Beitragvon Rossi » 04.12.2008, 23:53
Nun denn, Du möchtest offensichtlich im Alter von 54 Jahren in die PKV wechseln. Es ist Deine Entscheidung.
Ich trage Sie definitiv nicht.
Aber hier ein Auszug aus der Stellungnahme des PKV-Verbandes:
Versicherte, die sich für einen solchen Wahltarif entscheiden, sind gemäß § 53 Abs. 8 SGB V für drei Jahre gebunden. Dies gilt jedenfalls, so lange sie in der GKV verbleiben. Strittig ist die Frage, ob die Mindestbindungsfrist auch bei einem Wechsel in die PKV gilt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die einschlägigen Rechtsvorschriften (§§ 53 Abs. 8, 175 Abs. 4 SGB V) in ihrer gemeinsamen Verlautbarung zum Krankenkassenwahlrecht vom 6. März 2007 dahingehend ausgelegt, dass z.B. ein Arbeitnehmer auch dann an seine Krankenkasse gebunden bleibt, wenn er ansonsten zwar alle Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit erfüllt, aber noch in einem
Wahltarif mit Bindungsfrist versichert ist. Wir hatten in PKV-Publik 9/2007, S. 100 f., darüber berichtet.
Unseres Erachtens ist dem Standpunkt der Kassen folgendes entgegenzuhalten: Die Mitgliedschaft endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 191 Nr. 3 SGB V). Maßgeblich für die Wirksamkeit der Kündigung sind die Vorgaben des § 175 Abs. 4 SGB V. Danach gilt grundsätzlich eine Bindungsfrist von 18 Monaten, allerdings nur für den Wechsel zwischen den gesetzlichen Krankenkassen. Dies folgt aus § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V, wonach § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht eingreift, wenn die Kündigung deshalb erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse, sondern bei einer privaten Krankenversicherung begründet werden soll. Etwas anderes ergibt sich nach unserer Überzeugung auch nicht aus § 53 Abs. 8 Satz 1 SGB V. Denn diese Vorschrift begründet eine Spezialregelung nur hinsichtlich der Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V, die bei Versicherung in einem Wahltarif nicht mehr 18 Monate, sondern drei Jahre beträgt. Im Übrigen bleibt für die Kündigung § 175 Abs. 4 SGB V maßgeblich, weshalb die Ausnahme von der Kündigungsfrist für den Wechsel in die private Krankenversicherung nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V weiter gilt. Dies folgt auch aus Sinn und Zweck der Mindestbindungsfrist für Wahltarife, die den missbräuchlichen Wechsel zwischen Tarifen der gesetzlichen Krankenversicherung je nach Erwartung der Inanspruchnahme von Leistungen verhindern soll. Da die Kassen bei Eintritt der Versicherungspflicht bzw. bei Fortführung als freiwillige Versicherung sowie beim Wechsel in Wahlleistungstarife keine Risikoprüfung durchführen können, sollen durch die Mindestbindungsdauer übermäßige finanzielle Belastungen vermieden werden. Dieser Regelungszweck greift ersichtlich nicht beim Wechsel von der GKV zur PKV. Die von den Kassen vertretene Auslegung würde außerdem auch zu unzumutbaren und ersichtlich verfehlten Ergebnissen in den Fällen führen, in denen außerhalb der GKV Versorgungsansprüche, etwa durch die Beihilfe, entstehen, oder wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, etwa bei dauerhaftem Wegzug ins Ausland, entfallen. Das Festhalten an der Mindestbindungsfrist würde dann dazu führen, dass die Versicherten an die gesetzliche Krankenversicherung gebunden wären, obwohl hinreichender Krankenversicherungsschutz außerhalb der GKV besteht.
Die Rechtsprechung hat sich, soweit ersichtlich, noch nicht mit dieser Problematik befasst. In der Literatur wird die Ansicht der Kassen als zwar – im Hinblick auf den Gesetzeszweck – nicht sachgerecht, aber gesetzeskonform beurteilt. Es ist also offen, ob sich unsere Beurteilung der Rechtslage durchsetzen kann. Uns ist bislang ein Fall bekannt, in dem ein Arbeitnehmer, der in einem der ab 1. April 2007 möglichen Wahltarife versichert ist und dessen Kasse die Kündigung nicht akzeptiert, den Rechtsweg beschritten hat.
Jetzt musst Du selber entscheiden, was Du machst!!