach Deutschland zurückkommen, so kann dieser nicht Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V werden. Ebenfalls kann er sich nicht freiwillig versichert werden.



Hallo Heinrich,

danke für deine ausführliche Antwort. Ich meinte tatsächlich Abs. 3 (ohne Buchstaben).

Warum sollte dein Beispiel nur für einen pensionierten Beamten gelten? Ich bin freiwillig gesetzlich versicherter Rentner, da ich die 9/10 Regelung nicht erfüllt habe. Kündige ich nun diese Versicherung und gehe ins Ausland egal ob 6 Monate oder 10 Jahre, gilt für mich nach Rückkehr 6/3 und ich kann nicht zurück in die Gesetzliche. Grund: die in Abs. 3 erwähnten "anderen gesetzlichen Vorschriften" (bei mir: nicht erfüllte 9/10 Regelung).

Warum beschäftigt mich das? Ich möchte wissen, ob ich unbedingt die Anwartschaft brauche für meine geplante 6 monatige Südamerikareise.

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon Reiserentner » 20.07.2026, 20:46

Czauderna hat geschrieben: "...Er ist als Rentner versicherungsfrei, vermutlich weil er die 9/10 Regelung nicht erfüllt hat. " Bist du da sicher - ein Rentenantragsteller ist nicht automatisch versicherungsfrei, nur weil der die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt hat, so ist mein letzter Kenntnisstand – hättest du dafür ggf. eine gesetzliche Grundlage?


Hat der Fragesteller so geschrieben. Zitat BaliFan: "Situation: Freiwillig versicherter Rentner (aufgrund 9/10tel Regelung)".

Ich bin es als Rentner durch die obligatorische Anschlussversicherung nach Ende meines sozialversicherungspflichtigen Jobs und nicht erfüllter 9/10 Regelung. Also Wechsel von der Pflicht in die Freiwillige nach § 9 Abs 1 Nr 1. Kündige ich nun meine Freiwillige, wüßte ich nicht, wie ich wieder in die Freiwillige kommen sollte.

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon heinrich » 20.07.2026, 22:22

aha Reiserentner:

jetzt verstehe ich.

Schaue dir § 5 SGB V an.

dort steht , beginnend,
"Versicherungspflichtig sind"
und dann kommt eine lange Liste , wer alles versicherungspflichtig ist.

Im § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V dann auch die Sache mit der 9/10 Regelung.

Wer die 9/10 NICHT erfüllt......ja was ist diese Person.
Diese Person ist NICHT versicherungspflichtig. Jedoch ist diese Person keineswegs versicherungsfrei.
Diese Person ist eben noch NICHT einmal im Grundsatz versicherungspflichtig.

Ja verflixt nochmal: was ist denn der Unterschied zwichen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit.

Schwer schriftlich zu verstehen, wenn man keine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten hat.

Im § 5 steht der Grundsatz wer alles versicherungspflichtig wird.
Sind bereits diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann ist die Person NICHT versicherungspflichtig.

Ja verflixt und was ist jetzt versicherungsfrei.
Beispiel an einem Beamten:
Diese Person ist gegen Entgelt beschäftigt. Nach § 5 Abs. 1 (hier Nummer 1) SGB V ist diese Person jetzt (erst einmal) eigentlich versicherungspflichtig.
§ 5 ist die Generalvorschrift

Hinter § 5 kommt ja § 6.
§ 6 ist die Spezialvorschrift. Diese Spezialvorschrift "schlägt" die Generalvorschrift. Damit ist § 5 aus dem Rennen.
Und in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Beamte versicherungsFREI.
Wenn es § 6 als Spezialvorschrift nicht gäbe, dann wären ja ALLE Beamten gesetzlich pflichtversicherung.

Jetzt zurück zu dir:
Du bist ja NICHT versicherungspflichtig, weil die Voraussetzung des § 5 (9/10) schon nicht erfüllt sind.

Dein Gedankengang mit § 6 Abs. 3 SGB V trifft daher nicht zu.


Du willst , wie ich es verstehe, nur 6 Monate nach Südamerika. Da wäre für diesen kurzen Zeitraum eine Anwartschaft für ca 70 bis 80 EUR/Monat ja auch nicht so teuer. Ich dachte , dass du für 10 Jahre oder immer im Ausland wärest.

