Rossi hat geschrieben:Dann ist der oben besagte letzte Halbsatz überflüssig.
Wieso? Ist er nicht, denn da gilt: Wer schon hat, der braucht nicht mehr. (Und kann statt dessen gegebenenfalls einen Tarifwechsel nach § 204 VVG k.F. durchführen.)
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Rossi hat geschrieben:Würde man Deiner Auffassung folgen, dann muss er rückwirkend einen Vertrag im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG ab dem 01.01.2009 verlangen
Rossi hat geschrieben:Also, die Klamotte mit der Rückwärtsversicherung haut mich komplett von den Socken. Kann niemals teleologische Auslegung des Gesetzes sein. Dann kann man die Versicherungspflicht ab dem 01.01.2009 überwiegend übern Haufen werfen. Sie macht im Ansatz keinen Sinn.
Rossi hat geschrieben:Auf der anderen Seite zahlt er nicht nur ab Januar 2009 den regulären Beitrag
Rossi hat geschrieben:und bekommt nichts. Weder für die laufende Behandlung; noch für die folgenden Behandlungen.
Rossi hat geschrieben:Gibt es eine so ähnliche Vorschrift im Bereich der KFZ-Haftpflichtversicherung? Ich habe sie bislang nicht gefunden, Du?!?!
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