Wenn du kündigst und dann bei Rückkehr in die 5,1,13 reinkommen würdest, dann wirst du dich bei der Beitragsberechnung wundern und ärgern, dass dabei alles etwas anders abläuft. Das ist ja eine Pflichtversicherung (jedoch keine KVDR). Und auch bei dieser Pflichtversicherung sind AUS der RENTE (nur aus der Rente), die Beiträge durch den Rentenversicherungsträger einzubehalten. Hast du weitere Einnahmen (oder gibt es eine Differenz von der Rente zur Mindestbeitragsbessungsgrenze), dann sind die Beiträge von dir selbst an an die KK zu zahlen. Da wird spaßig.

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon heinrich » 21.07.2026, 08:17

Wenn du kündigst und dann bei Rückkehr in die 5,1,13 reinkommen würdest, dann wirst du dich bei der Beitragsberechnung wundern und ärgern, dass dabei alles etwas anders abläuft. Das ist ja eine Pflichtversicherung (jedoch keine KVDR). Und auch bei dieser Pflichtversicherung sind AUS der RENTE (nur aus der Rente), die Beiträge durch den Rentenversicherungsträger einzubehalten. Hast du weitere Einnahmen (oder gibt es eine Differenz von der Rente zur Mindestbeitragsbessungsgrenze), dann sind die Beiträge von dir selbst an an die KK zu zahlen. Da wird spaßig.


Konkretisierung:
Hast du weitere Einnahmen (oder gibt es eine Differenz von der Rente zur Mindestbeitragsbessungsgrenze), dann sind die Beiträge aus den weiteren Einnahmen bzw aus der Differenz von der Rente zur Mindestbemessungsgrundlage von dir selbst an an die KK zu zahlen. Da wird spaßig.

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon Reiserentner » 21.07.2026, 12:29

Hallo Heinrich, danke für die Aufklärung.

Den Bezug von § 6 zu § 5 habe ich jetzt verstanden (glaube ich). Ich bleibe trotzdem verwirrt, weil in 6/3 unterschieden wird zwischen " versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen". Ich hatte mich unter die versicherungsFREIen Personen einsortiert, weil ich nach Reiserückkehr FREI von jeglicher Absicherung im Krankheitsfall bin. Ich würde dann in VersicherungsPFLICHT nach 5/1/13 fallen, was aber ausgeschlossen wird mit 6/3. Also so wie für den Beamten eine Spezialvorschrift die Generalvorschrift schläge, schlägt für mich die Spezialvorschrift 6/3 die Generalvorschrift 5/1/13. Die 9/10 Regelung spielt in diesem Fall überhaupt keine Rolle mehr. Was dieser 6/3 überhaupt soll, verstehe ich nicht.

Wegen dieser verbleibenden Unsicherheit werde ich wohl die Variante Anwartschaft wählen. Sie hat auch den Vorteil, dass ich an keine Kündigungsfristen gebunden bin, denn ich bleibe freiwilliges Mitglied nur die Verbreitagung nach § 240 ändert sich in Richtung § 240 Abs 4b. Beginn der Verbreitagung nach 4b also taggenau mit der Ausreise und Ende mit der Einreise.
Außerdem muss mir die Rentenverischerung weiterhin einen Zuschuss zum Beitrag nach 4b zahlen. dazu gibt es ein Urteil: LSG Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 859/16 vom 26.4.2017

Dass die Verbreitagung nach 5/1/13 der Höhe nach gleich wie in der freiwilligen KV ist, war mir bekannt. Die andere Zahlungsmodalität ist für mich unproblematisch. Meinen Steuerbescheid muss ich so oder so bei der KK einreichen. Die wird mir dann schon mitteilen, was ich zu blechen habe.

Nun bleiben mir noch weitere Rechercheaufgaben:
Was ist eigentlich mit der Pflegeversicherung?
Warum zahlt mir die Rentenversicherung keinen Zuschuss zur AuslandsKV? Nach § 106 SGB 6 muss das Versicherungsunternehmen der deutschen Aufsicht unterliegen. Dies ist doch bei den üblichen deutschen Versicherern, die Auslandskrankenversicherungen anbieten, der Fall. Mit welcher Begründung zahlt die Rentenversicherung den Zuschuss nicht?

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon Chrischan » 21.07.2026, 18:35

Ich schließe mich den Ausführungen von heinrich zum Versicherungsstatus so weit an.

@Reiserentner Nein, du bist weiter nicht versicherungsfrei. Du bist nur nicht versicherungspflichtig. Die Tatbestände für die Versicherungsfreiheit stehen in § 6 Abs. 1 und 2 SGB V bzw. § 7 SGB V. Davon trifft doch keiner auf dich zu?!? Du bist auch nicht von der Versicherungspflicht befreit. Das sind nämlich nur Personen, die der Versicherungspflicht grundsätzlich unterliegen und davon auf Antrag nach § 8 SGB V befreien. Das hast du nicht gemacht, unterlagst ja auch gar keiner Versicherungspflicht, von der man sich hätte befreien lassen...

Zum Thema Pflegeversicherung. Der § 106 SGB V regelt den Zuschuss zur KRANKENVERSICHERUNG. Es gibt generell keinen Beitragszuschuss der Deutschen Rentenversicherung zur Pflegeversicherung, diese tragen Rentner selbst. Zudem hast du doch nur eine Auslandsreisekrankenversicherung, keine Auslandreisepflegeversicherung. Daher verstehe ich den letzten Absatz gar nicht.

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon Reiserentner » 21.07.2026, 20:46

Hallo Chrischan, nach dem vielen Text bisher, schreibe ich nochmal meine Ausgangsfrage. Die ist vielleicht untergegangen.

Komme ich als Rentner zurück in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach Kündigung meiner jetzt bestehenden freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf Grund einer 6 monatigen Reise nach Südamerika und Absicherung durch eine Auslandskrankenversicherung?

Mein Kenntnisstand: Wahrscheinlich ja, per Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5. Da ich es nicht genau weiß, werde ich die Anwartschaft bezahlen und damit freiwilliges Mitglied bleiben.

Meine weitere Frage war: Warum zahlt mir die Rentenversicherung keinen Zuschuss zur AuslandsKV?

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon Czauderna » 21.07.2026, 21:59

Hallo,
ich habe es mir mal einfach gemacht und die KI befragt : "Dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Ihnen keinen Zuschuss zu Ihrer Auslandskrankenversicherung zahlt, liegt an den strengen gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Ein Zuschuss wird grundsätzlich nur für Versicherungen gewährt, die die reguläre Vollversorgung im Krankheitsfall dauerhaft sicherstellen – Zusatzversicherungen oder Tarife für das vertragslose Ausland sind davon rechtlich ausgeschlossen." Einfach deshalb, weil es eher eine Frage für ein Forum in Sachen Rentenversicherung geht und weniger um Krankenkasse/PFlegeversicherung. Die KI gab als Quelle das hier an - https://rvrecht.deutsche-rentenversiche ... _0315.html
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon heinrich » 21.07.2026, 22:04

Reiserentner:

Ob du zurück kommst, hatten wir doch hier mehr als ausführlich beantwortet.
Mehr kann ich leider nicht hinzufügen.

Chrischan hat dir jetzt auch noch erklärt, dass du nicht befreit worden bist; also dass der § 6 Abs. 3 sGB V doch nun wirklich kein Ausschluss zu 5,1,13 SGB V sein kann.

Die Frage, warum die Rentenversicherung, keinen Zuschuss zur AuslandsKV (damit meinst du wohl die private AuslandsKV) zahlt,
wäre nicht hier im Krankenkassenforum zu stellen, sondern bei der Rentenversicherung.

Da kannst Du uns ja mal mitteilen, was du von dort für eine Antwort bekommst.

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon Chrischan » 21.07.2026, 22:54

Reiserentner hat geschrieben:Hallo Chrischan, nach dem vielen Text bisher, schreibe ich nochmal meine Ausgangsfrage. Die ist vielleicht untergegangen.

Komme ich als Rentner zurück in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach Kündigung meiner jetzt bestehenden freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf Grund einer 6 monatigen Reise nach Südamerika und Absicherung durch eine Auslandskrankenversicherung?


Die Frage ist doch längst beantwortet, ich habe dbzgl. heinrichs Ausführungen auch zugestimmt.

Zum Thema Zuschuss der DRV zur Auslandsreisekv, dies ist möglich, siehe auch: https://rvrecht.deutsche-rentenversiche ... 8bodyText9

Auch die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Sinne des § 106 SGB VI (siehe Abschnitt 4.2.1) abgeschlossene Auslandsreisekrankenversicherung kann Grundlage für den Zuschuss zur Krankenversicherung sein, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Anwendungsfall des § 111 Abs. 2 SGB VI gegeben ist (siehe Abschnitt 9). [...] Halten sich die Rentner nur vorübergehend im Ausland auf, ist die Ausschlussregelung des § 111 Abs. 2 SGB VI nicht anzuwenden.


Also Antrag stellen auf Zuschuss!

heinrich
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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon heinrich » 22.07.2026, 16:06

Hallo Reiserentner,

aus dem Urteil lese ich auch heraus, dass bei Fortführung der freiwilligen Versicherung zum Anwartschaftbeitrag ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung gegenüber dem RV-Träger besteht.

Jedoch steht auf der der Internetseite der DRV, siehe hier:
https://rvrecht.deutsche-rentenversiche ... ocs/rvRech
unter 4.1 4.1 Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

"Neben dem Bestehen der freiwilligen Mitgliedschaft an sich setzt der Anspruch auf Zuschuss nach § 106 SGB VI voraus, dass der Versicherte aus dieser Versicherung einen (eigenen) Leistungsanspruch herleiten kann und dem Versicherten aufgrund dieser Versicherung auch tatsächlich Beitragsaufwendungen entstehen. Für Zeiten, in denen die gesetzliche Krankenkasse für den Versicherten lediglich eine sogenannte Anwartschaftsversicherung durchführt (§ 240 Abs. 4b SGB V), kommt deshalb die Zahlung eines Zuschusses auf der Grundlage der zur Anwartschaftserhaltung entrichteten „Beiträge“ n i c h t in Betracht, da der Versicherte während dieser Zeiten gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse keinen Leistungsanspruch hat."

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon Reiserentner » 22.07.2026, 18:10

Hallo heinrich,

ja den Abschnitt hab ich derweil auch gefunden. Schon verwunderlich. Kann die Rentenversicherung jenseits des Gesetzestextes und eines dazu existierenden Urteils ihre eigenen Regeln machen?
Die Paragraphen § 106 SGB VI und § 240 Abs. 4b SGB V haben sich seit dem Urteil 2017 nicht geändert. Ich hab mir die Historie angeschaut. Lediglich aus Ziffer 4a ist 4b geworden.

Zusammen mit dem Hinweis von Chrischan zur AuslandsKV (danke dafür) bekomme ich im besten Fall für Anwartschaft UND AuslandsKV den Zuschuss. Kaum zu glauben. Das muss doch irgendjemand schon mal probiert haben. Langzeitreisende Rentner gibt es doch massenhaft in diesem Land. Mein Fall kann doch nicht so selten sein.

heinrich
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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon heinrich » 22.07.2026, 19:19

Reiserentner.
du schreibst, dass dein Fall ja nicht so selten sein kann.

Die meisten Rentner sind ja in der KVdR-Pflichtversicherung. Die bekommen diese Vergünstigung einer Ermäßigung nicht.
Die anderen verreisen ins EU-Ausland. Diese freiwillig krankenversicherten bekommen auch keinen Zuschuss, weil ja weiterhin ein Leistungsanspruch besteht.
Freiwillige versicherte Personen, die ins NICHT-EU verreisen sind unter Umständen nicht länger als 3 Kalendermonate im NICHT-EU-Land.

und dennoch wird es Personen, wie Du geben. Dem stimme ich zu.
Davon wird es also genug geben, die den § 240 Abs. 4b (früher 4a) SGB V nicht kennen.

Und jetzt an dieser Stelle gibt es dann doch nicht mehr so viele, die ein Begehren gegenüber den Rentenversicherungsträger haben.
Und falls sie es hätten, und dort nachfragen oder einen Antrag stellen-----die werden ein NEIN bekommen.

ACH:
Ich habe die Frage heute übrigens hier eingestellt
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenfo ... efhrt-wird

Überschrift ...mit dem Namen Herr Reise
Anspruch auf Zuschuss nach § 106 SGB V, wenn die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung nach § 240 Abs. 4b SGB V zum Anwartschaftsbeitrag geführt wird

FRAGE
Guten Tag liebes Expertenteam,

es geht um einen Beitragszuschuss (eines Rentners) nach § 106 SGB VI zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Person (gewöhnlicher Aufenthalt bleibt in Deutschland) macht für 5 Monate eine Urlaubs-Reise nach Südamerika.

Bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung stellt er für diesen Zeitraum einen Antrag, dass der Beitrag nach
§ 240 Abs. 4b SGB V auf den sogenannten "Anwartschaftsbeitrag" ermäßigt wird. Dies wird, weil die Voraussetzungen erfüllt sind , auch genehmigt.

Besteht auch für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Zuschuss nach § 106 SGB VI.

Aus folgenden Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.04.2017 AZ: L 16 R 859/16, meine ich, rauszulesen, dass ein solcher Anspruch besteht. https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/en ... gen/102051
Entscheidungstext
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2016 geändert. Die Beklagte ....... verurteilt, dem Kläger für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes vom ........ bis zum ...... einen
Z u s c h u s s zu den Aufwendungen für seine freiwillige Krankenversicherung zu g e w ä h r e n

Aus der Internetseite der DRV, siehe hier:
https://rvrecht.deutsche-rentenversiche ... ocs/rvRech
unter 4.1 4.1 Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung steht jedoch

"Neben dem Bestehen der freiwilligen Mitgliedschaft an sich setzt der Anspruch auf Zuschuss nach § 106 SGB VI voraus, dass der Versicherte aus dieser Versicherung einen (eigenen) Leistungsanspruch herleiten kann und dem Versicherten aufgrund dieser Versicherung auch tatsächlich Beitragsaufwendungen entstehen. Für Zeiten, in denen die gesetzliche Krankenkasse für den Versicherten lediglich eine sogenannte Anwartschaftsversicherung durchführt (§ 240 Abs. 4b SGB V), kommt deshalb die Zahlung eines Zuschusses auf der Grundlage der zur Anwartschaftserhaltung entrichteten „Beiträge“ n i c h t in Betracht, da der Versicherte während dieser Zeiten gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse keinen Leistungsanspruch hat."

Ist es den Experten möglich, die differienden Aussage zu erklären.

Vielen Dank für die Mühe.

ANTWORT der Experten der Rentenversicherung
Hallo Herr Reise,



bei jedem Urteil handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall. Die Rentenversicherungsträger verfahren nach der im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung beschriebenen Auffassung.



Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon Chrischan » 23.07.2026, 01:21

Reiserentner hat geschrieben:Hallo heinrich,

ja den Abschnitt hab ich derweil auch gefunden. Schon verwunderlich. Kann die Rentenversicherung jenseits des Gesetzestextes und eines dazu existierenden Urteils ihre eigenen Regeln machen?


Kann sie (ihre eigene Rechtsauffassung vertreten) und solange es keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt, eben darauf hoffen, dass im Fall der nächsten Klage das jeweilige SG / LSG anders als das LSG BB urteilt.

Reiserentner hat geschrieben:Die Paragraphen § 106 SGB VI und § 240 Abs. 4b SGB V haben sich seit dem Urteil 2017 nicht geändert. Ich hab mir die Historie angeschaut. Lediglich aus Ziffer 4a ist 4b geworden.

Zusammen mit dem Hinweis von Chrischan zur AuslandsKV (danke dafür) bekomme ich im besten Fall für Anwartschaft UND AuslandsKV den Zuschuss. Kaum zu glauben. Das muss doch irgendjemand schon mal probiert haben. Langzeitreisende Rentner gibt es doch massenhaft in diesem Land. Mein Fall kann doch nicht so selten sein.


Nein, hab auch nie geschrieben, dass es beides gibt. Es gibt dann nur für die freiwillige Versicherung / Anwartschaft den Zuschuss. Siehe § 106 Abs. 4 SGB VI.

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon Reiserentner » 23.07.2026, 12:52

@heinrich, @Chrischan: Ich hatte auch überlegt den Widerspruch zwischen Urteil und Rechtsportal bei "ihre-vorsorge" nachzufragen. Danke, dass du es gemacht hast.

Der Zuschuss für die Anwartschaft (32,51 € pro Monat) würde also erstmal abgelehnt, da sich die Mitarbeiter der RV nach dem Rechtsportal richten. Eigentlich gut, denn dann müßte ich den höheren Zuschuss für die AuslandsKV (64,50 € pro Monat) bekommen.

Wenn man allerdings den § 106 Abs. 4 SGB VI wörtlich nimmt, bekomme ich den Zuschuss für die AuslandsKV auch nicht, denn ich bleibe ja Mitglied der Gesetzlichen, wenn auch der Anspruch auf Leistungen ruht und der Zuschuss Null ist: "(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2."


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